BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 12.05.2026, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.10.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2026 basierenden Gutachten vom 06.04.2026 (vidiert am 09.04.2026) führte die medizinische Sachverständige aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) vorliegen würde und die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.04.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
4. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 12.05.2026 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.
5. Die Beschwerdeführerin erhob mit Emailnachricht vom 25.06.2026 eine Beschwerde. In dieser Beschwerde führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
„Anbei beschwerde ich mich über diesen Bescheid, da ich keinen Behindertenparkausweis bekommen habe. Ich hoffe auf eine schnelle Rückmeldung.“
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.07.2026 zur Entscheidung vor, wo dieses am 07.07.2026 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.07.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin serbische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
8. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.07.2026 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 3 AVG auf, bis spätestens 07.08.2026 jene Gründe mitzuteilen, auf welche sie die Behauptung der Rechtswidrigkeit des von ihr angefochtenen Bescheides stützen würde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin als Rsb-Brief zugestellt und von dieser am 28.07.2026 nachweislich übernommen.
9. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Äußerung der Beschwerdeführerin zum Mängelbehebungsauftrag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 24.10.2026 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
Die Beschwerdeführerin ist seit 24.10.2026 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 12.05.2026 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.
Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 25.06.2026 weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere, weil nicht klar erkennbar ist, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin vermeint, dass der angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.07.2028 nachweislich persönlich zugestellt am 28.07.2026, einen Mängelbehebungsauftrag bis zum 07.08.2026.
Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist verstreichen. Diese ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerden nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben der Beschwerdeführerin, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.
Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu enthalten hat, diese sind:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen.
Aus dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25.06.2026 ist nicht klar ersichtlich, aus welchen Gründen sie sich durch die Entscheidung der belangten Behörde für beschwert erachtet. Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Senates nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.
Infolge dessen, dass die Beschwerdeführerin dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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