W265 2342226-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 02.03.2026, betreffend Einstellung der mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 14.08.2024 gewährten Beschädigtenrente, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2026, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 02.03.2026 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.10.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Darin machte sie ein PostVac-Syndrom als Folge der am 28.01.2022 verabreichten dritten COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Spikevax (Moderna) geltend. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass einige Stunden nach dieser Impfung grippale Symptome und Schmerzen im rechten Arm, in die Brust ziehend, sowie in der Achselhöhle und Lymphknoten aufgetreten seien. Diese Beschwerden hätten sich gebessert, aber seien nach etwa zehn Tagen extreme Müdigkeit, Schlafstörungen, Erschöpfung und „Stechen“ in der Herzgegend hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich irgendwie durch die Arbeit geschleppt und habe keinerlei Kraft mehr für ihren Alltag gehabt. Auch seien zeitweise Muskelkrämpfe, Muskelschwäche, Anfälligkeit für Magen-Darm-Infektionen, Kopfschmerzen, Konzentrations- und Wortfindungsstörungen aufgetreten. Ohne die Unterstützung ihrer Familie hätte sie entweder komplett in Krankenstand gehen müssen oder wäre verhungert, weil ihre Kraft nicht ausgereicht habe.
2. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Intensivmedizin sowie Gastroenterologie und Hepatologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.04.2024, eingeholt. In seinem Sachverständigengutachten vom 30.04.2024 kam der Gutachter XXXX zu dem Ergebnis, dass beruhend auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin ein „Post Vaccination Syndrom“, mit einer subjektiv stark verminderten Leistungsfähigkeit bzw. einer raschen Erschöpfung, einer postexertionale Malaise (mit Myalgien) sowie mit kognitiven Beeinträchtigungen (Konzentrations- und Wortfindungsstörungen), vorliege. Die Aufrechterhaltung der vollen beruflichen Tätigkeit sei nur möglich, weil die Beschwerdeführerin im privaten Bereich alle Aktivitäten massiv reduziert habe, die normale Bewältigung von beruflichen und privaten Tätigkeiten sei nicht mehr möglich. In Anbetracht des klaren zeitlichen Zusammenhanges, des fehlenden offensichtlichen alternativen Auslösers und der recht typischen und glaubhaft geschilderten Fatigue-Symptomatik spreche etwas mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung und der angeschuldigten COVID-19-Impfung. Aufgrund der weitgehend fehlenden Literatur zu einem ursächlichen Zusammenhang, bestehe allerdings ein hoher Unsicherheitsfaktor und werde die derzeitige Einschätzung zugunsten der Beschwerdeführerin getroffen. Es werde eine Re-Evaluierung im Falle neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse empfohlen.
3. In der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 23.05.2024 wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):
„Da der Antrag erst nach Ablauf von 6 Monaten ab Eintritt des schädigenden Ereignisses erfolgte, wird die MdE Einschätzung auf Anweisung der Landesstelle Kärnten erst ab 01.11.2023 vorgenommen.
Einschätzung für den Zeitraum ab 01.11.2023 bis gegenwärtig fortdauernd:
ab dem für die Einschätzung maßgeblichen Datum.
Pflege und Wartung waren nicht erforderlich. Eine Nachuntersuchung in einem Jahr ist notwendig, da eine Verbesserung des Zustandes zu erwarten ist.“
4. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.08.2024 erkannte die belangte Behörde die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin „Post Vakzin Syndrom“ als Folge der am 28.01.2022 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 (Impfstoff: Moderna) und damit als Impfschaden nach dem Impfschadengesetz (ISchG) an (Spruchpunkt I.). Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 2 Abs. 1 ISchG als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und für Maßnahmen der Rehabilitation zu leisten sind (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 lit. c und 3 ISchG iVm §§ 21, 23-24b, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetzes (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung für die Zeit ab 01.11.2023 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. in Höhe von monatlich € 504,60 gewährt (Spruchpunkt III.). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 ISchG iVm § 27 HVG wurde abgelehnt (Spruchpunkt IV.). Diesem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.04.2024, in dem ein Kausalzusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung bejaht wurde, sowie die Einschätzung nach der Richtsatzverordnung in der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 23.05.2024 zugrunde gelegt.
5. Mit Schreiben vom 12.05.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass zur Überprüfung einer Verbesserung oder Verschlechterung ihres Impfschadens eine Nachtuntersuchung vorgesehen sei und ersuchte sie um Übermittlung der im Zusammenhang mit dem Impfschaden stehenden medizinischen Befunde ab Mai 2024.
