W261 2344402-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die GRIESBACHER RECHTSANWALT GmbH in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.06.2026 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund der Aktenlage am 25.03.2025 erstellten Sachverständigengutachten kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Exogen allergisches Asthma bronchiale, Position 06.05.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Therapie, Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4) Arterielle Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5) Zustand nach Luxation der Kniescheibe und Ruptur der Quadricepssehne links, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.
Die Leiden 2 bis 5 würden das Leiden 1 nicht weiter erhöhen, da keine negative gegenseitige Leidensbeeinflussung bestehen würde.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.03.2025 und räumte diesem die Möglichkeit ein hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
4. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe seines bevollmächtigen anwaltlichen Vertreters vom 28.04.2025 eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Ein Tinnitus sei im Gutachten vollkommen unberücksichtigt geblieben. Dieser habe sich verschlimmert. Es sei davon auszugehen, dass der Tinnitus und die Schlafstörungen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen würden. Aufgrund der Schwere der Symptome sei auch eine Überweisung zur psychiatrischen Behandlung erforderlich gewesen. Auch seine Schlafstörungen seien zu niedrig eingestuft worden. Es werde beantragt, den Gesamtgrad der Behinderung unter Berücksichtigung aller relevanten gesundheitlichen Einschränkungen und in Würdigung des tatsächlichen Leidensbildes des Beschwerdeführers neu zu bewerten. Der Beschwerdeführer schloss seiner Stellungnahme eine Reihe von medizinischen Befunden und Zuweisungen an.
5. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. Der befasste medizinische Sachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 08.09.2025 zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme einen chronischen Tinnitus angegeben habe, weswegen ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde einzuholen sei. Die übrigen erfassten Leiden und Funktionseinschränkungen seien korrekt nach den Kriterien der EVO eingestuft worden. Das ursprüngliche Sachverständigengutachten werde vollinhaltlich bezüglich der erfassten Leiden aufrecht erhalten.
6. Der Beschwerdeführer legte mit Emailnachricht vom 10.12.2025 weitere medizinische Befunde vor.
7. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom selben Tag (vidiert am 19.12.2025) kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1) Exogen allergisches Asthma bronchiale, Position 06.05.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Therapie, Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4) Tinnitus, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5) Arterielle Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6) Zustand nach Luxation der Kniescheibe und Ruptur der Quadricepssehne links, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.
Die Leiden 2 bis 6 würden das Leiden 1 nicht weiter erhöhen, da keine negative gegenseitige Leidensbeeinflussung bestehen würde.
8. Der Beschwerdeführer übermittelte am 19.12.2025 (Datum des Einlangens) weitere medizinische Befunde.
9. Der Beschwerdeführer informierte die belangte Behörde mit Emailnachricht vom 29.12.2025 darüber, dass er vor vier Tagen einen Bandscheibenvorfall gehabt habe und schloss medizinische Befunde an.
10. Die belangte Behörde nahm dies zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin einzuholen. In deren Sachverständigengutachten vom 03.03.2026 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag kommt diese zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1. Anpassungsstörung mit Depression, rez. Depressive Störung ggw. leicht, akute Belastungsreaktion, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
11. Die belangte Behörde holte auch ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde ein. In seinem Sachverständigengutachten vom 12.03.2026 (vidiert am 13.03.2026) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.03.2026 kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1. Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Zustand nach Netzhautablösung am rechten Auge, Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,1, erhaltene Sehschärfe links 1.0, Position 11.02.01 der Anlage der EVO; GdB 30 %
12. Nach der von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin am 15.03.2026 erstellten Gesamtbeurteilung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1) Exogen allergisches Asthma bronchiale, Position 06.05.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2) Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Zustand nach Netzhautablösung am rechten Auge, Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,1, erhaltene Sehschärfe links 1.0, Position 11.02.01 der Anlage der EVO; GdB 30 %
3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4) Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Therapie, Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5) Tinnitus, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6) Anpassungsstörung mit Depression, rez. Depressive Störung ggw. leicht, akute Belastungsreaktion, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
7) Arterielle Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
8) Zustand nach Luxation der Kniescheibe und Ruptur der Quadricepssehne links, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 50 v.H. betragen.
