IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und Mag. WOLFARTSBERGER und Mag.a VONWILLER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , VersNr.: XXXX , gegen den Bescheid des AMS Linz vom 02.03.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz, GZ. XXXX , betreffend Anspruchsverlust der Notstandshilfezu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das AMS Linz bot dem Beschwerdeführer am 31.03.2026 im Rahmen einer Jobbörse am 07.04.2026 eine zumutbare Stelle als Hilfsarbeiter im KFZ-Bereich bei einer näher bezeichneten Firma verbindlich an. Für die Jobbörse sollte der Beschwerdeführer einen Termin buchen, der Link für die Buchung war im Stellenangebot angegeben. Der Beschwerdeführer las das am 31.03.2026 übermittelte Stellenangebot am 01.04.2026 um 20:19 Uhr.
Der Beschwerdeführer buchte keinen Termin und suchte auch die Jobbörse nicht auf. Davon erfuhr das AMS Linz am 07.04.2026.
Das AMS Linz nahm den Beschwerdeführer am 08.04.2026 niederschriftlich ein. Der Beschwerdeführer gab befragt zu Protokoll, er habe sich dort beworben und eine Bewerbung hingeschickt, aber er habe es überlesen, dass er einen Termin hätte buchen müssen. Es sei ihm nicht aufgefallen, es sei keine Absicht gewesen. Das AMS Linz druckte dem Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag nochmals aus und gab es ihm zur Durchsicht.
Mit Bescheid vom 12.05.2026 sperrte das AMS Linz den Beschwerdeführer vom Bezug der Notstandshilfe für 42 Tage.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, der Vermittlungsvorschlag basiere auf völlig intransparenten und irreführenden Angaben zur Rückmeldefrist durch das AMS. Zu jedem Vermittlungsvorschlag, auch beim gegenständlichen, datiert mit dem 08.04.2026, würden im Portal "MeinAMS" die verbleibenden Tage bis zur Rückmeldung angezeigt. Auch wenn ihm der Vermittlungsvorschlag bereits am 31.03.2026 zugestellt und er ihn am 01.04.2026 gelesen hätte, sei die Rückmeldefrist noch offen gewesen. Dies ergebe sich aus der Datierung des Vermittlungsvorschlags mit 08.04.2026, der Beschwerdeführer sei in Treu und Glauben davon ausgegangen, dass die Rückmeldefrist noch offen gewesen sei. Im Text des Vermittlungsvorschlags des beanstandeten Vermittlungsvorschlags sei abweichende Frist versteckt gewesen, die vor dem im Portal angezeigten Ende des Rückmeldezeitraums gelegen sei. Es liege daher keine Verweigerung einer Annahme einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung, noch eine Vereitelung des Zustandekommens einer zumutbaren Beschäftigung vor. Selbst für den Fall, dass der gegenständliche Bescheid rechtskonform ergangen sein sollte beantrage der Beschwerdeführer Nachsicht von den Folgen gemäß § 10 Abs. 3 AlVG, da das Versäumnis der Nichtmeldung zum Vorstellungsgespräch auf einem verständlichen Irrtum infolge intransparenter und irreführender Angaben der belangten Behörde beruhte und kein vorsätzlicher Arbeitsunwille vorliege.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.05.2026 die bisherigen Ermittlungen und gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Vermittlungsvorschlag sei dem Beschwerdeführer am 31.03.2026 übermittelt und gehe aus diesem hervor, dass sich der Beschwerdeführer umgehend bewerben hätte sollen. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Vermittlungsvorschlag sei nur deswegen mit 08.04.2026 datiert, da er im Zuge der Niederschrift am 08.04.2026 ausgedruckt worden sei und dem Beschwerdeführer mitgegeben worden sei.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 04.06.2026. Der Beschwerdeführer führte abermals aus, dass "für mich die Darstellung insgesamt objektiv missverständlich" gewesen sei. Es seien erhebliche Unklarheiten zwischen der Übermittlung des Stellenangebots am 31.03.2026, der im Portal wahrgenommenen Rückmelde- bzw. Bearbeitefrist, dem Umstand, dass das Gespräch bereits am 07.04.2026 stattfinden sollte, dem später ausgedruckten Schreiben mit Datum 08.04.2026 und dem anschließend neu datierten elektronischen Dokument bestanden. Gerade wenn eine Bewerbung nicht in der üblichen Form, sondern ausschließlich über eine gesonderte Terminbuchung für eine Jobbörse erfolgen sollte, müssten die Modalitäten klar und unmissverständlich hervortreten. Durch dieses Missverständnis könne ihm aber auch kein Vorsatz unterstellt werden. Außerdem sei er durch die Niederschrift überrascht worden und er habe sich nicht darauf vorbereiten können sich zu verteidigen. Dadurch sei sein Parteiengehör verletzt worden. Außerdem beantrage er Nachsicht von der Sperre, da gegenständlich eben keine ausdrückliche Weigerung, kein bewusst abschreckendes Verhalten und kein sonstiges manifestes Desinteresse an einer Beschäftigung vorgelegen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
Mit Schreiben vom 22.06.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 31.03.2026, welches auch so datiert wurde, übermittelte das AMS Linz dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag, wonach er für eine Jobbörse am 07.04.2026 umgehend einen Termin buchen soll. Der Beschwerdeführer las den Vermittlungsvorschlag am 01.04.2026. Der Link zur Terminbuchung war ebenso im Vermittlungsvorschlag angegeben. Der Beschwerdeführer buchte keinen Termin und erschien auch nicht zur Jobbörse.