6. Mit E-Mails vom 30.05.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Laborbefunden sowie weiteren medizinischen Unterlagen und brachte vor, dass sie seit 05.08.2024 im Krankenstand sei.
7. In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen ein. In dieser Stellungnahme zur Nachuntersuchung vom 24.11.2025 führte der Gutachter XXXX Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):
„Untersuchung am 24.11.2025
Frau XXXX präsentiert sich in gutem Allgemeinzustand und schlankem Ernährungszustand. Größe und Gewicht laut Angabe: 165 cm, 47 kg. Das Gespräch verläuft flüssig, es fallen weder Wortfindungsstörungen noch offensichtliche Gedächtnis- oder Konzentrationsprobleme auf.
Anamnese seit dem 29.04.2024:
Nach dem Gutachten Ende April 2024 habe sich die Symptomatik weiter verschlechtert. Sie habe einen weiteren Gewichtsverlust auf 44 kg erlitten, die Erschöpfungszustände seien stärker geworden. Der Schlaf sei nicht mehr erholsam gewesen. Auch habe sie keinen Appetit mehr gehabt. Im Juli 2024 drei Wochen Urlaub, dieser habe aber keine Erholung gebracht. Die Symptomatik habe sich dann so verschlechtert, dass sie am 05.08.2024 in den Krankenstand gehen musste (zuvor Tätigkeit als Radiotechnologin). Seitdem sei sie im Krankenstand (bzw. jetzt beim AMS gemeldet) und nicht mehr arbeitsfähig.
Der Alltag sei zu dieser Zeit massiv beeinträchtigt gewesen: Aufstehen um ca. 8 Uhr, dann frühstücken. Sie sei schon damit überfordert gewesen, sich das Frühstück selber zu machen. Danach Körperpflege. Davon sei sie so erschöpft gewesen, dass sie sich wieder hinlegen habe müssen. Das Mittagessen habe dann ihre Mutter zubereitet. Sie habe die Tage weitgehend zu Hause verbringen müssen, habe sich immer wieder auf die Couch hingelegt um sich auszuruhen. An guten Tagen habe sie dann nachmittags 10 Minuten um das Haus spazieren können, aber nur in der Ebene. Tätigkeiten wie z. B. Einkaufen gehen seien ihr zu dieser Zeit nicht möglich gewesen.
Im August 2024 dann Untersuchung bei XXXX . Dieser habe ihr eine Therapie mit dem Blutverdünner Lovenox empfohlen. Dies habe sie nach zwei Wochen wieder abgesetzt, da keine Verbesserung, eher Verschlechterung. Auch sei ihr Naltrexon empfohlen worden. Damit habe sie aber noch mehr abgenommen, so dass sie auch diesen Therapieversuch beendet hätte.
Die maximale Ausprägung der Beschwerden dann im Oktober/November 2024. Das niedrigste Körpergewicht mit 43 kg habe sie am 01.12.2024 gemessen. Arbeiten sei ihr nicht möglich gewesen, ab und zu sehr kurze Spaziergänge, nur im Ebenen vor dem Haus. Im Wesentlichen habe sie sich nur im Haus aufgehalten, selbst die Körperpflege habe sie nicht mehr selbstständig geschafft wegen der starken Erschöpfung. Ihre Haut sei auch empfindlicher geworden, sie bekäme leichter offene Stellen z. B. beim Rasieren.
Eine Heilpraktikerin habe ihr dann eine Ernährungsumstellung geraten. Damit sei es im Laufe des Jahres 2025 langsam zu einer Besserung gekommen. Sie habe wieder Gewicht zugenommen bis auf jetzt 47 kg. Sie habe dann auch wieder vermehrt die Wohnung verlassen und z. B. die in der Nähe wohnende Tante besuchen können. Über die Monate habe sie wieder mehr Kraft entwickelt und das Haus auch für eine Stunde verlassen können.
Aktueller Stand:
Sie sei weiterhin nicht arbeitsfähig. Könne aber wieder Einkaufen gehen, sich das Mittagessen selber zubereiten. Sie schaffe jetzt auch zwei Stunden außer Haus. Aber sie müsse alles viel langsamer machen als früher und brauche deshalb auch für alles länger. Früher habe sie ihre Haare z. B. in einer Stunde gewaschen und geföhnt, jetzt brauche sie zwei Stunden. Insbesondere das Heben der Arme über den Kopf falle ihr schwer. Leichte Hausarbeit sei auch wieder möglich. Jetzt auch wieder längere Spaziergänge, aber aufwärts gehen sei ihr noch zu anstrengend. Außerdem bestünden noch kognitive Beschwerden: Sie mache Schreibfehler, manchmal sage sie falsche Wörter und habe Probleme mit dem Rechnen, weil sie sich Zahlen nicht merke. Es bestünden auch noch Konzentrationsschwierigkeiten. So falle ihr das Ausfüllen von Anträgen sehr schwer, nach ein bis zwei Stunden Computerarbeit bekäme sie dann auch Kopfschmerzen.
