W270 2303253-1/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) vom 17.09.2024, XXXX , betreffend Erteilung einer CITES-Einfuhrgenehmigung nach dem Artenhandelsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 338/97, den Beschluss:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Ist Art. 57 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, in Zusammenschau mit Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 dieser Bestimmung sowie Art. 2 Buchst. j und o und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, dahingehend auszulegen, dass die für „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ vorgesehene Abweichung auf ein Exemplar einer in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Art nicht anzuwenden ist, wenn sich dieses im persönlichen Besitz einer natürlichen Person befindet, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Europäische Union verlegt, und das Exemplar dabei erstmals in die Europäische Union eingeführt wird und es sich somit nicht um eine „Wiedereinfuhr“ handelt?
b) Falls unter den in Frage 1. a) genannten Umständen die Einfuhr eines Exemplars des Anhangs A als „Wiedereinfuhr” im Sinne von Art. 2 Buchst. o der Verordnung (EG) Nr. 338/97 anzusehen ist: Kommt die Abweichung für „persönliche oder Haushaltsgegenstände”, jedenfalls wenn sich solche im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der zuerst genannten Verordnung ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Europäische Union verlegt befinden, zur Anwendung bzw. müssen die erforderlichen Überprüfungen nicht vorgenommen werden und der Einfuhrzollstelle vor der Einfuhr keine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorgelegt werden, wenn der genannten Zollstelle die in Art. 7 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Dokumente vorgelegt werden und gegenüber dieser der in Buchst. c der erwähnten Vorschrift genannte Nachweis betreffend den Erwerbsort der Exemplare erbracht wird?
c) Falls die Einfuhr eines Exemplars des Anhangs A im Sinne der Fragen 1. a) und 1. b) weder als „Wiedereinfuhr” im Sinne von Art. 2 Buchst. o der Verordnung (EG) Nr. 338/97 noch als „erstmalige Einfuhr” anzusehen ist: Kann die in Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 vorgesehene Abweichung für „persönliche oder Haushaltsgegenstände” auf einen anderen Einfuhrvorgang eines Exemplars des Anhang A der zweitgenannten Verordnung zur Anwendung gelangen?
2. a) Ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, gelesen insbesondere in Zusammenhang mit Art. 2 Buchst. j und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, so auszulegen, dass zwischen dem (tatsächlichen) Zeitpunkt des Transports bzw. der Überführung (Einfuhr) eines Exemplars aus einem Drittland in die Union und der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der natürlichen Person, in deren persönlichen Besitz sich das Exemplar befindet, ein bestimmter zeitlicher Konnex, im Ausgangsverfahren waren dies rund acht Monate, liegen muss, damit die Abweichung zur Anwendung gelangen kann? Wenn ja, wie muss der Konnex beschaffen sein?
b) Stellt das Unionsrecht neben allenfalls einem zeitlichen Konnex – abgesehen davon, dass die Einfuhr nur nicht-kommerziellen Zwecken dienen darf – an die Anwendbarkeit der Abweichung nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sonstige Anforderungen an den Zusammenhang zwischen einem Exemplar im persönlichen Besitz einer natürlichen Person und der Verlegung des Aufenthaltsorts? Insbesondere: Könnte auch ein bestimmter nicht-kommerzieller Zweck, wie etwa im Ausgangsverfahren eine Schenkung, der Anwendung der Abweichung entgegenstehen?
c) Sind – im Sinne der Frage 2. b) – bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Abweichung auch in Umsetzung von CITES geltende Vorgaben des Rechts eines Drittstaats, wie im Ausgangsverfahren das der Vereinigten Staaten von Amerika, in Zusammenhang mit persönlichen und Haushaltsgegenständen zu berücksichtigen?
3. Für den Fall, dass Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Zusammenschau mit Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht zur Anwendung gelangt: Kann von dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehenen Erfordernis einer durch die zuständige Behörde des Lands der Ausfuhr ausgestellten Ausfuhrgenehmigung abgesehen werden, insbesondere, wenn die Einholung Ausfuhrgenehmigung durch den Einführer unverschuldet, etwa im Sinne der Vorgaben von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, unterlassen wurde?
Begründung:
I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
1. Das bisherige Verfahren verlief – soweit für die Behandlung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen von Relevanz – wie folgt bzw. geht das vorlegende Gericht vorläufig von folgendem Sachverhalt aus:
2. Im Jahr 2014 verlegte XXXX seinen regelmäßigen Aufenthalt aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden: Vereinigte Staaten). Dabei wurde auch ein im Eigentum des der nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht beschwerdeführenden Partei XXXX (dieser im Folgenden: bP), dem Vater des XXXX , stehender Klavierflügel, dessen Tasten teilweise aus Elfenbein bestehen (bzw. bestanden), mit ausgeführt. Eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder ein sonstiges behördliches Dokument iSd Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen 1973, die „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“; im Folgenden: CITES) oder nach den relevanten unionsrechtlichen Vorschriften, vor allem der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (dieser Rechtsakt im Folgenden: Verordnung 338/97), wurde dabei nicht erlangt bzw. wurde nicht ausgestellt. Vorzulegen wären bloß Kopien der Reisepässe gewesen.
