W277 2348725-1/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , vertreten durch ihre Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin besuchte im XXXX zunächst die Klasse 2 XXXX der Volksschule XXXX Wien.
1.1. Mit Entscheidung vom XXXX sprach die Schulkonferenz aus, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom selben Tag von der 2. in die 1. Schulstufe wechselt.
1.1.1. Diese Entscheidung wurde der Erziehungsberechtigten am XXXX bekanntgegeben.
2. Gegen diese Entscheidung erhob XXXX , vertreten durch ihre Erziehungsberechtigte XXXX , mit Schreiben vom XXXX , eingebracht am XXXX fristgerecht Widerspruch.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung sowie die Rechenschwäche beziehungsweise Dyskalkulie der minderjährigen Beschwerdeführerin und der hierfür vereinbarte Nachteilsausgleich im Unterricht und bei Leistungsfeststellungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Unterstützungsmaßnahmen seien erst nach einem Gespräch im Februar 2026 konsequenter umgesetzt worden; in der Folge habe die Beschwerdeführerin erhebliche Lernfortschritte erzielt. Der Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe beeinträchtige ihre Lernmotivation und ihr Selbstvertrauen.
3. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte die Bildungsdirektion für XXXX am XXXX ein pädagogisches Sachverständigengutachten des Schulqualitätsmanagers XXXX ein. Als Befundgrundlagen wurden insbesondere Arbeitsproben, der zwischen Schule und Erziehungsberechtigter geführte Schriftverkehr, die Unterlagen zum schulischen Nachteilsausgleich, das schulpsychologische Gutachten, Gesprächsprotokolle sowie Stellungnahmen von Lehr- und Förderkräften herangezogen.
Dem pädagogischen Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass der Leistungsstand der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen unter den Anforderungen der 2. Schulstufe liege und die dortigen Anforderungen zu einer anhaltenden Überforderung geführt hätten. Der Wechsel in die 1. Schulstufe entspreche der aktuellen Lernsituation der minderjährigen Beschwerdeführerin; eine Unterforderung sei nicht zu erwarten.
4. Die belangte Behörde brachte der Erziehungsberechtigten der minderjährigen Beschwerdeführerin das Gutachten im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte dieser eine Frist zur Stellungnahme ein.
4.1. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte die Erziehungsberechtigte im Wesentlichen vor, dass der Nachteilsausgleich nicht durchgehend umgesetzt worden sei. Die nach Einführung konkreter Unterstützungsmaßnahmen eingetretenen Verbesserungen sowie positive Einschätzungen von Therapeutinnen, der Klassenlehrerin und der Schulpsychologie seien im Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt worden.
4.2. Zu diesem Vorbringen erstattete der Sachverständige am XXXX eine ergänzende Stellungnahme. Darin anerkannte er die Lernbereitschaft der minderjährigen Beschwerdeführerin, erzielte Teilerfolge sowie die Relevanz emotionaler Gesichtspunkte, hielt jedoch an seiner fachlichen Beurteilung fest, wonach basale Fertigkeiten der 2. Schulstufe in den Bereichen Lesen, Rechtschreibung und Mathematik noch nicht hinreichend gesichert und automatisiert seien. Trotz gesetzter Fördermaßnahmen bestehe bei der minderjährigen Beschwerdeführerin ein erhöhter Unterstützungsbedarf bei eingeschränkter selbstständiger Arbeitsfähigkeit. Der Wechsel in die 1. Schulstufe sei daher weiterhin pädagogisch vertretbar und geeignet, einer anhaltenden Überforderung entgegenzuwirken.
Angemerkt wurde, dass im angefochtenen Bescheid das Jahr „2025“ angeführt werde und es sich hierbei offenkundig um ein Schreibversehen handle.
5. Mit Bescheid vom XXXX wies die Bildungsdirektion für XXXX den Widerspruch ab und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin im XXXX fortan die 1. Schulstufe besuche. Ferner wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
5.1. Der Bescheid wurde der Erziehungsberechtigten am XXXX zugestellt.
6. Mit Eingabe vom XXXX brachte die Erziehungsberechtigte der minderjährigen Beschwerdeführerin Folgendes vor:
„Stellungnahme zum Bescheid vom XXXX - Geschäftszahl XXXX
Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihren Bescheid vom XXXX und ersuche um eine schriftliche Beantwortung meiner offenen Fragen sowie um eine nachvollziehbare Stellungnahme zu den von mir vorgebrachten Einwendungen.
Zunächst ersuche ich um die Übermittlung beziehungsweise Erläuterung der dem Einspruch beigelegten Tests und deren Bewertung. Ich möchte nachvollziehen können, auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde und weshalb meine Einwendungen nicht berücksichtigt wurden.