Ärztliche Kontrollen würden alle drei Monate über die Hausärztin durchgeführt mit einem Blutbild. Außerdem habe sie heuer im Sommer die üblichen Vorsorgeuntersuchungen bei der Frauen- und Hautärztin nachgeholt, die sie im letzten Jahr wegen der Fatigue nicht geschafft habe.
Aktuell nehme sie ein Vitamin D + K Präparat ein und Omega-3 Öl, ansonsten keine regelmäßige Medikation. Außerdem habe die Hausärztin eine Eiseninfusion durchgeführt (Eisenmangel, starke Monatsblutung).
Es werden Laborbefunde von der Hausärztin vorgelegt, die letzten beiden Befunde werden in den Akt aufgenommen.
Beurteilung des Gesundheitszustandes
Hinsichtlich der Einschätzung des Gesundheitszustandes von Frau XXXX muss angemerkt werden, dass mangels objektivierbarer Befunde diese Einschätzung rein auf den subjektiven Schilderungen von Frau XXXX beruht.
1. Entwicklung des Gesundheitszustandes seit dem April 2024
Im Jahr 2024 kam es zu einer weiteren Verschlechterung der Fatiguesymptomatik. Die Symptomatik war letztlich so ausgeprägt, dass die Antragstellerin Anfang August 2024 in den Krankenstand gehen musste. Seitdem ist die Antragstellerin nicht mehr arbeitsfähig.
Die maximale Symptomausprägung bestand bis Ende 2024. Während dieser Zeit war die Antragstellerin wegen einer massiven Fatigue im Wesentlichen an die Wohnung gebunden, konnte nur an guten Tagen für wenige Minuten Spaziergänge um das Haus herum durchführen. Haushaltstätigkeiten oder Alltagstätigkeiten wie Einkaufen waren ihr nicht möglich, sie benötigte auch Hilfe bei Körperpflege oder Essenszubereitung.
Im Jahr 2025 dann langsame Besserung der Fatigue. Abnahme der Erschöpfung, wieder vermehrte Mobilität mit längerem Verlassen des Hauses, Wiederbeginn von Alltagstätigkeiten wie leichter Hausarbeit oder Einkaufen. Auch längere Spaziergänge wieder möglich.
2. Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes
Frau XXXX schildert aktuell eine im Vergleich zur Maximalausprägung deutliche Besserung, allerdings weiterhin so starke Einschränkung im Alltag, dass sie noch nicht wieder arbeitsfähig sei. Aktuell erlaube ihr Gesundheitszustand Tätigkeiten wie leichte Hausarbeiten oder Einkaufen. Sie habe auch wieder genug Kraft, um die Wohnung für rund zwei Stunden für z. B. Spaziergänge in der Ebene oder wichtige Termine wie die Begutachtung heute zu verlassen. Dies reiche aber noch nicht aus, um einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Es bestünden auch noch kognitive Einschränkungen wie Konzentrations- und Gedächtnisprobleme.
3. Abschließende Beurteilung
Frau XXXX schildert ein Fortbestehen der Fatiguesymptomatik in einem Ausmaß, das die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit noch nicht zulässt. Somit ist nicht von einer Ausheilung der Erkrankung auszugehen. Der Alltag der Antragstellerin ist durch die Fatigue weiterhin stark einschränkt.
Während des Anamnesegespräches ergeben sich keine offensichtlichen kognitiven Auffälligkeiten. Insbesondere keine Wortfindungsstörungen, Gedächtnisprobleme oder Konzentrationsschwierigkeiten. Für eine Objektivierung der subjektiven kognitiven Einschränkungen wäre eine weiterführende neuropsychologische Testung erforderlich, z. B. an der Gedächtnisambulanz der hiesigen Neurologie.
Seit der Durchführung des initialen Gutachtens wurden auch einige Laborbefunde und im August 2024 eine Fatigueabklärung bei Herrn XXXX durchgeführt. Diese Untersuchungen sind im Detail im Akt aufliegend.
Es ergab sich aber kein weiterführender Befund, welcher eine alternative Erklärung für die Fatiguesymptomatik wahrscheinlich erscheinen lässt. Insbesondere ergab sich aus diesen Untersuchungen kein Hinweis auf z. B. eine Hypothyreose, eine myokardiale Schädigung/Insuffizienz oder eine schwere Anämie als Ursache der Fatigue (siehe Laborbefunde auf Seite 6 und Seite 2/3).
