W261 2324832-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.06.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.12.2024 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.02.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 20.03.2025 kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Zwangsstörung, Low-Dose Abhängigkeit von Benzodiazepinen, Position 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 21.03.2025 und räumte dieser die Möglichkeit ein hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
4. Die Beschwerdeführerin gab, nachdem ihr eine Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt wurde, mit Eingabe vom 08.05.2025 (einlangend am 28.05.2025) eine Stellungnahme ab. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Beschwerde neuerlich einen von ihr bereits vorgelegten ärztlichen Befundbericht ihrer behandelnden Psychiaterin an. Aus diesem würde hervorgehen, dass es sich bei ihr um einen chronischen Verlauf handeln würde und sie bereits seit der Kindheit darunter leiden würde. Es würde trotz Medikation und Therapie zu Einschränkungen kommen. Ihr Leistungsfähigkeit sei herabgesetzt und es würde soziale Desorientierung bestehen, sie müsse sich phasenweise von ihrer Umwelt völlig zurückziehen. Es könne durch die Medikation und Therapie zur Stabilisierung kommen, diese sei jedoch nicht nachhaltig. Sie sei seit März 2025 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung, eine Bestätigung habe sie angeschlossen. Es folgen Erklärungen für ihr „Therapieloch“ in der Zeit von 2024 bis 2025. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Stellungnahme einen Therapienachweis und den genannten ärztlichen Befundbericht ihrer behandelnden Psychiaterin an.
5. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. Der befasste medizinische Sachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 19.06.2025 zusammenfassend aus, dass die Einschätzung nach den Kriterien der EVO getroffen worden sei und die vorgelegten Befunde keine Änderung des Kalküls ergeben würden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.12.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. würde die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholten medizinischen Gutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Allgemeinmedizin vom 20.03.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 19.06.2025 an.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass das Beweisverfahren mangelhaft geführt worden sei. Das medizinische Sachverständigengutachten sei nur ein Teil des Ermittlungsverfahrens, die belangte Behörde hätte sich auch mit den vorgelegten Arztbriefen auseinanderzusetzen gehabt. Es folgen Schilderungen des Krankheitsverlaufs ihrer Zwangsstörung seit der Kindheit und zum Vorliegen einer psychischen Störung mittleren Grades. Sie könne trotz der Einnahme von Medikamenten nicht einschlafen, sie könne nur bedingt an Aktivitäten der Gesellschaft teilhaben, sie sei beruflich eingeschränkt, auch finanziell habe sie Probleme. Ihr Leiden sei nicht richtig nach den Kriterien der EVO eingestuft worden. Bei ihr würden die Voraussetzungen für eine Einstufung ihrer Leidenszustände nach der Position 03.05.02 mit einem GdB von 50 – 70 % vorliegen. Ihr wäre ein GdB von zumindest 50 % zuzuerkennen gewesen. In Anbetracht der Verfahrensdauer von sieben Monaten stelle sich für sie auch die Frage eines fairen Verfahrens. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde eine eidesstattliche Erklärung ihrer Mutter und eine Bestätigung über starke soziale Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer durch ihre Freundin, eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse über ihre klinischen Aufenthalte, eine ärztliche Bestätigung ihrer Ärztin für Allgemeinmedizin, einen ärztliche Befundberichte ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie aus den Jahr 2023 und 2025, einen psychotherapeutischen Befundbericht aus dem Jahr 2023, einen Therapienachweis ihrer Psychotherapeutin aus dem Jahr 2025, eine Bestätigung ihrer Psychotherapeutin über 180 Therapiesitzungen aus dem Jahr 2024, ärztliche Bestätigungen ihrer Fachärztin für Psychiatrie von 2022 bis 2023, Entlassungsbericht der XXXX Klinik vom 24.10.2024, eine Krankenstandbescheinigung der Österreichischen Gesundheitskasse und einen Kundenverkaufsnachweis ihrer Apotheke.
8. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten des bereits befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage einzuholen. In seinem Gutachten vom 12.09.2025 kommt der medizinische Sachverständige unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Zwangsstörung, Low-Dose Abhängigkeit von Benzodiazepinen, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.
9. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 15.09.2025 und räumte dieser die Möglichkeit ein hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
10. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29.20.2025 weitere Unterlagen nach.
11. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.11.2025 vor, wo dieses am 05.11.2025 in der Gerichtsabteilung W162 einlangte.
12. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2025 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte am selben Tag eine Abfrage im AJ Web Verfahren durch, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Angestelltenverhältnis beruflich tätig ist.
13. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Beschwerde zum Anlass ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.03.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Zwangsstörung, Low-Dose Abhängigkeit von Benzodiazepinen, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.
14. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.03.2026 und räumte dieser die Möglichkeit ein hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
15. Die Beschwerdeführerin gab nach Gewährung einer Fristerstreckung am 27.04.2026 eine Stellungnahme ab und schloss eine Reihe - vielfach im Verfahren bereits vorgelegter - Unterlagen an. Die Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass der medizinische Sachverständige sich nicht mit ihrer fortschreitenden sozialen Integration befasst habe. Der chronische Krankheitsverlauf sei nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass sie therapieresistent sei. Ihr fortschreitender und weitgehender sozialer Rückzug sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Es würde die Schlüssigkeit bei der Einschätzung ihres Leidens nach der EVO vorliegen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei unvollständig geblieben. Sie würde alternativ die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragen um die aus ihrer Sicht widersprüchlichen Themen zu erörtern.
16. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2026 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 02.07.2026 einlangte.
17. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 03.09.2026 neuerlich einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach die Beschwerdeführerin nach wie vor in einem aufrechten Angestelltenverhältnis tätig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie arbeitet aktuell in einem Angestelltenverhältnis.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Kommt ohne Begleitung. Es bestehen seit 16. Lebensjahr psychische Beschwerden mit Zwangsstörung mit Zwangsritualen und Zwangshandlungen. Nervenärztliche Betreuung: Dr.in XXXX zuletzt vor 2 Monaten (kein Befund), Psychotherapie einmal pro Woche, im letzten Jahr kein Rehabaufenthalt, kein akutpsychiatrischer Aufenthalt.
Subjektive derzeitige Beschwerden: Angstzustände, Herz schlägt laut, Druck auf der Brust, vermehrte Müdigkeit, Zwangshandlungen.
Sozialanamnese: lebt alleine, arbeitet 30h bei XXXX . Kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung.
Medikamente (neurologisch/psychiatrisch): Pipamperon Saft bei Bedarf, Sertralin 250mg, Seroquel 50mg, Seroquel XR 200mg, Temesta I t75mg/d.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Therapienachweis, XXXX , Msc, Psychotherapeutin, Verhaltenstherapie, 02.05.2025, Therapie seit 28.03.2025
Ärztlicher Befundbericht, Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, 04.02.2025, Diagnose F42.2 – Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt
Entlassungsbericht XXXX Kliniken XXXX , 24.10.2024, Diagnosen: F42.2 - Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt, F13.2 – Psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom
Bestätigung XXXX , Psychotherapie, 30.12.2023, Gesamtzahl der Therapieeinheiten vom 05.02.2020 bis 07.12.2023 180
Psychotherapeutischer Befundbericht XXXX , Psychotherapie, 02.10.2023, Diagnose: F42.2 - Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt
Untersuchungsbefund:
Untere Extremitäten
Negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym in beiden Skalenbereichen affizierbar, ängstlich, anamnestisch Zwangshandlungen, in beiden Skalenbereichen affizierbar, keine Ein- und Durchschlafstörung, Albträume keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Zwangsstörung, Low-Dose Abhängigkeit von Benzodiazepinen
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer zuletzt am 03.09.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie vom 10.03.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar aus fachlicher Sicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom 27.04.2026 mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Insbesondere habe sich der medizinische Sachverständige nicht mit ihrer fortschreitenden sozialen Integration befasst, auch ihr chronischer Krankheitsverlauf sei nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass sie therapieresistent sei. Ihr fortschreitender und weitgehender sozialer Rückzug sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Es würde die Schlüssigkeit bei der Einschätzung ihres Leidens nach der EVO vorliegen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei unvollständig geblieben. Die Beschwerdeführerin legte dazu eidesstaatliche Erklärungen und Schreiben ihrer Mutter und ihrer Freundinnen ebenso vor, wie Arbeitsvereinbarungen mit ihrem Arbeitsgeber. Zudem schloss sie ihrer Stellungnahme die im gegenständlichen Verfahren mehrfach vorgelegten medizinischen Befunde und Bestätigungen ihrer Psychotherapeutinnen vor.
Ganz grundsätzlich ist festzuhalten, dass jene medizinischen Befunde, welche nach dem 04.11.2025 (Datum des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht) erstellt wurden, aufgrund der im gegenständlichen Verfahren geltenden Neuerungsbeschränkung nicht zu berücksichtigen sind. Es betrifft dies den Therapienachweis von XXXX , MSc vom 20.04.2026 und das Schreiben von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie vom 20.04.2026.
