IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ&Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 12.06.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 16.11.2018 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.). Sie war Inhaberin eines bis 30.04.2026 befristeten Parkausweises nach § 29b StVO. Die Nachuntersuchung sei vorzusehen, weil eine Besserung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin zu erwarten sei.
2. Am 22.12.2025 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.03.2026 erstatteten Gutachten vom 24.04.2026 (vidiert am 27.04.2026) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Funktionseinschränkungen
1. Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Zn DekompressionOP tlw. mit Wundheilungsstörung, zuletzt OP 01/2026 ohne Komplikationen, Facettengelenksarthrosen mit erosiver Osteochondrose; Zervikalsyndrom mit Schwindel, Bursitis, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2. Rezidivierende Bänderläsion beider Sprunggelenke bei Distorsion und chronische Instabilität, Position 02.05.32 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Erworbener Plattfuß bds. mit Tendinopathie Tib. post links, Position 02.05.35 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Arterielle Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5. Chronische Gastritis, Position 07.04.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
6. Fettleber, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, GdB 10 %
7. Allergie Jefzol (Flush), Pflaster, Position 01.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
8. Divertikulose, Position 07.04.04 der Anlage der EVO, GdB 10 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.04.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
5. Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 11.05.2026 von diesem Recht Gebrauch und legte weitere Befunde vor. Sie führte aus, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe. Sie sei auf die Benützung des Autos angewiesen. Sie würde dies bei Arztbesuchen, Besorgungen und bei Behördenwegen benötigen. Sie sei auf die Benützung von Krücken angewiesen. Um ihren Arbeitsplatz zu erreichen müsse sie zum Bahnhof, welcher 1,5 Kilometer entfernt sei. Ihre Hörminderung sei nicht berücksichtigt.
6. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 08.06.2026 führte der befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten orthopädischen Befunde die bereits bekannte Symptomatik nach Wirbelsäulenoperation bestätigen würden und seien im Leiden 1 berücksichtigt. Aus den Befunden würde sich keine neue, bislang nicht berücksichtigte Funktionseinschränkung ergeben. Die postoperative Situation nach der Operation vom 01.2025 bzw. die anhaltenden Beschwerden seien bereits bei der Einschätzung gewürdigt worden. Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin mit zwei Unterarmstützkrücken mobil. Bewegt. Eas habe zwar ein langsames, leicht unsicheres, jedoch flüssiges Gangbild bestanden. Der Transfer vom Stuhl auf die Untersuchungsliege sei rasch und ohne Fremdhilfe erfolgt, auch ohne Verwendung der Krücken. Die Kraft der unteren Extremitäten sei erhalten. Eine relevante Einschränkung der oberen Extremitäten oder der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit habe nicht objektiviert werden können.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die letztgenannte Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen in Kopie an.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ&Bgld. fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin an diversen Leiden im Bereich des Bewegungsapparates leiden würde. Sie würde aufgrund ihrer Erkrankung einen sehr hohen Schmerzmittelbedarf und hohen Therapiebedarf haben. Sie sei auf die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen. Sie habe trotz hochdosierter Schmerzmitteltherapie sowie Pregabalintherapie deutliche Schmerzen und sei die Gehstrecke stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin könne kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, da sie keine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurücklegen könne, sie könne auch nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen und dort sicher transportiert werden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie beantragt. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde medizinische Befunde an.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.07.2026 vor, wo dieses am 17.07.2026 einlangte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.07.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:
Anamnese:
Die Beschwerdeführerin berichtet über insgesamt drei Operationen an der Lendenwirbelsäule, zuletzt im Jänner 2026 mit erneuter Versteifung. Es bestehen weiterhin lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung, rechtsbetont mehr als links. Längeres Sitzen wird als schmerzverstärkend beschrieben, wobei die Beschwerdeführerin angibt, regelmäßig von Niederösterreich an die XXXX zu fahren und dort längere Zeit sitzen zu müssen, was zu einer Verschlechterung der Beschwerden führt. Ein Termin in der Schmerzambulanz in XXXX ist erst geplant. Zudem berichtet die Beschwerdeführerin, dass Physiotherapie eine Besserung bringe. Eine weitere Rehabilitation ist für Mai 2026 in XXXX geplant.
