G315 2317357-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird mangels rechtswirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist bulgarische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX (Bulgarien) geboren.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Tirol, vom 22.07.2025 wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Ausweisung erteilt (Spruchpunkt II.).
1.3. Der Bescheid wurde der BF am 28.07.2025 durch Hinterlegung zugestellt (vgl. Zustellnachweis, AS 53). Im Zeitpunkt der Zustellung war die BF nicht in der Lage die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen dieses Verfahrens entsprechend zu verhalten.
1.4. Gegen den genannten Bescheid erhob die BF mit E-Mail vom 04.08.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.09.2025 wurde die Beschwerde ergänzt und unter anderem ausgeführt, dass im Falle der BF keine Prozessfähigkeit vorliege, sodass der Bescheid nicht rechtmäßig zugestellt worden sei. Es wurde beantragt, die Beschwerde mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheides als unzulässig zurückzuweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Unter anderem wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der mangelnden Prozessfähigkeit beantragt. Zudem wurde angeregt die Bestellung eines Erwachsenenvertreters in die Wege zu leiten. Mit der Beschwerdeergänzung wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
Versicherungsdatenauszug vom 13.08.2025 (für den BF und seine Mutter)
Anmeldebescheinigung aus 2021 (Mutter)
Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft aus 2023
Undatierte Bestätigung der Lebenshilfe
Medizinisches Gutachten aus 2024 (nur Seite 3 bis 4)
Medizinische Befunde aus 2020, 2022 und 2023
1.5. Mit Schreiben vom 05.08.2025 – beim Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2025 einlangend – legte die belangte Behörde die Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
1.6. Mit Parteiengehör vom 03.11.2025 wurden die Verfahrensparteien über die beabsichtigte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie betreffend die Frage der Prozessfähigkeit der BF in Kenntnis gesetzt. Den Parteien wurde eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, um etwaige Einwände gegen die Bestellung der genannten Sachverständigen bekannt zu geben und Umstände, die die Unbefangenheit oder Fachkunde der Sachverständigen in Zweifel ziehen, glaubhaft zu machen. Entsprechende Bedenken oder Einwände wurden in der Folge nicht vorgebracht.
1.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2025 wurde die im Parteiengehör genannte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und hinsichtlich der Prozessfähigkeit der BF mit der gutachterlichen Beantwortung bestimmter Fragen beauftragt.
Nachdem die BF am 26.01.2026 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch durch die Sachverständige untersucht wurde, langte das entsprechende Sachverständigengutachten am 13.05.2026 ein.
1.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.05.2026 wurde den Verfahrensparteien das Gutachten zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt.
1.8. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Rechtsvertretung der BF führte in der Folge aus, dass die in der Beschwerde geschilderte Problematik durch das Gutachten bestätigt werde und der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Gleichzeitig wurde darum ersucht die Bestellung einer Erwachsenenvertretung in die Wege zu leiten.
1.9. Die Anregung der Bestellung eines Erwachsenenvertreters oder einer Erwachsenenvertreterin durch das Bundesverwaltungsgericht beim zuständigen Bezirksgericht erfolgt zeitgleich mit diesem Erkenntnis.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Identität der BF ergibt sich ebenfalls ohne jeden Zweifel aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein bulgarischer Personalausweis in Kopie aktenkundig (AS 57).
Die Feststellung zur im Zeitpunkt der Zustellung bereits nicht gegebenen Prozessfähigkeit basiert auf dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie. Im von der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen verfassten Gutachten wird dargelegt, dass die BF eine mittelgradige Intelligenzminderung aufweise und überdies der Verdacht auf das Vorliegen einer hebephrenen Schizophrenie bestehe. Des Weiteren, dass ein Verständnis komplexer rechtlicher Zusammenhänge nicht gegeben sei, eine ausgeprägte Schwierigkeit Handlungen und Konsequenzen zu überblicken bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass die BF Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst erledigen könne. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den schlüssigen und widerspruchsfreien gutachterlichen Ausführungen vollumfassend an. Da dem Gutachten zudem entnommen werden kann, dass bei der BF seit dem 15. Lebensjahr ein fortschreitender kognitiver Abbau eingesetzt habe und von einem bereits „langen chronischen Verlauf“ die Rede ist, bestehen keine Zweifel daran, dass die BF im Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nicht in der Lage war die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens zu erkennen, zu verstehen und sich dessen Anforderungen entsprechend zu verhalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheides:
Das Vorliegen der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des § 9 AVG – wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hierfür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307).
Die Frage der Prozessfähigkeit ist nach § 9 AVG von der Behörde bzw. vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren – in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – durchzuführen (vgl. VwGH 27.02.2026, Ra 2024/14/0861).
Fehlt es dem Adressaten eines Bescheides im Zeitpunkt der Zustellung an der Prozessfähigkeit, kann der Bescheid durch Zustellung an ihn nicht rechtswirksam erlassen werden, der verfahrensrechtliche Akt der Behörde ist in diesem Fall unwirksam (vgl. VwGH 12.01.2026, Ra 2023/20/0035; 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Ausweislich der Feststellungen war die BF bereits bei der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht in der Lage, die Tragweite der Rechtshandlung der Übernahme eines behördlichen Schriftstückes, mit welchem ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet wird und eine Rechtsmittelfrist ausgelöst wird, zu begreifen und die notwendigen Schritte ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Die BF war sohin bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides prozessunfähig.
Die Zustellung des Bescheides war folglich aufgrund der bei ihr zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit rechtsunwirksam, was zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist. Die gegenständlich erhobene Beschwerde richtet sich mangels wirksamer Bescheiderlassung gegen einen „Nichtbescheid“, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat.
Die Beschwerde war sohin spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass dem Ersuchen der Rechtsvertretung, eine Bestellung eines Erwachsenenvertreters oder einer Erwachsenenvertreterin durch das Bundesverwaltungsgericht beim zuständigen Bezirksgericht anzuregen, entsprochen wird. Eine möglicherweise vorzunehmende Bestellung vermag aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Hinblick auf das Ergebnis dieses Verfahrens, nämlich die Erkenntnis, dass der Bescheid nicht rechtlich existent geworden ist, jedoch nichts zu ändern. Die Rechtsvertretung hat auch nicht beantragt, das Verfahren bis dahin auszusetzen, sodass das Verfahren abgeschlossen werden konnte. Mit Blick auf ein möglicherweise durch die Behörde weitergeführtes Verfahren wird das zuständige Bezirksgericht jedoch darum gebeten, eine allfällige Bestellung der belangten Behörde sowie der Rechtsvertretung mitzuteilen.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise