BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.12.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.10.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie einen Arztbrief einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 26.09.2025 sowie einen klinisch-psychologischen Befund vom 08.09.2025 bei.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.11.2025 ein, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurde.
Mit Schreiben vom 26.11.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Am 26.11.2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 18.11.2025 bezüglich einer psychotherapeutischen Behandlung nach.
Am 05.12.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin und die nachgereichte Behandlungsbestätigung wurden dem zuvor beigezogenen Sachverständigen zur Stellungnahme vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 22.12.2025 hielt der Sachverständige mit näherer Begründung fest, dass sich aus den Einwendungen keine Änderung der erfolgten Einschätzung ergebe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.12.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 03.10.2025 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten vom 26.11.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 22.12.2025 angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid vom 23.12.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht einverstanden sei. Eine ausführliche Begründung sowie fachärztliche Befunde werde sie in Kürze nachreichen.
Die belangte Behörde legte am 07.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27.01.2026, W135 2331238-1/3Z, der Beschwerdeführerin nachweislich am 30.01.2026 zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel der am 31.12.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bekanntzugeben und ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten, da die in Aussicht gestellte Übermittlung einer ausführlichen Begründung bis dato nicht beim Gericht eingelangt sei. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht ist. Weiters wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird.
Die Beschwerdeführerin brachte am 03.02.2026 per E-Mail eine Beschwerdebegründung ein. Diesem Schreiben wurde – neben bereits vorliegenden Unterlagen – eine Medikamentenliste vom 13.10.2025 beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 31.12.2025 enthielt keine eindeutige Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und es fehlten auch konkrete Beschwerdegründe und ein Begehren. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie eine ausführliche Begründung in Kürze nachreichen werde.
Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2026, W135 2331238-1/3Z, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, welcher ihr nachweislich am 30.01.2026 zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 03.02.2026 reichte die Beschwerdeführerin zwar eine Beschwerdebegründung samt Begehren nach. Diese Nachreichung übermittelte die Beschwerdeführerin aber ausschließlich per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 587/2021, lautet:
„§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
6. mit Telefax.
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.“
Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail damit keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht. Auf diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin im Mängelbehebungsauftrag vom 27.01.2026 ausdrücklich hingewiesen.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vor diesem Hintergrund keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. etwa VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484, Rn 11, mwN). Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen bedarf auch nicht der Erteilung eines Verbesserungsauftrages (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, mwN).
Das von der Beschwerdeführerin – trotz entsprechender dahingehender Belehrung – per E-Mail vom 03.02.2026 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichte Schreiben vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten und ist somit auch nicht beachtlich. Die Beschwerdeführerin ist damit dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen und hat sie die ihrer Beschwerde vom 31.12.2025 anhaftenden Mängel nicht fristgerecht verbessert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Rückverweise