IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines bis 31.03.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/in von Osteosynthesematerial“.
Am 06.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.03.2025 betreffend die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 bei.
Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 27.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.08.2025, ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Wirbelsäulenabnützung, Zustand nach Versteifung L4/5 bei Spinalkanalstenose, chronische Lumboischialgie, auch Cervicobrachialgie“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „berücksichtigt den nochmalig erforderlichen Eingriff und die ungestörte periphere Motorik“), 2. „Epilepsie (Absencen) - leichte Form mit sehr seltenen Anfällen“, bewertet nach der Positionsnummer 04.10.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „seit 2,5 Jahren anfallsfrei unter antikonvulsiver Therapie, Kopfwackeltremor berücksichtigt“), 3. „Gallenblasenentfernung“, bewertet nach der Positionsnummer 07.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „keine Komplikation dokumentiert“), 4. „Zustand nach Schilddrüsenoperation (Struma nodosa et cystica)“, bewertet nach der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unter medikamentöser Substitutionstherapie gut eingestellt“), und 5. „Zustand nach Magenbypassoperation“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „komplikationslos, guter Allgemein- und Ernährungszustand“), eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad wurde damit begründet, dass die Leiden 2. bis 5. bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht erhöhen würden. Im Vergleich zum Vorgutachten sei eine Besserung des Leidens 1. durch einen stabilisierenden Eingriff eingetreten. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt: „Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihr möglich.“ Eine Nachuntersuchung wurde im August 2026 empfohlen, da eine Besserung durch Therapie nach einem Korrektureingriff wahrscheinlich sei.
Mit Schreiben vom 07.10.2025 übermittelte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung einen „Einspruch“ ein und teilte mit, dass sie die Begründung und die Befunde nachreichen werde.
Am 22.10.2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief eines Klinikums vom 22.10.2025 nach.
Aufgrund des neu vorlegten Befundes holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.10.2025 ein. Darin hielt der Gutachter fest, dass der nachgereichte Befund schon Basis für die Einschätzung des Grades der Behinderung gewesen sei, sodass das Kalkül aufrecht bleibe. Eine länger als sechs Monate dauernde hochgradige Einschränkung liege nicht vor.
Mit angefochtenem Bescheid vom 20.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.08.2025 und die ergänzende Stellungnahme vom 28.10.2025 übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Gegen diesen Bescheid vom 20.11.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass die Begründung, wonach der nachgereichte Befund bereits berücksichtigt worden sei, inkorrekt sei, da der Befund erst nach der persönlichen Begutachtung nachgereicht worden sei und damit eine Berücksichtigung schlichtweg nicht erfolgen habe können. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 12.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines bis 31.03.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H.
Am 06.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu werten war.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:
1. Wirbelsäulenabnützung, Zustand nach Versteifung L4/5 bei Spinalkanalstenose, chronische Lumboischialgie, auch Cervicobrachialgie
2. Epilepsie (Absencen) - leichte Form mit sehr seltenen Anfällen
3. Gallenblasenentfernung
4. Zustand nach Schilddrüsenoperation (Struma nodosa et cystica)
5. Zustand nach Magenbypass-Operation
Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Die Beschwerdeführerin leidet an Wirbelsäulenabnützungen und an einem Zustand nach Versteifung im Bereich L4/5 bei einer Spinalkanalstenose mit einer chronischen Lumboischialgie und einer Cervicobrachialgie. Es besteht aber keine relevante Mobilitätseinschränkung und die Gehstrecke ist ausreichend, um eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, zurückzulegen. Die Beine können gehoben werden und das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport sind gewährleistet. Insbesondere sind die oberen Extremitäten ausreichend beweglich und die Greifformen sind erhalten, sodass das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie das Erreichen und Anhalten an Haltegriffen möglich ist.
Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Es liegen bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Zwar leidet die Beschwerdeführerin an einer Epilepsie. Es treten aber nur sehr seltene Anfälle auf.
Bei der Beschwerdeführerin besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt.
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 27.08.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.10.2025).
Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige geht in seinem Gutachten auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.
In die Beurteilung des beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten relevanten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.