Das führende Leiden 1 werde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dies ein relevantes Sinnesleiden sei. Die weiteren Leiden würden nicht weiter erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehen würde.
13. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 18.03.2026 und räumte diesem die Möglichkeit ein hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
14. Der Beschwerdeführer gab durch seinen anwaltlichen Vertreter am 03.04.2026 eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass die Einschätzung sowie die Gesamtabwägung nicht nachvollziehbar sei. Die zusätzlichen Leiden des Beschwerdeführers, welche seit der letzten Begutachtung hinzugekommen seien, würden den Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auf 50 v.H. erhöhen. Es würde sich bei den neu hinzugekommenen Leiden um keine untergeordneten Begleiterkrankungen handeln, sondern um eigenständige und alltagsrelevante Funktionseinschränkungen, welche in ihrer Gesamtheit eine deutlich stärke Beeinträchtigung bewirken würden, als dies durch die Feststellung von lediglich 50 % zum Ausdruck gebracht werde. Die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung sei in unzutreffender Weise verneint worden. Diese Schlussfolgerung sei nicht tragbar. Es folgen seitenlange Ausführungen über die wechselseitige Leidensbeeinflussung der einzelnen Leiden des Beschwerdeführers. Zusammenfassend sei nach der Einschätzung des Beschwerdeführers ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 60 % gegeben. Es werde daher angeregt, eine neuerliche umfassende Beurteilung unter vollständiger Berücksichtigung sämtlicher Leiden und wechselseitiger negativer Beeinflussung vorzunehmen. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ begehren. Auch dabei sei auf die tatsächlichen funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Es seien dem Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten Steh- und Sitzfähigkeit längere Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar. Auch diesbezüglich sei eine ergänzende medizinische Begutachtung unter Berücksichtigung der tatsächlichen funktionellen Auswirkungen der bestehenden Leiden geboten. Es werde daher eine neuerliche sachgerechte Feststellung des Grades der Behinderung unter vollständiger Berücksichtigung sämtlicher körperlicher, sensorischer und psychischer Einschränkungen sowie deren wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung mit zumindest 60 % und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme keine medizinischen Befunde an.
15. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um die Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 10.04.2026 führt die medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf 50 v.H. aus dem Grund erfolgt sei, da es sich beim Leiden 2 um ein relevantes Sinnesleiden handeln würde. Das psychische Leiden sei erst kürzlich diagnostiziert worden und sei entsprechend mit einem GdB von 20 % gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer medikamentösen Einstellung und der Therapieerfolg müsse abgewartet werden. Auch seien weitere Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft. Der Tinnitus und das Wirbelsäulenleiden würden nicht in einem Ausmaß vorliegen, dass ein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken begründet werden könne. Das Schlafapnoesyndrom und die Hypertonie würden gut therapierbar sein. Der Zustand nach Luxation der Kniescheibe und Ruptur der Quadricepssehne links, welche operativ saniert worden und ohne funktionelle Einschränkungen sei, könne keine Erhöhung begründen. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht begründbar. Die vorgebrachten Argumente würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, weswegen daran festgehalten werde.
16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2026 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 24.03.2025 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigen Behinderten angehören würde. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid die eingeholten medizinischen Gutachten an.
17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein unzureichende Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Es sei eine wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Augenleiden und der psychischen Erkrankung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es würde eine Wechselwirkung zwischen Tinnitus, Schlafapnoe, Asthma und Hypertonie bestehen. Der Beschwerdeführer würde unter erheblichen Beschwerden der Lendenwirbelsäule leiden, welche zu erheblichen funktionalen Einschränkungen des Beschwerdeführers führen würde. Es würde auch eine Wechselwirkung der orthopädischen Leiden mit den übrigen Leiden bestehen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben und die medizinischen Sachverständigengutachten seien unschlüssig. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt werde, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde weitere medizinische Befunde im Zusammenhang mit seiner Schulter und des Beckens an.
18. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.05.2026 vor, wo dieses am 29.05.2026 einlangte.
19. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2026 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte am selben Tag eine Abfrage im AJ Web Verfahren durch, wonach der Beschwerdeführer seit 03.10.2025 laufend Krankengeld bezieht.
20. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie einzuholen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.07.2026 erstellten Gutachten vom 26.07.2026 kommt der medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1) Exogen allergisches Asthma bronchiale, Position 06.05.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2) Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Zustand nach Netzhautablösung am rechten Auge, Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,1, erhaltene Sehschärfe links 1.0, Position 11.02.01 der Anlage der EVO; GdB 30 %
3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteochondrosen L4/5/S1, Zustand nach Vorfall L4/5, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4) Abnützung beide Schulter- und Hüftgelenke, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5) Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Therapie, Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6) Tinnitus, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
7) Anpassungsstörung mit Depression, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
8) Bluthochdruck, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
8) Zustand nach Riss der Quadricepssehne und Kniescheibenverrenkung links, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 50 v.H. betragen.
Das führende Leiden 1 werde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses ein erhebliches Sinnesleiden darstellen würde; die übrigen Leiden seien nicht wechselseitig wirksam oder von zu geringer funktioneller Relevanz, um weiter zu erhöhen.
21. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das genannte Sachverständigengutachten den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Hinweis, dass, sofern keine gegenteilige Stellungnahme einlangen würde, auf Grundlage dieses Sachverständigenbeweises entschieden werden würde. Zudem wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werde, außer diese werde gesondert beantragt. Keine der Parteien gab zu diesem Sachverständigengutachten eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürger. Er bezieht aktuell Krankengeld.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Relevante Anamnese:
Asthma bronchiale, Augenleiden, Wirbelsäulenabnützung, CPAP, Hüftabnützung, Strecksehnenriss linkes Knie, Depression, Bluthochdruck, depressive Störung.
Jetzige Beschwerden: „Ich kann nicht lange Gehen oder Stehen, auch nicht lange Sitzen, es schmerzt in der LWS, bis in die Füße, zuerst war das links, jetzt auch rechts. Ich hatsche. Der Nacken schmerzt auch, wegen der Knie bekomme ich ein MRT, links war die Verletzung. Ich werde öfter infiltriert, das hält aber nicht lange an.“
Medikation: „gegen Schmerzen lbuprofen 600, Novalgin, sonst wie im Letzt- GA angegeben."
Sozialanamnese: Berufskraftfahrer, derzeit ohne Arbeit.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT Becken XXXX 5/2026
Röntgen und Sonographie XXXX 5/2026
MRT LWS XXXX 4/2026
Befundberichte XXXX , 04.11.2025, 10.11.2025, 18.11.2025, 03.02.2026, 23.02.206
Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, 21.10.2025
Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, 28.02.2025
Schlaflabor XXXX , 21.01.2025
Allgemeiner Status:
175 cm großer und 114 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R50-O-50, F 10-0-10, (JA 1 cm, Reklination 16 cm. Verspannung am oberen Kapuzenmuskel beidseits. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-35, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5/1 0 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-175, F 170-0-45, R 70-0-55, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 45-0-45 zu Links 5-0-5, Faustschluss beidseits möglich und kraftvoll. Nacken- und Kreuzgriff gut durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-115, R 35-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130 zu links 0-0125, bandfest, reizfrei. Links blande Narbe, Strecksehne palpabel. Obere Sprunggelenke in S 15-0-45, untere frei.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelf sicher möglich. Beide Beine können gut von der Unterlage gehoben werden.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Exogen allergisches Asthma bronchiale
2) Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Zustand nach Netzhautablösung am rechten Auge, Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,1, erhaltene Sehschärfe links 1.0
3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteochondrosen L4/5/S1, Zustand nach Vorfall L4/5
4) Abnützung beide Schulter- und Hüftgelenke
5) Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Therapie
6) Tinnitus
7) Anpassungsstörung mit Depression
8) Bluthochdruck
8) Zustand nach Riss der Quadricepssehne und Kniescheibenverrenkung links
Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses ein erhebliches Sinnesleiden darstellt. Die übrigen Leiden sind nicht wechselseitig wirksam oder von zu geringer funktioneller Relevanz, um weiter zu erhöhen.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell Krankengeld bezieht, ergibt sich aus einer am 29.05.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass bei beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 26.07.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.07.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar aus fachlicher Sicht mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben zu diesem Sachverständigengutachten eine Stellungnahme ab, so dass der erkennende Senat davon ausgeht, dass das Ergebnis der Begutachtung anerkannt wird.