Zuletzt wurden quartalsweise laborchemische Kontrollen bei der Hausärztin durchgeführt, siehe z. B. Befund Seite 2/3 (weitere Befunde im Akt). In diesen zeigt sich zwar ein Eisenmangel mit grenzwertiger Anämie, allerdings nicht in einem Ausmaß, das den Schweregrad der Beschwerden erklären könnte. Ich würde aber eine weitere Optimierung des Eisenstatus, entweder durch orale Eisensubstitution, oder falls nicht verträglich, durch neuerliche iv.-Eisengabe empfehlen.
Eine Anmerkung ist zur angeblichen „EBV Aktivierung" und „Thrombozytenaktivierung" gemäß der Laboruntersuchungen XXXX zu gestatten, auch wenn dies für die unmittelbare Fragestellung bezüglich des Fortbestandes der Fatiguesymptomatik nicht von unmittelbarer Relevanz ist.
Erhöhte Werte der „Thrombozytenfunktion" (vermutlich wurde eine Thrombozytenaggregationsmessung mittels Multiplate Testung durchgeführt, am Befund nicht genauer angegeben) sind meist unspezifisch und haben keine gesicherte pathologische Relevanz. Erhöhte Werte kommen häufig physiologisch vor und können verschiedene Ursachen haben, z. B. kurzfristige Aktivierung durch Stress, Eisenmangel, Rauchen oder präanalytische Faktoren. Nachdem am Befund nicht angegeben ist, welcher Test genau verwendet wird, kann auch nicht beurteilt werden, ob das verwendete Testverfahren überhaupt für Personen ohne Plättchenaggregationshemmer validiert ist. An Hand dieses Befundes alleine kann nicht auf ein „prokoagulatorisches Bild bzw. eine verstärkte primäre Hämostase" geschlossen werden. Um diese Aussage treffen zu können, bräuchte es ggfs. weitere bzw. andere Untersuchungen, z. B. funktionelle Gerinnungsuntersuchungen.
Bezüglich der EBV Testung handelt sich um eine Diagnostik, welche die Aktivität von T-Zellen gegen EBV-Antigene nachweist. Somit kann dieser Test einen Hinweis darauf liefern, dass eine Exposition gegen EBV stattgefunden hat. Dieser Test, insbesondere bei einem wie bei Frau XXXX vorliegendem nur schwach positivem Ergebnis, kann aber nicht direkt eine tatsächliche EBV-Reaktivierung mit florider Virusreplikation nachweisen. Es wurde nicht die dafür notwendige Untersuchung durchgeführt, nämlich der tatsächliche Nachweis einer EBV-Reaktivierung durch direkten Virusnachweis mittels PCR aus dem Blut (oder eine andere dafür geeignete Untersuchung wie z. B. eine Viruskultur).
Aus diesen durchgeführten Untersuchungen kann somit weder eine tatsächliche Gerinnungsstörung noch eine EBV Reaktivierung sicher abgeleitet werden.“
8. In der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 17.12.2025 wurde, ergänzend zu jener vom 23.05.2024, Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):
„Einschätzung für den Zeitraum ab 24.11.2025:
ab dem Tag der Nachuntersuchung am 24.11.2025.
Pflege und Wartung waren nicht erforderlich. Eine Nachuntersuchung ist nicht mehr notwendig.“
9. Mit Schreiben vom 12.01.2026 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens eine Besserung des als Impfschaden anerkannten Leidenszustandes festgestellt worden sei. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 v.H. nicht mehr erreiche, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente mehr. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
10. Mit Eingabe vom 26.01.2026 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, dass seit der letzten Begutachtung sogar eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, mit maximaler Ausprägung im Oktober/November 2024, eingetreten sei. Die Aufnahme einer Arbeit sei ihr nach wie vor nicht möglich und sei ihr in einem Gutachten der PVA eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 01.11.2025 bescheinigt worden. „Längere Spaziergänge“ würden in ihrem Fall 20 bis maximal 30 Minuten bedeuten und dies nur im Flachen. Schon bei einem leichten Anstieg sei sie gezwungen mehrmals stehen zu bleiben. Wie könne man so einer Arbeit nachgehen, wenn man auf dem Arbeitsweg schon alle Energiereserven verbraucht habe? Die gutachterliche Begutachtung sei unzureichend gewesen und könnten die kognitiven Fähigkeiten in so einer kurzen Untersuchung nicht verlässlich überprüft werden, zumal in der ersten Untersuchung auch keine kognitiven Defizite oder Wortfindungsstörungen aufgefallen seien. Darüber hinaus seien wichtige Bemühungen der Beschwerdeführerin, ihren Gesundheitszustand zu verbessern nicht in der Beurteilung erwähnt worden. Der Stellungnahme wurde ein Bescheid der PVA vom 21.11.2025 über die vorübergehende Berufsunfähigkeit sowie ein Zeitungs-Artikel vom 25.08.2025 zum Thema ME/CFS und Post Covid beigelegt.