Derzeitige Beschwerden:
Zusätzlich berichtet die Beschwerdeführerin über rezidivierendes Einschlafen der Füße und Zehen. Weiters besteht eine Schleimbeutelentzündung an der Hüfte, welche mittels Infiltrationen beim Hausarzt behandelt wurde. Schmerzen bestehen auch im Bereich der Fußsohlen bei bekannten Plattfüßen, wobei eine Versorgung mit orthopädischen Schuhen und Einlagen erfolgt. Eine Hüfttotalendoprothese ist derzeit nicht geplant bei Gelenksabnutzung in der Hüfte bds. Wiederkehrende Schweißattacken. Divertikulose anamnestisch bekannt, es wurde über Blutbeimengungen berichtet, eine Koloskopie ist geplant.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Dronabinol, Ezerosu, Oleovit, Legalon, Zolipdem, Pregabalin, Cal-D-Vita, Neuromultivit, Reparil, Miranax, Moventig, Lisinopril/HCT, Pantoloc, Hydal 8mg 2xtgl, Folsan, Metagelan 500mg 3xtgl (Medikamentenliste aus dem stationären Entlassungsbrief nach Wirbelsäulen OP; keine rezentere Medikationsliste vorgelegt)
Sozialanamnese:
Beruf: arbeitet auf der XXXX . Lebensform und Wohnsituation: Haus, Schlafzimmer im Erdgeschoss. Soziale Kontakte: eher zurückgezogen. Unterstützung bei Körperpflege bzw. bei alltäglichen Arbeiten im Haushalt: Tochter, Schwester. Professionelle Unterstützung:
Heilbehelfe/Hilfsmittel/Hörgerät: anamnestisch Hörgeräte, Brille. Prothesen: keine. Osteosynthesematerial: Schrauben in der Wirbelsäule. Orthopädische Schuhe: ja. Orthesen: keine. Schuheinlagen: ja
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Es wurden alle Befunde gesichtet und berücksichtigt.
30.01.2026, XXXX , Orthopädie (Befund wurde vorgelegt bei der Untersuchung): Neuroforamenstose L4/L5 rechts, OP am 21.01.2025: interarcuäre Dekompression L4/L5 von rechts (Dr. XXXX ), Vollbelastung, Mobilität bei Entlassung: vollbelastend selbstständig mit zwei Unterarmstützkrücken mobil. Arterielle Hypertonie, chronische Gastritis, Hiatushernie, Steatosis hepatis, Zn mehrfache Wirbelblockaden, Zn Ovarzystse OP 2023, Zn Dekompression und Spondyldoese 03/2024, LWS-Versteifung 2025.
17.11.2025, Schreiben/Ambulanzkartei, Orthopädie und Traumatologie, XXXX : Lumboischialgie rechts, St.p. Fusion L5/S1, Anschlußdegeneration L4/L5 mit absoluter WK Stenose. Immer wieder starke Schmerzen, OP geplant für 21.01.2026 (Dekompression L4/5 rechts, evtl Schraubenwechsel). Das lange Sitzen und Stehen bereitet weiterhin erhebliche Probleme. Aus orthopädischer Sicht ist eine körperliche Schonung, das Vermeiden von einseitigen Belastungen sowie das Heben von schweren Lasten dringend zu empfehlen. Somit ist auch aus medizinischer Sicht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Home office zu befürworten.