Der Beschwerdeführerin ist daher dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 26.07.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführer am 20.07.2026 nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
…
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
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Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um ein exogenes allergisches Asthma bronchiale, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der 06.05.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da eine Dauermedikation erforderlich bei mäßiger Obstruktion und unauffälliger peripherer Sauerstoffsättigung erforderlich ist.
Das Leiden 2 ist ein Zustand nach Operation des grauen Stars beidseits und ein Zustand nach Netzhautablösung rechts mit Abfall der Sehschärfe, welches der medizinische Sachverständige richtig nach Zeile 1 Spalte 7 der Position 11.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30% einstufte, wobei ein Linsenzuschlag und auch ein kleiner Gesichtsfeldausfall rechts (Kryonarbe) inkludiert sind.
Beim Leiden 3 handelt es sich um degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Osteochondrosen L4/5/S1 und einem Zustand nach Vorfall L4/5, welches der medizinische Sachverständige richtig im unterer Rahmensatz der Position 02.01.02 mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine Belastungsminderung vorliegt, aber keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik besteht und eine einfache Schmerztherapie ausreichend ist.
Das Leiden 4 ist die Abnützung beider Schulter- und Hüftgelenke, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 mit einem GdB von 20 % einstufte, da Schleimbeutelreizungen ohne relevante klinische oder radiologische Veränderungen vorliegen.
Das Leiden 5 ist ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, welches der medizinische Sachverständige richtig im unterer Rahmensatz der Position 06.11.02 mit einem GdB von 20 % einstufte, da dieses Leiden bei CPAP-Maskentherapie stabil ist.
Beim Leiden 6 handelt es sich um einen Tinnitus, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über den unteren Rahmensatz der Position 12.02.02 mit einem GdB von 20 % einstufte, da erhebliche vegetative Begleiterscheinungen vorliegen, jedoch ohne Induktion einer erheblichen psychiatrischen Störung.
Das Leiden 7 ist eine Anpassungsstörung mit Depression, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20% einstufte, da dieses Leiden unter Medikation stabil ist und keine relevante soziale Beeinträchtigung dokumentiert ist.
Beim Leiden 8 handelt es sich um Bluthochdruck, welches der medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.
Das Leiden 9 ist der Zustand nach Riss der Quadricepssehne und Kniescheibenverrenkung links, welches der medizinische Sachverständige richtig nach dem unteren Rahmensatz der Position 02.05.18 mit einem GdB von 10% einstufte, da ein geringes Beweglichkeitsdefizit bei klinisch intaktem Streckapparat vorliegt.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 26.07.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführer am 20.07.2026 zugrunde gelegt.
Der Sachverständige stellt darin fest, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da dieses ein erhebliches Sinnesleiden darstellt. Die übrigen Leiden sind nicht wechselseitig wirksam oder von zu geringer funktioneller Relevanz, um weiter zu erhöhen.
Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit der Antragstellung gegeben. Es liegt jedoch kein höherer Gesamtgrad der Behinderung vor. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde stellen subjektive Empfindungen dar, welche nicht den Kriterien der EVO zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung entsprechen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und zu welchem weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde, trotz des diesen eingeräumten Parteiengehörs, keine Stellungnahme abgegeben haben. In Schreiben zur Gewährung des Parteiengehörs legte das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich dar, dass die Angelegenheit entscheidungsreif ist und keine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden wird, außer dass diese ausdrücklich beantragt wird. Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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