BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren der XXXX , vertreten durch die Huber | Berchtold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14/13, 1010 Wien, vom 09.07.2024 betreffend das Vergabeverfahren „Lieferung und Montage Beleuchtungssystem im Bauvorhaben XXXX der Auftraggeberin XXXX vertreten durch die vergebende Stelle XXXX :
A)
Dem Antrag der Antragstellerin, die Auftraggeberin dazu verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin zu ersetzen, wird stattgegeben.
Die XXXX ist verpflichtet, der XXXX die für den Feststellungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 324,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihres Rechtsvertreters zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die XXXX führte unter der Bezeichnung Lieferung und Montage der Beleuchtung im Vorhaben „Brandschadens /Funktionssanierung des XXXX “ ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß dem BVergG 2018 zur Beschaffung von Bauleistungen durch.
1.2. Die Antragstellerin beantragte mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 09.07.2024 das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass „die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zur Beauftragung der mitbeteiligten Partei mit der Lieferung und Montage der Beleuchtung im Bauvorhaben XXXX wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war“.
Für diesen Antrag entrichtete die Antragstellerin Pauschalgebühren in Höhe von XXXX
1.3. Mit Erkenntnis vom 27.08.2026, W606 2295204-1/64E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag vom 09.07.2024 statt und stellte fest, dass die XXXX das Vergabeverfahren Lieferung und Montage der Beleuchtung im Vorhaben „Brandschadens /Funktionssanierung des XXXX “ rechtswidrigerweise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt hat.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen zu den Pkt. 1.1. bis 1.3. folgen zunächst aus den Gerichtsakten, im Besonderen jenen zur Zahl W606 2295204-1. Aus diesem ergibt sich auch die von der Antragstellerin entrichtete Höhe der Pauschalgebühren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Am 01.03.2026 traten wesentliche Teile des Vergaberechtsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 8/2026, in Kraft (vgl. § 376 Abs. 6 [idF BGBl. I Nr. 6/2026] Z 1 und 3 BVergG 2018). Gemäß § 376 Abs. 6 (idF BGBl. I Nr. 6/2026) Z 5 lit. b BVergG 2018 sind bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Gleiches gilt für die am 31.12.2025 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 121/2025 (vgl. § 376 Abs. 6 [idF BGBl. I Nr. 121/2025] Z 2 BVergG 2018).
§ 341 BVergG 2018 lautet auszugsweise:
„Gebührenersatz
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) […]“
3.1. Zum Ersatz der Pauschalgebühr:
3.1.1. Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat die vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Obsiegen bedeutet in diesem Kontext, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben hat (vgl. Reisner, in Gölles/Casati [Hrsg.], BVergG 2018 [Lfg. 2019], § 341 BVergG 2018, Rz 10).
Im Gebührenersatzverfahren nach § 341 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin ihre „gemäß § 340 entrichteten Gebühren“ durch die Auftraggeberin ersetzt bekommt. In diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur mehr über die Frage (der Höhe) des Gebührenersatzes, nicht aber über die Höhe der (eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Feststellungsantrags bildenden) Pauschalgebühr zu entscheiden (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019; siehe auch VfSlg. 20.307/2019).
3.1.2. Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für den Feststellungsantrag entrichtet. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2026, W606 2295204-1/64E, dargelegt, beträgt der maßgebliche Pauschalgebührensatz für die Bemessung der zu entrichtenden Pauschalgebühren gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 € 324,--.
3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Feststellungsantrag statt und traf die beantragte Feststellung, womit die Antragstellerin mit ihrem Antrag obsiegt hat. Daher hat die Antragstellerin diesbezüglich gemäß § 341 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Verhandlung konnte gemäß § 339 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben ist, und dem weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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