11. Aufgrund der Einwendungen in dieser Stellungnahme ersuchte die belangte Behörde am 27.01.2026 den Ärztlichen Dienst um eine Stellungnahme bzw. das medizinische Beweisverfahren erforderlichenfalls zu erweitern. In der daraufhin eingeholten chefärztlichen Stellungnahme vom 17.02.2026 wurde ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin keine neuen medizinisch relevanten Befunde vorgelegt worden seien, welche eine Neubewertung des Sachverhalts veranlassen würden. Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 17.12.2025, basierend auf der Nachuntersuchung vom 24.11.2025, bleibe daher aufrecht.
12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.03.2026 sprach die belangte Behörde aus, dass die mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 14.08.2024 gewährte Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 und 3 ISchG iVm § 56 Abs. 2 und 3 Z 1 HVG in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, eingestellt wird.
In der Begründung verwies die belangte Behörde, neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, auf das Ergebnis des im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens vom 24.11.2025 sowie die Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes vom 17.12.2025 und vom 17.02.2026. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien entkräftet worden und hätten insbesondere keine kognitiven Auffälligkeiten mehr festgestellt werden können. Zudem seien keine neuen medizinisch relevanten Befunde vorgelegt worden, die eine Neubewertung des Sachverhalts rechtfertigen würden. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr zumindest 20 v.H. erreiche, bestehe kein Anspruch mehr auf Beschädigtenrente.
13. Mit Schriftsatz vom 09.04.2026 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde ergänzend zum bisherigen Vorbringen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Fatigue-Problematik auch psychisch massiv belastet sei, eine Vereinsamung bestehe und sie infolge des Impfschadens Zukunfts- und Existenzängste habe. Sie leide nach wie vor unter Herzbeschwerden, wobei sie einen Ruhepuls von ca. 100 im Sitzen aufweise und gehe der Puls bei geringer Anstrengung massiv in die Höhe. Die durchgeführte Nachuntersuchung sei insofern mangelhaft geblieben, als keine Kontrollen der Herzfrequenz, des Blutdruckes oder eine EKG-Kontrolle durchgeführt worden seien. Obwohl der Sachverständige in seiner Stellungnahme ausgeführt habe, dass für eine Objektivierung der kognitiven Einschränkungen eine neuropsychologische Testung erforderlich wäre, habe die belangte Behörde eine solche – ebenso wie die erwähnten funktionellen Gerinnungsuntersuchungen – nicht veranlasst und sei das Verfahren auch dahingehend mangelhaft. Dies sei u.a. auch notwendig, da bei der Beschwerdeführerin auch eine Gerinnungsstörung sowie eine EBV-Reaktivierung als Impfschaden vorhanden seien. Die Einschätzung der belangten Behörde für den Zeitraum ab 24.11.2025 sei nicht nachvollziehbar und weise die Beschwerdeführerin nach wie vor eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von zumindest 30 % auf. Dies werde durch das Attest vom 29.03.2026 des behandelnden Hausarztes sowie das Gutachten der PVA, auf dessen Basis der Beschwerdeführerin eine vorübergehende Berufsunfähigkeit gewährt worden sei, gestützt. Es werde daher die Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens – und nicht nur eine Stellungnahme zur Nachuntersuchung – sowie eines neurologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Der Beschwerde wurden erneut zahlreiche Befunde, eine persönliche Schilderung der kognitiven Beschwerden und eine Stellungnahme von XXXX , beigelegt.
14. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 13.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 27.04.2026 einlangte.
15. Mit Schreiben vom 08.07.2026 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien, dass beabsichtigt sei, den bereits von der belangten Behörde befassten Sachverständigen XXXX als nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen. Den Parteien wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, hierzu bis spätestens 17.07.2026 eine Stellungnahme abzugeben.
16. Nachdem keine Stellungnahme erstattet wurde, bestellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.07.2026 gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin.
17. Mit Schreiben vom 29.07.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen XXXX um Erstellung eines Ergänzungsgutachten unter Beantwortung eines Fragekataloges und der Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin. In seinem fachärztlichen internistischen Gutachten vom 11.08.2026 kam der Sachverständige diesem Ersuchen nach und erläuterte ausführlich, wie er die Verbesserung der Fatigue-Symptomatik in seiner Stellungnahme zur Nachuntersuchung vom 24.11.2025 begründete.