11.8.2025, Befundbericht, Orthopädiezentrum XXXX , Dr. XXXX , Bursitis trochanterica rechts>links; Facettengelenksarthrosen L3/4 bds. mit erosiver Osteochondrose; Z.n. Decompression L5 links mit Revision bei Wundheilungsstörung; Zervkialsyndrom mit Vertigo; Valgische Beinachse bds.; Erworbener Plattfuß bds. mit Tendinopathie Tib.post. links; Chronische Instabilität oberes Sprunggelenk rechts mit Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius sowie Längsruptur der Peronaeus brevis Sehne. Therapie: Infiltration ISG bds. Xylo+VolonA 10mg Infiltration D-Punkt bds. Xylo+VolonA, 10mg Infiltration Bursa Troch. bds. Xylo+VolonA 10mg.
27.7.2025, Schreiben, Rehazentrum XXXX : Chronisches Schmerzsyndrom, Lumbalsyndrom bei progredientem DP L5/S1 li (mit hochgradiger Foramenstenose L5/S1 links bei Spondylose L5/S1) sowie Hernie L3/4. Multiple Abnützungen im Sinne von Ostechondrosen und Spondylarthrosen mit pm in unteren Segmenten L4-S1 mit operativer Dekompression und Spondylodese L5/S1 am 27.03.2024 sowie Wundrevision mit seröser Sekretion und Faszienruptur am 10.04.2024. Zervikalsyndrom mit Vertigo; Facettengelenksarthrosen L3/L4 mit erosiver Oteochondrose; Lumboischialgie re. bei Anschlußdegeneration L4/L5. Funktionseinschränkungen in beiden Füßen (rechts mehr als links) bei Plattfuß bds., Tendinopathie Tib. post, links; Chronische Instabilität des rechten oberen Sprunggelenkes mit Ruptur des Lig. Fibulotalareant, sowie Längsruptur der Peroneus brevis Sehne. Arterielle Hypertonie. Chronische Gastritis. Chronische Schmerzen unter Opiodtherapie. Opiodbedingte Obstipation. Steatosis hepatis. Z.n. TE, Z.n. AE. Z.n. Ovarzystenoperation 2023. Adipositas. Bursitis troch. re. bei Tractussyndrom. Coxarthrose bds. Faszienverklebung Peronealmuskulatur und Plantarfaszie re., Divertikulose.
02.05.2025, Befundbericht, Orthopädiezentrum XXXX , Dr. XXXX : Bursitis trochanterica rechts, Facettengelenksarthrosen L3/4 bds. mit erosiver Osteochondrose, Z.n. Decompression L5 links mit Revision bei Wundheilungsstörung, Zervkialsyndrom mit Vertigo
Erworbener Plattfuß bds. mit Tendinopathie Tib. post. links, Chronische Instabilität oberes Sprunggelenk rechts mit Ruptur des Ligamentum fibulotalare, anterius sowie Längsruptur der Peronaeus brevis Sehne, Infiltration Bursa trochanterica re. und Injektion liiosakralgelenk bds. Xylo+VolonA 10mg, Indikation zur Lymphdrainage beider Beine.
13.03.2025, Arztbrief, Dr. XXXX , FA für Orthopädie und Traumatologie, FA für Unfallchirurgie: St.p. Dekompression und Dorsale Spondylodese L5/S1, Revision wegen Wundheilungsstörung, Chronische Lumbalgie, Lumboischiaigie rechts bei Anschiußdegeneration L4/L5, Coxarthrose links. Lange einseitige Belastungen wie Sitzen und Stehen sowie auch schwere körperliche Tätigkeiten sind aus orthopädischer Sicht nicht zu empfehlen.
