Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , StA. Türkei, (beschwerdeführende Partei = BF), vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der BF beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Dagegen erhob der vertretene BF Beschwerde.
Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Der vertretene BF beantragte die Vorlage der Beschwerde.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
BF zog den verfahrensleitenden Antrag zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Zurückziehung des Antrags liegt vor (OZ 5).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Ersatzlose Behebung
Nach § 13 Absatz 7 AVG, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, weshalb der bekämpfte Bescheid (ersatzlos) zu beheben ist (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mit Judikaturverweis).
Während des noch offenen Beschwerdeverfahrens wurde der verfahrenseinleitende Antrag ausdrücklich zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist.
Der bekämpfte Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung war somit in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die maßgebliche Judikatur wurde zitiert.
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