Der beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.
Die Beschwerdeführerin leidet an Wirbelsäulenabnützungen und an einem Zustand nach Versteifung im Bereich L4/5 bei einer Spinalkanalstenose mit einer chronischen Lumboischialgie und einer Cervicobrachialgie. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 25.08.2025 gab die Beschwerdeführerin zu ihren derzeitigen Beschwerden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Leiste an. In der Untersuchung zeigte sich die Wirbelsäule auch bewegungseingeschränkt mit einem Rotationsumfang der Halswirbelsäule von 45-0-45° sowie der Brustwirbelsäule von 25-0-20°, einem Finger-Boden-Abstand von 40 cm und einer Seitneigung bis 5/10 cm ober der Patella. Dennoch zeigte die Beschwerdeführerin ohne Gehbehelfe ein bloß gering kleinschrittiges, insgesamt aber gutes Gangbild. Eine ausgeprägte Gangbildbeeinträchtigung konnte damit nicht festgestellt werden, sodass eine maßgebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten insgesamt nicht ausreichend objektivierbar ist. Dies wird auch durch den im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten, im Gutachten vom 27.08.2025 unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ auszugsweise wiedergegebenen Befund eines Krankenhauses vom 11.08.2025 bestätigt, der ebenfalls lediglich ein leichtes Schonhinken ohne motorisches Defizit beschreibt.
Dieser Schlussfolgerung trat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht entgegen. Insbesondere behauptete sie auch gar nicht, dass ihr das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht möglich wäre. Hierbei wird nicht verkannt, dass in dem gemeinsam mit der Antragstellung vorgelegten Befund eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 14.04.2025 ausgeführt wurde, dass die Gehstrecke aufgrund der Claudicatio-Spinalis-Symptomatik auf 100 Meter eingeschränkt sei, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch festgehalten, dass dem gegenständlichen Befund nicht zu entnehmen ist, auf Grundlage welcher Untersuchungsergebnisse und -methoden die angeführte maximale Gehstrecke ermittelt wurde und entbehrt diese Schlussfolgerung damit der Nachvollziehbarkeit. Insbesondere finden sich in der in diesem Befund wiedergegebenen Statuserhebung auch keine Ausführungen zum Gangbild der Beschwerdeführerin, welche diese Schlussfolgerung ausreichend untermauern würden. Abgesehen davon sei angemerkt, dass sich dieser Befund vom 14.04.2025 auf den Zeitraum vor der bei der Beschwerdeführerin stattgefunden habenden Wirbelsäulenoperation im Mai 2025 bezieht und dieser damit nicht mehr ausreichend aktuell ist. Dies gilt auch für den weiters im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Arztbrief eines Klinikums vom 13.01.2025, in dem ebenfalls eine maximale Gehstrecke von 100 Metern angegeben wurde. Im Übrigen ist auch diesem Arztbrief die Grundlage für die angegebene maximale Gehstrecke nicht zu entnehmen, vielmehr wurde darin lediglich ein leicht schonhinkendes Gangbild ohne motorische Defizite beschrieben.