23.04.2024, Vorgutachten, Dr. XXXX , UZM. Zn. Spondylodese L5/S1 und Wundheilungsstörung mit seröser Sekretion, Faszienruptur Zn., Dekompression intraforaminal L5/S1 links, Spondylodese L5/S1 27.03.2024 Zn. mehrfacher Wirbelblockaden Tendinopathie Tib.post. links Erworbener Plattfuß bds. Chronische Instabilität oberes Sprunggelenk rechts mit Ruptur des Lig. fibulotalare anterius sowie Längsruptur der Peronaeus brevis Sehne art. Hypertonie Adipositas. Im Rahmen der festgestellten Funktionseinschränkungen besteht nach kürzlich durchgeführter Wirbelsäulen-Operation mit Wundheilungsstörung eine deutliche Einschränkung der Gesamtmobilität - Gehen mit zwei Stützkrücken in starker Schonhaltung, Schmerzen beim Gehen sowie langsame Mobilitätssteigerung in der Frühphase der Rehabilitation lassen aktuell keine langen Gehstrecken zu, befristet auf 2 Jahre ist daher aus aktueller Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar. Nachuntersuchung 04/2026 - weil Verlaufskontrolle hinsichtlich UZM da Verbesserung der Gesamtmobilität bei entsprechender Rehabilitationsphase zu erwarten.
07.07.2021, Vorgutachten, Dr. XXXX , GDB 50%
Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz bei radiologischen Veränderungen in mehreren Wirbelsäulenabschnitten mit teilweise sensiblen Ausfällen bei Foramenstenose, GDB 40%. Rezidivierende Bänderläsion beider Sprunggelenke bei Distorsion gz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz ohne erhebliche funktionelle Einschränkung, aber rezidivierender Verlauf. GDB 20%. Hypertonie Fixer Rahmensatz bei guter medikamentöser Einstellung und guter Leistungsfähigkeit GDB 10%. Die Hörstörung wird fachärztlich beurteilt. Fußfehlstellung mit Einlagenversorgung erreicht keinen Grad der Behinderung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: Adipös
Größe: 165,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck: 120/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum/Thorax: unauffällig. Cor: rein, rhythmisch, normofrequent. Pulmo: Eupnoe, seitengleiche Belüftung, keine RG. Abdomen: weich, kein Druckschmerz, rege DG in allen 4Q, Nierenlager nicht klopfdolent. Fußpulse: bds tastbar, geringe Unterschenkel-Ödeme.
Wirbelsäule:
Schulterhochstand links, Beckenhochstand rechts, linkskonvexe Lumbalskoliose, Hartspann, Wirbelsäuleklopfschmerz, Beine können von der Unterlage gehoben werden.
HWS: KJA: 2 cm, frei beweglich, Rotation und Seitneigung bds. leicht schmerzhaft eingeschränkt und schindelig.
LWS: FBA: 10 cm, Pseudolasegue bds positiv, Lasegue negativ.
ISG: bds schmerzhaft
Obere Extremitäten:
Schultergelenke: Abduktion und Adduktion altersentsprechend, Nacken-Kreuzgriff durchführbar, Schürzengriff durchführbar. Ellbogengelenke: bds altersentsprechend. Handgelenke: bds altersentsprechend. Hand mit Fingergelenken: altersentsprechend. Faustschluß bds. durchführbar, Pinzettengriff bds möglich.
Untere Extremitäten:
Sitzen mit 90° flektierter Hüfte und Knie möglich. Hüften: links altersentsprechend, rechts altersentsprechend. Knie: links altersentsprechend, rechts altersentsprechend, valgische Beinachse rechts>links. Sprunggelenke: links altersentsprechend, rechts altersentsprechend, aufgehobenes Fußgewölbe. Kraftgrade UE 5/5.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Die Beschwerdeführerin kommt langsam gehend mit zwei Krücken, leicht unsicheres, aber flüssiges Gangbild, kleinbasiges Schrittbild, Schonhinken vorwiegend links und Höhertreten des rechten Beckens in der Gangphase. Normale Straßenkleidung, normale Konfektionsschuhe, selbständiges An- und Auskleiden möglich. Transfer vom Sitzen-Stehen ohne Fremdhilfe möglich, Transfer vom Stuhl auf die Liege erfolgte rasch und ohne Fremdhilfe, auch waren keine Krücken dafür notwendig. Zehenspitzen- und Fersengang bds. mit Anhalten durchführbar. Ein-Beinstand bds. mit Anhalten durchführbar.