Im Zuge der Niederschrift vor der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der am 31.03.2026 übermittelte Vermittlungsvorschlag abermals ausgedruckt. Dieser Vermittlungsvorschlag war mit 08.04.2026 datiert.
Der Beschwerdeführer brachte keinerlei nachvollziehbare Gründe vor, die erklären, weswegen er keinen Termin für die Jobbörse gebucht hatte.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer am 31.03.2026 den Vermittlungsvorschlag übermittelt bekam und er diesen am 01.04.2026 las, ergibt sich einerseits aus dem Versandprotokoll, welches dem Beschwerdeführer bereits im Parteiengehör vom 29.05.2026 übermittelt wurde. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde an, dass er den Vermittlungsvorschlag am 01.04.2026 gelesen hatte.
Der Vermittlungsvorschlag liegt im Akt auf und wurde dem Beschwerdeführer ebenso am im Parteiengehör vom 29.05.2026 übermittelt. Dass der Vermittlungsvorschlag mit 31.03.2026 datiert war, ergibt sich aus dem im Akt liegenden Vermittlungsvorschlag. Der Vermittlungsvorschlag ist aus Sicht des erkennenden Senates in keiner Weise missverständlich: so steht klar in der ersten Zeile, dass die Jobbörse am Dienstag, den 07.04.2026 stattfindet und eine Arbeitsaufnahme ab ca. Mitte April erfolgen solle. Weiters steht, dass man sich "auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen" freue. "Die persönlichen Vorstellungsgespräche finden ausschließlich am Dienstag, den 7. April 2026 im Arbeitsmarktservice Linz statt". Der Vermittlungsvorschlag fährt fort mit "Terminbuchung – so einfach geht’s: Bitte buchen Sie Ihren Termin umgehend, da nur eine begrenzte Anzahl an Gesprächsterminen zur Verfügung steht. Dafür benötigen Sie: Ihren vollständigen Namen, eine gültige E-Mail-Adresse. Buchen Sie Ihren Termin direkt über den folgenden Link". Auf der nächsten Seite war der Link angeführt. Es ist für den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar, in wie fern der Vermittlungsvorschlag nunmehr "objektiv missverständlich" gewesen sein soll. Vielmehr geht aus dem Vermittlungsvorschlag klar hervor, dass es sich um eine Jobbörse handelt und dass ein Termin über einen konkreten Link zu buchen war. Soweit der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, der Vermittlungsvorschlag sei mit 08.04.2026 datiert und sei er davon ausgegangen, dass die Bewerbungsfrist am 07.04.2026 noch offen sei, ist diese Rechtfertigung als originell zu bezeichnen. Abgesehen davon, dass völlig klar ist, dass der ihm übermittelte Vermittlungsvorschlag mit 31.03.2026 datiert war und der Beschwerdeführer zur "umgehenden" Bewerbung aufgefordert wurde, scheint ein Datum am Vermittlungsvorschlag nicht einmal auf, sondern ausschließlich am Anschreiben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass jenes Anschreiben, das dem Beschwerdeführer zum Vermittlungsvorschlag am 31.03.2026 übermittelt wurde, mit 08.04.2026 datiert gewesen wäre, ist die Annahme des Beschwerdeführers, die Bewerbungsfrist würde am gleichen Tag enden, lebensfremd. Wie bereits festgestellt, geht der erkennende Senat ebenso davon aus (und entspricht es dem Amtswissen), dass Schreiben des AMS immer mit jenem Datum versehen werden, an dem es entweder erstellt oder ausgedruckt wird. Dies hielt auch die belangte Behörde umfassend fest. Es steht für das erkennende Gericht völlig klar fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte das Datum vom 08.04.2026 dahingehend falsch interpretiert, als dass damit das Ende der Bewerbungsfrist gemeint gewesen wäre, eine reine Schutzbehauptung darstellt. Vielmehr erhielt der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 08.04. den Vermittlungsvorschlag abermals ausgedruckt, woraus sich das Datum ergibt. Losgelöst davon hilft dem Beschwerdeführer seine Rechtfertigung auch nicht, denn geht aus dem Vermittlungsvorschlag klar hervor, dass nur eine begrenzte Anzahl an Terminen zur Verfügung stand und die Bewerbung eben umgehend zu erfolgen hatte. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er hätte aufgrund eines Missverständnisses bzw. der missverständlichen Modalität des Bewerbungsvorganges keinen Termin gebucht, ist in keiner Weise glaubhaft.