Ich bin weiterhin der Überzeugung, dass meine Tochter XXXX während des Schuljahres von ihrer Klassenlehrerin nicht ausreichend unterstützt wurde. Auf ihre individuellen Schwierigkeiten wurde über einen langen Zeitraum kaum Rücksicht genommen. Besonders auffällig ist, dass erst nach unserem Gespräch im Februar beziehungsweise nach dem Gesprächsprotokoll Veränderungen vorgenommen wurden. Vor diesem Zeitpunkt wurden weder Ansagen noch Tests entsprechend markiert oder angepasst. So musste XXXX beispielsweise den Nomen-Test selbst markieren. Erst nach unserem Gespräch wurden die Tests zu Verben und Adjektiven markiert. Dies zeigt deutlich, dass die notwendige Unterstützung nicht von Beginn an und nicht kontinuierlich erfolgt ist.
Gerade nach diesen ersten Anpassungen machte XXXX deutliche Fortschritte. Dies bestätigt aus meiner Sicht, dass sie mit entsprechender Unterstützung sehr wohl lernfähig ist und ihre Leistungen verbessern kann.
Ich frage mich außerdem, wie es pädagogisch vertretbar sein kann, einem Kind mit bekannten Leseschwierigkeiten die Lektüre ,,Susi hasenöhrl" ausschließlich in Schreibschrift zum Lesen zu geben. XXXX hatte ihrer Klassenlehrerin bereits mitgeteilt, dass sie Schwierigkeiten beim Lesen hat. Trotzdem erhielt sie weder eine Zeitverlängerung noch eine Ausgabe in Silbenschrift oder eine andere geeignete Unterstützung. Als Begründung wurde mir lediglich gesagt, dass dies im Lehrplan stehe. Diese Aussage berücksichtigt die individuellen Bedürfnisse meines Kindes in keiner Weise. Bitte um Antwort.
Ebenso möchte ich wissen, wie von einem Kind mit den bei XXXX bestehenden Diagnosen erwartet werden kann, im Unterricht gute Leistungen zu erbringen, wenn notwendige Unterstützungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden.
XXXX besucht Ergotherapie und verfügt über Übungen, die ihr helfen, ihre Konzentration und Aufmerksamkeit aufrechtzuerhalten. Soweit mir bekannt ist, wurde ihr jedoch nie gezeigt oder erklärt, wann und wo sie diese Übungen im Klassenzimmer durchführen kann. Ebenso wurde sie nach meinem Kenntnisstand nie von der Klassenlehrerin dazu aufgefordert oder erinnert, diese anzuwenden, wenn ihre Konzentration sichtbar nachließ oder ihre Leistungen im Laufe des Unterrichts schlechter wurden.
Gerade von einer Pädagogin erwarte ich, dass sie erkennt, wenn ein Kind aufgrund seiner diagnostizierten Beeinträchtigungen Unterstützung benötigt, und dass sie vorhandene Fördermaßnahmen entsprechend einsetzt. Unter diesen Umständen stellt sich für mich die Frage, wie XXXX überhaupt ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit zeigen sollte.
Ich ersuche daher um eine nachvollziehbare Erklärung, wie dieser Umstand bei der Beurteilung ihrer schulischen Leistungen berücksichtigt wurde.
Außerdem ersuche ich um eine konkrete Auskunft darüber, welche Erleichterungen und Unterstützungsmaßnahmen XXXX im Rahmen ihres Nachteilsausgleichs tatsächlich bei der Klassenlehrerin erhalten hat. Welche Maßnahmen wurden beschlossen, welche wurden im Unterricht bei ihrer Klassenlehrerin umgesetzt und welche Vorteile standen ihr tatsächlich zu?
Ich kann außerdem nicht nachvollziehen, weshalb sich im gesamten Verfahren keine neutrale Fachperson selbst ein Bild vom tatsächlichen Leistungsstand meines Kindes gemacht hat. Die Direktorin testete XXXX lediglich in kleinen Sequenzen im Fach Deutsch und teilte mit, dass sie sie positiv beurteilen würde. Dennoch wurde letztlich eine andere Entscheidung getroffen.
Herr XXXX begleitete XXXX als Stützlehrer bis zur Klassenkonferenz lediglich etwa XXXX . Die Förderlehrerin in Mathematik hatte sie nur einmal pro Woche. Den größten Einfluss auf XXXX schulische Entwicklung und ihre Beurteilung hatte jedoch die Klassenlehrerin.