18. Mit Schreiben vom 18.08.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das eingeholte Ergänzungsgutachten und teilte mit, dass im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit bestehe, das Gutachten zu ergänzen und allfällige ergänzende Fragen an den Sachverständigen zu stellen.
19. Mit Schriftsatz vom 18.08.2026 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme und brachte vor, dass der Sachverständige selbst bestätigt habe, dass eine für die gegenständliche Beurteilung wesentliche neuropsychologische bzw. neurokognitive Untersuchung bislang nicht durchgeführt worden sei. Daher werde zur Objektivierung der kognitiven Einschränkungen (erneut) die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens beantragt und erscheine die für den 26.08.2026 anberaumte mündliche Verhandlung für eine abschließende Erörterung verfrüht, weshalb eine Vertagung dieser beantragt werde.
20. Mit Eingabe vom 20.08.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung zwei weitere Befunde und zog den Antrag bzw. das Ersuchen auf Vertagung der mündlichen Verhandlung zurück.
21. Mit Schreiben vom 20.08.2026 wurden der belangten Behörde die Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 18.08.2026 und 20.08.2026 zur Kenntnisnahme und Vorbereitung auf die Beschwerdeverhandlung übermittelt.
22. Mit Schriftsatz vom 21.08.2026, eingelangt am 24.8.2026, übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen Auszug aus ELGA und führte aus, dass sich daraus ergebe, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2026 insgesamt zehnmal hausärztlich behandelt bzw. kontrolliert worden sei. Dessen wiederholten Wahrnehmungen über den Gesundheitszustand und die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien als zusätzliches Beweismittel zur Verlaufs- und Funktionsbeurteilung zu verstehen. Mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen und der substantiierten Darlegung ihrer Beschwerden habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht erfüllt.
23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Krankengeschichte befragt wurde. Der medizinische Sachverständige XXXX erstattete ein weiteres ergänzendes Gutachten und führte insbesondere aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine Verbesserung im Vergleich zu der im Jahr 2024 geschilderten Symptomatik ergebe.
Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil, das Verhandlungsprotokoll wurde ihr übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2024 wurde bei der Beschwerdeführerin die Gesundheitsschädigung „Post Vakzin Syndrom“ als Folge einer am 28.01.2022 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 (Impfstoff: Moderna) und damit als Impfschaden nach dem Impfschadengesetz anerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde mit diesem Bescheid auch eine Beschädigtenrente gewährt und zwar für die Zeit ab 01.11.2023, entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H.
Dies erfolgte unter Zugrundelegung einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 23.05.2024 worin die Gesundheitsschädigung „Post Vakzin Syndrom“, auf Basis eines medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.04.2024, für den Zeitraum ab 01.11.2023 analog nach der Richtsatzposition V/e/585 der Richtsatzverordnung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. bewertet wurde. Begründend wurde zur Leistungsschwäche, Post exertionale Malaise (PEM) und reduzierten Leistungsfähigkeit ausgeführt, dass immer noch eine mäßige Symptomatik bestehe: Konzentrationsstörungen, erhöhter Regenerationsbedarf nach einem anstrengenden Tag in der Arbeit, bei der Haushaltstätigkeit müssten die Kräfte immer noch eingeteilt werden. Das Ausüben einer Erwerbstätigkeit sei wieder möglich, eine vollständige Wiederherstellung der Belastbarkeit sei noch ausstehend.
Zum jetzigen Zeitpunkt der gegenständlichen Neubemessung der Beschädigtenrente ist gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren aus dem Jahr 2024 zwischenzeitlich keine maßgebende Verbesserung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Symptomatik im Zusammenhang mit dem „Post Vakzin Syndrom“ eingetreten. Insbesondere die Leitsymptome, die Fatigue sowie die subjektiven kognitiven Beschwerden, sind gleich geblieben und besteht die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach wie vor im Ausmaß von 30 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur bei der Beschwerdeführerin vorliegenden, bereits rechtskräftig als Impfschaden anerkannten Gesundheitsschädigung, zur Gewährung einer Beschädigtenrente ab 01.11.2023, zum Ausmaß der damals vorgelegenen Minderung der Erwerbsfähigkeit und zu den diesbezüglichen Erwägungen gründen sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2024 (vgl. AS 61 ff), das Sachverständigengutachten vom 30.04.2024 (vgl. AS 30 ff) und auf die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 23.05.2024 (vgl. AS 43b).