Eidesstattliche Erklärungen der Mutter und der Freundinnen der Beschwerdeführerin sind ebenfalls nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie in Zweifel zu ziehen. Vielmehr sind diese Schreiben für den erkennenden Senat ein Zeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor sozial integriert und durchaus in der Lage ist, langjährige Freundschaften zu pflegen und auch die familiäre Unterstützung ihrer Mutter hat. Dieser Umstand wird auch in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht von XXXX vom 02.10.2023 bestätigt, wenn diese wie folgt ausführt: „Therapierelevante Ressourcen: Support durch Familie und Freunde ausreichend gegeben; …“ Sohin kann diesem Argument der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
Der erkennende Senat kann nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Annahmen die Beschwerdeführer vermeint, dass der medizinische Sachverständige den chronischen Verlauf ihrer Erkrankung nicht berücksichtigt hätte. Es ist dem medizinischen Sachverständigengutachten zweifelsfrei zu entnehmen, dass der medizinische Sachverständige davon ausgeht, dass die Zwangsstörung bei der Beschwerdeführerin bereits seit dem 16. Lebensjahr vorliegt und sie seither immer wieder in medizinischer und psychotherapeutischer und auch in klinischer Behandlung gewesen ist. Er führt auch ausdrücklich unter Punkt 4.) des genannten Gutachtens aus: „ … es liegt zwar eine chron. Beeinträchtigung vor,…“ . Daher kann diesem Argument der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
Es steht auch für den erkennenden Senat unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Zwangsstörung leidet, welche ihren Berufsalltag beeinträchtigt. Dies wird auch durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vereinbarungen mit ihrem Arbeitgeber bestätigt. Die Beschwerdeführerin ist trotz ihrer psychiatrischen Erkrankung in der Lage, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Sie bezieht kein Pflegegeld und hat keine Erwachsenenvertretung, was ebenfalls dafür spricht, dass sie trotz ihrer Erkrankung in der Lage ist, ihren Alltag weitgehend ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Sohin kann auch diesem Argument nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie therapieresistent sei. Eine fachärztliche Bestätigung, welche diese Behauptung auch medizinisch objektivieren würde, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Vielmehr spricht auch der Umstand, dass ihr aus fachärztlicher Sicht empfohlen wurde, einen weiteren Rehabilitationsaufenthalt zu absolvieren dafür, dass nach wie vor zumutbare Therapieoptionen bestehen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen Reha-Aufenthalt aus Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes nicht in Anspruch nimmt, bedingt keine Therapieresistenz.
Die Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind grundsätzlich nach den Kriterien der Anlage der EVO unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Therapieoptionen einzustufen. Eine Nichtberücksichtigung bestehender, zumutbarer Therapieoptionen im Rahmen der Einschätzung ist rechtlich nicht zulässig und würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten höheren Einschätzung führen, als sie bei Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten zutreffend wäre. Andernfalls würden Personen, die verfügbare Therapieoptionen nicht in Anspruch nehmen, im Ergebnis eine höhere Einschätzung ihrer Leiden und Funktionseinschränkungen erhalten als jene, die sich den entsprechenden Behandlungen unterziehen – ein Ergebnis, das mit dem Zweck der EVO nicht vereinbar wäre. Daher kann auch diesem Argument der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
Inwieweit die Einschätzung ihrer psychiatrischen Leiden nach Position 03.05.01 der Anlage der EVO nicht schlüssig und nachvollziehbar sein soll, führt die Beschwerdeführerin nicht konkret aus. Insbesondere legte sie kein medizinisches Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene vor, welche diese Behauptung medizinisch objektivieren würde.
Die Beschwerdeführerin ist daher mit ihrem Beschwerdevorbringen dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 10.03.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangen Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
…
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Zwangsstörung mit einer Low-Dose Abhängigkeit von Benzodiazepinen, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da eine chronische Beeinträchtigung mit beginnender sozialer Desintegration vorliegt, jedoch Therapieoptionen bestehen, fachärztliche Kontrollen in großen Abständen stattfinden und in letzter Zeit kein akutstationärer Aufenthalt in letzter Zeit stattfand.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe und Unterlagen waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft. Nachdem bei der Beschwerdeführerin nur ein Leiden festgestellt wurde, ergibt sich daraus ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, wobei das Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Bei der Beschwerdeführerin bestehen noch zumutbare Therapieoptionen, daran vermag auch die beantragte Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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