Was den nachgereichten Arztbrief vom 22.10.2025 betrifft, so ist festzuhalten, dass sich der beigezogene Gutachter mit diesem in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.2025 auseinandersetzte und ausführte, dass dieser bereits Basis für die Einschätzung des Grades der Behinderung gewesen sei. Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar entgegen, dass dieser erst nach der persönlichen Begutachtung nachgereicht worden sei und eine Berücksichtigung damit schlichtweg nicht erfolgen habe können. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin natürlich beizupflichten, doch bezieht sich der beigezogene Gutachter mit seinen Ausführungen offenkundig auf die zwischenzeitlich im September 2025 durchgeführte Operation und den diesbezüglich bestehenden postoperativen Zustand, der in diesem Arztbrief thematisiert wurde. Dieser für September 2025 geplant gewesene nochmalige Eingriff wurde im Gutachten vom 27.08.2025 bei der Einstufung des Leidens 1. bereits berücksichtigt. Unabhängig davon ist aus dem nachgereichten Patientenbrief aber auch keine dauerhafte Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens abzuleiten. So wurde darin zwar ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin noch nicht vollständig schmerzfrei mobil sei und das Aufstehen und Gehen noch nicht „erfreulich gut“ sei. Anhand dieser postoperativen – rund drei Wochen nach der durchgeführten Operation am 30.09.2025 angegebenen – Beschwerden und Schmerzen ist aber keine dauerhafte und damit länger als sechs Monate andauernde Verschlechterung des Leidenszustandes dargetan, zumal sich postoperative Schmerzen mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur Operation für gewöhnlich bessern. Die Beschwerdeführerin brachte auch weder im weiteren verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen in Vorlage, die länger andauernde Schmerzzustände dokumentieren würden. Abgesehen davon ergeben sich aus dem Arztbrief vom 22.10.2025 keine Hinweise auf bestehende maßgebliche Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten. In der Anamnese berichtete die Beschwerdeführerin zwar von Rückenschmerzen mit Ausstrahlung bis zum rechten Kniegelenk und zum linken Fuß. In der im Arztbrief wiedergegebenen Statuserhebung wurde auch eine postoperativ bedingte Schwäche des Iliopsoas links beschrieben. Der Beschwerdeführerin war aber sowohl die Durchführung des Einbeinstandes sowie des Zehenspitzen- und des Fersenballenstandes möglich, auch wenn beim Einbeinstand eine leichte Seitendifferenz bestand. Ein maßgebliches Funktionsdefizit, insbesondere eine Schwäche, im Bereich der unteren Extremitäten ist damit anhand dieses Arztbriefes nicht hinreichend abzuleiten.
Abgesehen davon sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. In Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Schmerzzustände ist eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen aber nicht dokumentiert. Denn ausgehend vom gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten ist bei der Beschwerdeführerin lediglich eine Therapie mit Novalgin (Wirkstoff: Metamizol-Natrium) – dabei handelt es sich um ein Nicht-Opioidanalgetikum der 1. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 03.08.2026]) – etabliert. Entgegenstehende Befund brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht in Vorlage. Insbesondere ist auch im nachgereichten Arztbrief vom 22.10.2025 keine Schmerzmedikation angeführt, vielmehr wird unter dem Punkt „Procedere“ lediglich eine Rückenschulung und eine Reha empfohlen, welche ebenfalls zumutbare therapeutische Maßnahmen darstellen. In Anbetracht der dokumentierten Schmerzmedikation mit Novalgin ist die Schmerztherapie damit nicht ausgereizt und ist somit in Bezug auf die Schmerzzustände eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen nicht gegeben bzw. belegt. Allfällige nach wie vor bestehende Schmerzzustände sind damit schon aus diesem Grund derzeit nicht dazu geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.
Zudem ist bei der Beschwerdeführerin auch eine maßgebliche Einschränkung beim Überwinden von Niveauunterschieden nicht objektivierbar. So konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 25.08.2025 die Hüft- und Kniegelenke deutlich über 90° gebeugt werden. Auch die oberen Extremitäten zeigten sich gut beweglich und der Faustschluss war beidseits möglich, sodass Haltegriffe erreicht werden können und ein Festhalten an diesen möglich ist. Die Beschwerdeführerin behauptete im Verfahren auch keine Schwierigkeiten bei der Überwindung von Niveauunterschieden oder beim Festhalten an Haltegriffen.
Darüber hinaus leidet die Beschwerdeführerin noch an einer Epilepsie. Unter der etablierten antikonvulsiven Therapie besteht aber seit mehreren Jahren eine Anfallsfreiheit. Ein nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden, welches eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte, liegt damit nicht vor. Ein solches wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, an einer Einschränkung ihrer körperlichen Belastbarkeit, ihrer psychischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens – wie bereits ausgeführt – keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Insbesondere brachte sie auch gemeinsam mit ihrer Beschwerde keine neuen medizinischen Beweismittel zur Untermauerung ihres Beschwerdevorbringens in Vorlage.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 27.08.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.10.2025). Dieses Gutachten wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. ... 2. … 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
[…]
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 27.08.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.10.2025) nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO weder Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 20.11.2025 war, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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