Die Feststellungen, dass zum jetzigen Zeitpunkt im Vergleich zum Vorverfahren keine maßgebende Verbesserung des Gesundheitszustandes und des Ausmaßes der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten ist, gründen sich insbesondere auf das in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.08.2026 erstattete Ergänzungsgutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Intensivmedizin sowie Gastroenterologie und Hepatologie (vgl. S. 10 ff des Verhandlungsprotokolls, OZ 17). Der medizinische Sachverständige XXXX erstellte bereits das im Vorverfahren herangezogene Sachverständigengutachten vom 30.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.04.2024, und stützte seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung sowie eine persönliche Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin am 24.11.2025.
Der Sachverständige führte in der Beschwerdeverhandlung am 26.08.2026 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegende Symptomatik ähnlich zu jener im Jahr 2024 sei und die damals bestehenden Symptome nach wie vor vorliegen würden. Im Vergleich zur gutachterlichen Untersuchung im April 2024 habe sich aus den glaubhaften und plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin keine Verbesserung ergeben. Das eine Leitsymptom des bei der Beschwerdeführerin bestehenden „Post Vakzin Syndroms“ sei die im Vordergrund stehende Fatigue, also eine ausgeprägte Erschöpfung und eine sogenannte PEM (Post-exertionelle Malaise), also dass sich der Beschwerdezustand nach Belastungen häufig verzögere. Das zweite Leitsymptom seien die subjektiven, kognitiven Einschränkungen, die die Beschwerdeführerin auch in der Verhandlung geschildert habe, wie etwa Konzentrationsschwierigkeiten, Gedächtnislücken oder Wortfindungsstörungen. Diese Beschwerden habe sie nun im Wesentlichen gleich geschildert, wie schon im Jahr 2024. Damals sei die Beschwerdeführerin zwar noch einer Arbeit nachgegangen, allerdings eingeschränkt und habe sie bereits im Zuge der ersten Begutachtung angegeben, dass sie nicht mehr lange werde arbeiten können. Daher bestehe die Minderung der Erwerbsfähigkeit aktuell zumindest im selben Ausmaß wie im April 2024 in der Höhe von 30 v.H., als sie zwar noch gearbeitet habe, aber es schon absehbar gewesen sei, dass sie diese Arbeit nicht mehr schaffe.
In der mündlichen Verhandlung stellte der Sachverständige auch klar, dass die in seinen Gutachten vom 24.11.2025 (vgl. AS 101 ff) und 11.08.2026 (vgl. OZ 8) beschriebene Verbesserung des Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lediglich im Vergleich zwischen den aktuell vorliegenden Symptomen und der maximalen Ausprägung Ende 2024 vorgelegen sei. Während dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge im Wesentlichen an die Wohnung gebunden gewesen. Sie habe das Haus höchstens wenige Minuten für Spaziergänge verlassen können, sie habe nicht einkaufen gehen können und habe sogar Hilfe bei der Körperpflege sowie zur Essenszubereitung benötigt. Im Jahr 2025 habe sich dann laut ihren Angaben die Fatigue derart gebessert, dass sie das Haus wieder bis zu zwei Stunden habe verlassen können und wieder selbständig habe einkaufen gehen sowie leichte Hausarbeiten verrichten können. Darauf habe sich die Schlussfolgerung des Sachverständigen bezogen, dass sich die Symptome und Einschränkungen deutlich gebessert hätten, also im Vergleich zu dieser Maximalausprägung. Nach Vorhalt der im Jahr 2024 für die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin maßgeblichen Begründung, bestätigte der Sachverständige sodann dezidiert, dass diese Symptomatik nach wie vor bestehe.
Da die neu eingeholte Einschätzung des Ärztlichen Dienstes vom 17.12.2025 auf Basis des Sachverständigengutachtens vom 24.11.2025 und unter der Annahme, dass hierin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Vorverfahren beschrieben worden sei, konnte dieser Einschätzung nicht gefolgt werden.
Weiters führte der Sachverständige in der Verhandlung – wie bereits im Erstgutachten vom 30.04.2024 und in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten vom 11.08.2026 – auch für Laien nachvollziehbar aus, dass sich bei einem großen Teil von Patient:innen mit Fatigue-Erkrankungen keine auffälligen laborchemischen, apparativen oder sonstigen Befunde erhebbar seien, welche für eine Objektivierung der Beschwerden bzw. eine objektivierbare Beurteilung des Krankheitsverlaufes herangezogen werden könnten. Es gebe Patient:innen, die angeben würden, sie seien bettlägerig, aber seien dennoch alle apparativen und laborchemischen Befunde unauffällig. Auch bei der Beschwerdeführerin hätten sich in der bei ihr durchgeführten, durchaus umfangreichen internistischen Durchuntersuchung keine wesentlich auffälligen Befunde gefunden. Insbesondere würden keine Befunde vorliegen, welche für eine Verlaufsbeurteilung herangezogen werden könnten. Letztlich würden auch die Diagnosekriterien für die schwerste Form der Fatigue, ME/CFS, auf den subjektiven Angaben der Betroffenen beruhen. Selbst wenn etwa noch eine Kipptischuntersuchung bei der Beschwerdeführerin durchgeführt würde, erwarte der Sachverständige einerseits kein auffälliges Ergebnis und andererseits schließe auch ein unauffälliges Ergebnis der Kipptischuntersuchung eine Fatigue-Symptomatik nicht aus.
