BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vom 24.06.2026, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte am 24.11.2025 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie beziehe Pflegegeld. Medizinische Befunde wurden mitgeschickt. Weiters begehrte die Beschwerdeführerin am 09.12.2025 die Ausstellung eines Parkausweises.
In der Folge wurden Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, sowie von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt.
1.1. Dr. XXXX stellt in seinem Gutachten vom 13.05.2026 basierend auf einer persönlichen Begutachtung vom 24.04.2026 folgende Funktionsstörungen fest:
Die Schizophrenie im fachärztlichen Kurzbefund wurde nicht berücksichtigt, da diesbezüglich keine psychologische Diagnostik vorliege, kein hinweisender psychopathologischer Status, keine Kontrolluntersuchung
1.2. Dr. XXXX stellt in seinem Gutachten vom 30.03.2026 basierend auf einer persönlichen Begutachtung vom 11.03.2026 folgende Funktionsstörungen fest:
1.3. In der Gesamtbeurteilung vom 19.05.2026, in welcher die beiden eingangs genannten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, hält Dr. XXXX fest:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das klinisch führende Leiden 1 - überlagert von Leiden 2 - wird durch die Leiden 3-5 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung der Hauptleiden und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Laut Facharztgutachtem: Schizophrenie im fachärztlichen Kurzbefund - da diesbezüglich keine psychologische Diagnostik vorliegend, kein hinweisender psychopathologischer Status, keine Kontrolluntersuchung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neuaufnahme von Leiden 1, da befunddokumentiert. Neuaufnahme von Leiden 4 nach fachärztlicher Untersuchung. Leiden 3 des Vorgutachtens - nun als Leiden 5 gelistet - wird nach Facharztuntersuchung um eine Stufe höher bewertet.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Es ist keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung eingetreten.
X Dauerzustand
(…)”
2. Sodann übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.05.2026 die eingeholten Gutachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme und teilte ihr mit, dass zwar lediglich ein Grad der Behinderung von 30% vorliege und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Da die Beschwerdeführerin jedoch ein Pflegegeld der Stufe 2 beziehe, könne ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% und der Zusatzeintragung “Fahrpreisermäßigung” ausgestellt werden.
3. Mit Schreiben vom 19.06.2026 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde und die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen vorliegen würden:
- “Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen”
- “Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor”
Grundlage für die Ausstellung des Behindertenpasses sei der Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 2.
3.1. Mit Bescheid vom 19.06.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” abgewiesen.
3.2. Mit Schreiben vom 22.06.2026 wurde der Beschwerdeführerin der als Bescheid zu qualifizierende Behindertenpass im Scheckkartenformat zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 24.06.2026 brachte die Beschwerdeführerin vor: „Ich XXXX geb. XXXX bin nicht zufrieden mit 50% Ich habe Panikatacke bin agressiv und vieles mehr wo viele Leute sind Ich XXXX “
5. Am 30.06.2026 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.07.2026 einen Mängelbehebungsauftrag: Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde, sowie ein bestimmtes Begehren seien binnen zweier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beheben. Unter einem erging der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag in der Folge nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde enthält weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde noch ein bestimmtes Begehren.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Beschwerde entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.
Der Aufforderung zur Mängelbehebung wurde nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.1. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
Die vorliegende Beschwerde enthält weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides noch der belangten Behörde noch ein bestimmtes Begehren.
Das unter Punkt I.3. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 10.07.2026 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Am 31.07.2026 hat die Beschwerdeführerin das Schreiben übernommen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte Frist zur Behebung der der Eingabe vom 24.06.2026 anhaftenden Mängel blieb jedoch ungenutzt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.2. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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