Status Psychicus:
In allen Qualitäten orientiert, freundlich, kooperativ, ausgeglichene Stimmungslage. Antrieb und Affizierbarkeit normal.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Zn DekompressionOP tlw. mit Wundheilungsstörung, zuletzt OP 01/2026 ohne Komplikationen, Facettengelenksarthrosen mit erosiver Osteochondrose; Zervikalsyndrom mit Schwindel, Bursitis
2. Rezidivierende Bänderläsion beider Sprunggelenke bei Distorsion und chronische Instabilität
3. Erworbener Plattfuß bds. mit Tendinopathie Tib. post links
4. Arterielle Hypertonie
5. Chronische Gastritis
6. Fettleber
7. Allergie Jefzol (Flush), Pflaster
8. Divertikulose
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.
Im Rahmen der festgestellten Funktionseinschränkungen ist die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin zwar teilweise eingeschränkt. Kurze Wegstrecken können jedoch aus eigener Kraft, oder ggfs. mit Zuhilfenahme einer Unterarmkrücken zurückgelegt werden. Die Verwendung von zwei Unterarmkrücken scheinen postoperativ notwendig gewesen zu sein, aktuell bei empfohlener Vollbelastung sind diese jedoch medizinisch nicht mehr indiziert. Die Kraft und Koordination reichen aus, um den erforderlichen Niveauunterschied zu überwinden (Ein- und Aussteigen) und die Funktion der oberen Extremitäten reicht aus zum Anhalten an den dafür vorgesehenen Haltegriffen. Es besteht keine Einschränkungen des kardiorespiratorischen Systems oder der Orientierungsfähigkeit. Zusammenfassend ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und der sichere Transport gewährleistet.
Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist der Beschwerdeführerin möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls ist der Beschwerdeführerin uneingeschränkt möglich. Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.04.2026 (vidiert am 27.04.2026) basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.03.2026, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Im Vergleich zum Vorgutachten ist eine Änderung des Leidens 1 eingetreten. Die Beschwerdeführerin hat sich mittlerweile drei Wirbelsäulenoperationen unterzogen, sodass im Vergleich zum Vorgutachten eine Verbesserung des Wirbelsäulenleidens im Hinblick auf die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen eingetreten ist. Es steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzzustände einen Schmerzmittelbedarf und hohen Therapiebedarf hat. Dennoch legte die Beschwerdeführerin keine fachärztliche Bestätigung darüber vor, dass keine Therapieoptionen mehr bestehen würden, oder anders formuliert, dass die Beschwerdeführerin bereits alle Therapieoptionen ausgeschöpft hat.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kommt der medizinische Sachverständige in seinem medizinischen Gutachten zum Ergebnis, dass bei dieser keine erheblichen Funktionseinschränkungen bestehen, welche es ihr unmöglich machen würden, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin muss zugebilligt werden, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Wenn die Beschwerdeführerin auf die von ihr vorgelegten medizinischen Befunde verweist, so ist dazu festzuhalten, dass diesen Befunden eines gemeinsam ist, dass diese keinen klinischen Status Fachstatus enthalten, Dies ist insbesondere aus dem Grund von Relevanz, weil ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionseinschränkungen selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Insoweit in der Beschwerde beanstandet wird, der Beschwerdeführer sei nicht durch Fachärzte für Orthopädie untersucht worden, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihe Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 24.04.2026 (vidiert am 27.04.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.04.2026, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
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Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
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Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
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Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
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Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
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Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
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Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.04.2026 (vidiert am 27.04.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.03.2026, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Bei der Beschwerdeführerin sind noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft, daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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