Da die Klassenlehrerin nun in Pension geht, bin ich überzeugt, dass XXXX unter ihrem neuen Lehrer, XXXX , deutlich bessere Chancen gehabt hätte, ihre Leistungen weiter zu verbessern.
Besonders enttäuschend ist für mich als Mutter auch das Verhalten der ehemaligen Klassenlehrerin nach dem Klassenwechsel. Sie hat XXXX bereits mehrmals gesehen, sie jedoch kein einziges Mal gefragt, wie es ihr in der neuen Klasse geht oder wie sie sich dort eingelebt hat.
Für mich spiegelt dieses Verhalten wider, dass das Wohlergehen meines Kindes für die Klassenlehrerin keine Bedeutung hatte. Während des gesamten Schuljahres hatte ich den Eindruck, dass nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um XXXX zu fordern und ihr einen erfolgreichen Verbleib in ihrer Klasse zu ermöglichen. Statt gemeinsam mit den Eltern nach Lösungen zu suchen und ihr Potenzial zu fördern, entstand bei mir der Eindruck, dass ihre Rückstufung bereits früh im Vordergrund stand.
Als Mutter wünsche ich mir Lehrkräfte, die für ihre Schülerinnen und Schüler kämpfen, sie fördern und ihnen helfen, ihre Stärken zu entwickeln. Diesen Eindruck hatte ich im Fall meiner Tochter leider zu keinem Zeitpunkt.
Leider bestätigen sich auch meine damaligen Sorgen. XXXX ist inzwischen wieder stark demotiviert und klagt erneut über Bauchschmerzen. Diese Beschwerden stehen nach meiner Überzeugung in Zusammenhang mit der psychischen Belastung, die sie durch die gesamte Situation erlebt. Bereits während des Verfahrens habe ich auf diese Entwicklung hingewiesen, doch meine Sorgen als Mutter wurden nicht ausreichend berücksichtigt.
Abschließend ersuche ich Sie daher um eine schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
- Wie wurden die dem Einspruch beigelegten Tests bewertet?
- Warum wurden die erst nach Februar eingeführten Unterstützungsmaßnahmen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt?
- Welche konkreten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs wurden XXXX tatsächlich gewährt und umgesetzt?
- Wie wurden XXXX Diagnosen und ihr tatsächlicher Förderbedarf bei der Entscheidung berücksichtigt?
- Warum wurde keine unabhängige und neutrale fachliche Beurteilung ihres tatsächlichen Leistungsstandes durchgeführt?
Ich ersuche um eine nachvollziehbare und vollständige Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichen Grüßen []“
7. Diese Eingabe wurde mit Begleitschreiben der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt (OZ 1).
8. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX wurde der durch ihre Erziehungsberechtigte vertretenen Beschwerdeführerin vorgehalten, dass der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, sowie das Begehren fehlten. Zugleich wurde ihr eine Frist von einer Woche ab Zustellung des Auftrags eingeräumt, um diese Mängel zu beheben (OZ 2).
Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach ungenütztem Ablauf der Frist zurückgewiesen werde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde am XXXX per Hinterlegung zugestellt.
8.1. Eine Behebung der Mängel ist nicht erfolgt.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus Folgendes:
1. Feststellungen
Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt (OZ 1).
Aus den unter OZ 2 dokumentierten Unterlagen ergibt sich, dass der Mängelbehebungsauftrag der durch ihre Erziehungsberechtigte vertretenen Beschwerdeführerin am XXXX durch Hinterlegung zugestellt wurde und diese die Frist zur Behebung der Mängel fruchtlos verstreichen ließ.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF, hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anm. 6 zu § 9 VwGVG, S 108).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende mit „Stellungnahme“ bezeichnete Eingabe vom XXXX enthält insbesondere weder ein Begehren noch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Eingabe vom XXXX verlangt primär die Beantwortung von Fragen an die belangte Behörde.
Die Eingabe vom XXXX kann deshalb nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Der Beschwerdeführerin wurde daher mit der unter I.8. genannten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mängelbehebung am XXXX wurde dieser Mangel nicht behoben. Von der minderjährigen Beschwerdeführerin, welche durch ihre Erziehungsberechtigte vertreten ist, wurde das Begehren nicht bekannt gegeben sowie auch keine Gründe für eine behauptete Rechtswidrigkeit erstattet. Daher ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen mit „Stellungnahme“ vom XXXX auch nicht beantragt. Hinzu kommt, dass schulrechtliche Angelegenheiten nach der Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen; mangels unionsrechtlicher Anknüpfung ist auch Art. 47 GRC nicht eröffnet (vgl. VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017; ferner VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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