Mangels einem bestreitenden Vorbringen – die belangte Behörde gab weder eine Stellungnahme zu den ihr übermittelten Schriftsätzen der Beschwerdeführerin vom 18.08.2026 und 20.08.2026 ab noch nahm sie an der mündlichen Verhandlung teil – konnte somit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin glaubhaft geschilderten typischen Symptome einer chronischen Fatigue im Sinne eines „Post Vakzin Syndroms“, mit primär Leistungsschwäche, Erschöpfung und PEM sowie kognitiven Einschränkungen, gleich geblieben sind. Gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren aus dem Jahr 2024 ist daher zwischenzeitlich keine maßgebende Verbesserung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Symptomatik eingetreten und besteht die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach wie vor im Ausmaß von 30 v.H.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit, insbesondere des in der mündlichen Verhandlung am 26.08.2026 erstatteten Ergänzungsgutachtens des medizinischen Sachverständigen XXXX . Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ISchG) lauten auszugsweise:
„§ 1b (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
[…]
§ 2 (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
[…]
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
[…]
§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmungen des bereits außer Kraft befindlichen, dennoch in Auszügen weiterhin anzuwendenden Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten wie folgt:
„§ 56. (1) Die Beschädigtenrenten, Erhöhungsbeträge, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale und Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen.
(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 12, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen:
1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;
[…]“
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Neubemessungsverfahren der Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubemessung zu erheben und der Beurteilung zu Grunde zu legen. Es sind jene Änderungen zu berücksichtigen, die seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eingetreten sind. Bei einer Überprüfung im Sinne des § 56 Abs. 2 HVG hat das Vergleichszustandsbild zur behaupteten Änderung des Leidenszustandes sich an dem der letzten Beschlussfassung über die Zuerkennung der Beschädigtenrente zu Grunde liegenden Gutachten zu orientieren. Ob in der Zwischenzeit vor der gegenständlichen Neubemessung allenfalls Änderungen (Verbesserungen oder Verschlechterungen der anerkannten Gesundheitsschädigung) eingetreten sind, ist nicht Gegenstand dieses Neubemessungsverfahrens (VwGH 26.06.2006, 2006/09/0042). Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung über die Neubemessung der Beschädigtenrente von der anerkannten Gesundheitsschädigung auszugehen und zu prüfen, ob eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zu Grunde liegenden Befund eingetreten ist (VwGH 12.04.2000, 97/09/0358).
Bei der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2024 die Gesundheitsschädigung „Post Vakzin Syndrom“ rechtskräftig als Folge einer am 28.01.2022 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 (Impfstoff: Moderna) und damit als Impfschaden nach dem Impfschadengesetz anerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde mit diesem Bescheid auch eine Beschädigtenrente gewährt und zwar für die Zeit ab 01.11.2023, entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, ergab das nunmehr von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchungsverfahren, dass es zwischenzeitlich zu keiner maßgebenden Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin gekommen ist. Dass es zwischenzeitlich, konkret Ende 2024, auch zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit gekommen sein mag, ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung unbeachtlich.
Nachdem der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie nicht Folge zu geben, zumal dem Beschwerdevorbringen ohnehin gefolgt wird. Eine Erhöhung der mit Bescheid vom 14.08.2024 zuerkannten Beschädigtenrente wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt begehrt und dies von ihrer Rechtsvertretung auch in der mündlichen Verhandlung am 26.08.2026 nochmal klargestellt (vgl. S. 7 des Verhandlungsprotokolls).
Die Annahme im angefochtenen Bescheid vom 02.03.2026, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumindest 20 v.H. erreiche und folglich kein Anspruch mehr auf Beschädigtenrente bestehe, trifft somit nicht zu. Da auch keine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung im Sinne des § 56 Abs. 2 HVG eingetreten ist, war der angefochtene Bescheid vom 02.03.2026 ersatzlos zu beheben und steht der Beschwerdeführerin weiterhin eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. im Sinne des Bescheides der belangten Behörde vom 14.08.2024 zu.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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