BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.03.2026, betreffend Aberkennung der Begünstigteneigenschaft beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 08.03.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 19.10.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50% beträgt.
Am 02.02.2026 leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein und holte ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 26.02.2026 ein, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % ergab.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2026 wurde von Amts wegen ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem der Behinderung in Höhe von 30 % die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der Begünstigten Behinderten gehöre. Dieser Bescheid wurde am 27.03.2026 über das elektronische Postfach des Beschwerdeführers zugestellt.
Mit Schreiben vom 28.05.2026 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2026 ein.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 16.06.2026 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 27.03.2026 datierte Bescheid der belangten Behörde am selben Tag abgefertigt, nachweislich am 27.03.2026 um 19:03 Uhr im Postkorb des Beschwerdeführers bereitgestellt und um 19:17 Uhr abgeholt worden sei. Davon ausgehend habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 08.05.2026 geendet. Demnach wäre die mit 28.05.2026 datierte und am selben Tag per E-Mail eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 16.06.2026 elektronisch zugestellt. Eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ist bis dato nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2026 wurde von Amts wegen ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 % die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der Begünstigten Behinderten gehöre. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.03.2026 über das elektronische Postfach „Mein Postkorb“ zugestellt.
Mit Schreiben vom 28.05.2026 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2026 ein.
Mit Schreiben vom 16.06.2026 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher ihm am selben Tag zugestellt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere der im Gerichtsakt einliegenden Aushebung der elektronischen Zustellung betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2026, welche dem Beschwerdeführer mit dem Verspätungsvorhalt vom 16.06.2026 zur Kenntnis gebracht wurde und unbestritten geblieben ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 19 Abs.1 BEinstG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde der mit 27.03.2026 datierte Bescheid der belangten Behörde am 27.03.2026 abgefertigt und dem Beschwerdeführer über das elektronische Postfach „Mein Postkorb“ gemäß § 35 Abs. 5 ZustellG am 27.03.2026 zugestellt. Davon ausgehend endete die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 08.05.2026.
Demzufolge erweist sich die bei der belangten Behörde am 28.05.2026 eingelangte Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2026 über das elektronische Postfach zugestellt und ist unbeantwortet geblieben.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung, des Verspätungsvorhalts sowie der Wirksamkeit einer Prozesserklärung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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