Andere Gründe, weswegen der Beschwerdeführer keinen Termin buchte, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer, der den Vermittlungsvorschlag unbestritten gelesen hatte, fand sich aber damit ab, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt, wenn er sich nicht einmal zur Jobbörse einen Termin macht. Soweit der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde vorbrachte, er hätte eine Bewerbung geschickt, so hält der erkennende Senat fest, dass derartiges im weiteren Verfahren nicht mehr behauptet wurde und auch nicht substantiiert dargelegt wurde. Auch dies stellte bereits die belangte Behörde fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lautet auszugsweise:
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) - (8) …
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) …
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
…
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. unter vielen das Erk. vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042).
Zur Abweisung der Beschwerde:
Der erkennende Senat geht – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2026 – davon aus, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag am 31.03.2026 erhalten hatte und am 01.04.2026 gelesen hatte. Nachvollziehbare bzw. glaubhafte Gründe, weswegen sich der Beschwerdeführer nunmehr nicht konkret beworben hatte bzw. keinen Termin bei der Jobsuche buchte, legte der Beschwerdeführer keine dar. Abermals hält der erkennende Senat fest, dass der Vermittlungsvorschlag auch objektiv völlig unmissverständlich war und dem Beschwerdeführer sofort klar gewesen sein musste, dass die Terminbuchung umgehend zu erfolgen hatte. Da der Beschwerdeführer dies aber unterließ, fand er sich damit ab, dass der Vermittlungsvorschlag nicht von Erfolg gekrönt sein wird. Dass die Nichtbuchung eines Termins bei der Jobbörse kausal für das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung kausal war, liegt auf der Hand.
Selbst wenn den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG erfüllt, kann bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen von den Rechtsfolgen des Anspruchsverlustes abgesehen werden. Durch Normierung der Nachsichtgründe im § 10 Abs 3 AlVG und der in der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätze wurde aus Gründen der Vermeidung von Härtefällen die Möglichkeit geschaffen, einzelfallbezogene und aus subjektiver Sphäre des Betroffenen herrührende Korrekturen vorzunehmen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles (in diesem Sinne etwa VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132, der aufgrund der Erkrankung der Ehefrau und der daraus resultierenden psychischen Belastung des Arbeitslosen in seiner Gesamtbetrachtung die subjektive Vorwerfbarkeit verneint hat). Solche berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht wurden gegenständlich jedoch nicht vorgebracht und konnten auch sonst nicht festgestellt werden.
Soweit der Beschwerdeführer ein nicht ordnungsgemäßes Parteiengehör rügt, da er im Zuge der Niederschrift mit den Vorwürfen quasi überrascht worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde, als auch im Zuge seiner Rechtsmittel seinen Standpunkt ausreichend darlegen konnte. Eine Verletzung des Parteiengehörs wird nicht gesehen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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