Der Klavierflügel war in der Folge Teil des Hausstands des XXXX an dessen Aufenthaltsort in den Vereinigten Staaten.
Im Jahr 2023 verlegte XXXX seinen Aufenthaltsort von den Vereinigten Staaten wieder in die Europäische Union; konkret meldete er am 14.03.2023 seinen Hauptwohnsitz in Wien nach den österreichischen melderechtlichen Vorschriften an. Der erwähnte Klavierflügel kam nach Verschiffung in den Vereinigten Staaten (diese begann am 28.08.2023) am 05.10.2023 im Hafen von Rotterdam in der Europäischen Union an und befand sich dann ab zwei Wochen später in einem Lager eines Logistikunternehmens in Österreich (im Folgenden: Zolllager).
Die bP wollte den Klavierflügel der XXXX , der Enkelin seiner Nichte XXXX schenken.
3. XXXX brachte am 20.11.2023 einen Antrag gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Nr. ii der Verordnung 338/97 auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für den verfahrensgegenständlichen Klavierflügel bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr zuständig: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) (die Behörde im Folgenden: belangte Behörde) ein.
Für den Antrag bediente sich XXXX des Formulars 5 gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23.08.2012 (im Folgenden: Formularverordnung). Im Feld Nr. 1 – gemeint wohl Feld Nr. 2 (angegeben wurde einleitend „Einfuhr“) – führte sie aus, dass die bP der „Eigentümer“ wäre, XXXX der „Besitzer“ und sie selbst sei die „Antragstellerin“. XXXX unterschrieb auch das Formular in Feld Nr. 23 als „Antragstellerin“.
Am 04.12.2023 informierte die belangte Behörde XXXX darüber, dass die benötigte Ausfuhrgenehmigung der zuständigen CITES-Behörde in den Vereinigten Staaten, das ist das dem dortigen United States Department of the Interior nachgeordnete U.S. Fish and Wildlife Service (im Folgenden: US Behörde), fehle und ohne diese keine Einfuhrgenehmigung erteilt werden könne. Am 19.01.2024 teilte die bP der belangten Behörde schriftlich mit, dass der Klavierflügel in seinem Eigentum stünde, er diesen im Jahr 1988 von seiner Mutter geerbt habe er es erst seinem Sohn geliehen habe und nunmehr seine Nichte XXXX leihen wolle. Daher bat die bP um eine „Sondergenehmigung“ bzw. um Veranlassung einer Ausnahme, was die bP am 13.02.2024 auch vor der belangten Behörde vorbrachte.
4. Am 26.04.2024 bat die belangten Behörde XXXX um die Vorlage eines Eigentumsnachweises und einer Vollmacht, mit der sie vom Eigentümer (der bP) bevollmächtigt worden wäre, über den antragsgegenständlichen Klavierflügel verfügen zu können.
5. Im Mai 2024 teilte die US Behörde informativ mit, dass die Ausfuhr eines Exemplars aus den Vereinigten Staaten ohne eine vorherige (fachliche) Prüfung und Erklärung („inspected and declared by a wildlife inspector“) als Verletzung des dortigen Rechts anzusehen sein wird und es wahrscheinlich („likely“) sei, dass eine begehrte Ausstellung einer nachträglichen Genehmigung verweigert werden würde („will be denied“).
6. Mit E-Mail vom 11.07.2024 und einem Brief, der am 15.07.2024 bei der belangten Behörde einlangte, legte die bP diverse Urkunden vor, darunter eine Bestätigung des Herstellers des Klavierflügel, wonach dieser im Jahr 1917 mit Elfenbeintasten hergestellt worden sei, sowie eine Vollmacht an das beauftragten Speditionsunternehmen. In der E-Mail brachte die bP unter anderem vor, dass der Klavierflügel aus dem Jahr 1917 – somit vor Inkrafttreten jeglicher Artenschutzrechte am 03.03.1947 – stamme und im Jahr 1988 im Erbweg in sein Eigentum übergegangen sei. Der Klavierflügel sei stets zum persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen, falle daher unter Art. 2 Buchst. j und w der Verordnung 338/97 und es handle sich daher um eine Abweichung von den Einfuhrbestimmungen nach Art. 4 dieser Verordnung; der Klavierflügel werde als persönlicher Gebrauchsgegenstand zum Musizieren verwendet, „nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke“.
Der Klavierflügel werde unverändert nach dessen Verbringung aus Österreich in die Vereinigten Staaten im Jahr 2014 nun wieder in Österreich in Rahmen der Übersiedelung von XXXX , dem Sohn der bP, aus den Vereinigten Staaten nach Österreich eingeführt. Ein nachträgliches Erwirken einer Ausfuhrgenehmigung aus den USA würde als Rechtsbruch von US-Recht angesehen werden und eine Ausfuhrgenehmigung durch die USA ex-post daher nicht ausgestellt werden.
7. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid (im Folgenden: Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag der XXXX , auf Erteilung einer CITES-Genehmigung für die Einfuhr des Klavierflügels von den Vereinigten Staaten nach Österreich, ab.
Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass mangels Vorlage bzw. Existenz einer Ausfuhrgenehmigung der Vereinigten Staaten gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Nr. ii der Verordnung 338/97 keine Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden könne. Auch befinde sich der Klavierflügel nicht im „persönlichen Besitz“ einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Europäische Union verlegt. Es seien daher nicht die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 04.05.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (dieser Rechtsakt im Folgenden: Verordnung 865/2006) erfüllt. Auch die Voraussetzungen nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und c dieser Verordnung kämen nicht in Betracht. Der Klavierflügel sei daher kein „persönlicher Gegenstand“ oder „Haushaltsgegenstand“ im Sinne der Verordnung 865/2006. XXXX verlege seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gleichzeitig mit dem Klaviertransport. Er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits mit 14.03.2023 – somit acht Monate vor dem Import des Klavierflügels (der am 28.08.2023 die USA verließ) – verlegt. Darüber hinaus sei der Grund für die Einfuhr des Klavierflügels laut Antrag nicht die Hausstandsverlegung von XXXX , sondern die Schenkung des Klavierflügels durch XXXX an deren Enkelin. Es handle sich daher nicht um eine Verlegung eines Hausstands, sondern um die Einfuhr eines bestimmten Produkts (hier eines Klavierflügels), die getrennt vom Transport des restlichen Hausstandes erfolgt sei. Es sei somit „Handel“ im Sinne des Art. 2 Buchst. u der Verordnung 338/97, falle in den sachlichen Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung und bedürfe daher einer Einfuhrgenehmigung nach deren Art. 4 Abs. 1. Eine solche Ausstellung sei aufgrund der die CITES-Rechtvorschriften der Vereinigten Staaten verletzenden Ausfuhr ohne Ausfuhrgenehmigung aus diesem Staat ausgeschlossen.
8. Gegen diesen Bescheid vom 17.09.2024 erhob die bP Beschwerde und machte darin eine Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die bP begründete dies – soweit für das Vorabentscheidungsersuchten wesentlich – damit, dass die Sichtweise, der Transport eines Klavierflügels aus den Vereinigten Staaten nach Österreich lasse sich gleichzeitig mit der den Hausstand verlegenden Person organisieren, zu eng gefasst sei: Bei einer Hausstandverlegung seien zahlreiche Maßnahmen zu beachten (vor allem der Zeitpunkt des Wohnungsbezuges, Kapazitäten und Preise der Spedition sowie der dringende Gebrauch bestimmter Einrichtungsgegenstände). Zudem sei der Zweck der Einfuhr des Klavierflügels kein kommerzieller, sondern ein Geschenk, hier für die Urgroßnichte der bP. Zwischen der Übersiedelung des Klavierflügels im Rahmen der Hausstandsverlegung des XXXX und dem Motiv, der Urgroßnichte der bP den Klavierflügel zu schenken, bestehe kein Widerspruch. Der Klavierflügel werde auch weiterhin – innerhalb der Familie – als persönlicher Gebrauchsgegenstand zum Musizieren verwendet.
Hinsichtlich der Nichterteilung der Einfuhrgenehmigung führte die bP aus, dass es ihr nicht angelastet werden könne, dass es der auch zur Vertretung in allen zoll- und außenhandelsrechtlichen Angelegenheiten beauftragte Spediteur – wenngleich – unterlassen habe, eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung zu erwirken. Sie habe darauf vertrauen können, dass die erforderlichen rechtlichen Schritte gesetzt werden und habe sich, wenn überhaupt, in einem Rechtsirrtum befunden. Es sei unzumutbar, ein Strafverfahren (bzw. Verwaltungsstrafverfahren) auf sich zu nehmen. Eine Ausfuhrgenehmigung werde nachträglich von der zuständigen Behörde in den Vereinigten Staaten nicht erteilt werden. Weil die übrigen Voraussetzungen für eine Einfuhrgenehmigung vorliegen würden wäre es unverhältnismäßig, in einem solchen Fall keine Einfuhrgenehmigung zu erteilen; dies, zumal das Recht der Vereinigten Staaten ohnedies nicht anzuwenden wäre.
9. Bei Vorlage des Rechtsmittels an das Bundesverwaltungsgericht brachte die belangte Behörde noch vor, dass aus ihrer Sicht der Umstand eines zeitlichen Unterschieds von fünf bis acht Monaten zwischen Transport und dem (sonstigen) Umzug des XXXX von den Vereinigten Staaten in die Europäische Union nicht dem Tatbestand von Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 865/2006 entspreche. So seien im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen – was in Bezug auf das Artenhandelsrecht auch aus Erwägungsgrund 15 der Verordnung 338/97 folge – stets eng auszulegen; auch weil die Bestimmungen dieses Rechtsbereichs von den Mitgliedstaaten streng zu überwachen seien. Gegen die Heranziehung der Ausnahme Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 865/2006 spreche auch, dass der Zweck der Einfuhr des Klavierflügels ein Geschenk zur bestandenen Reifeprüfung einer Verwandten sei.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte mit den Parteien am 04.07.2025 eine mündliche Verhandlung durch. Gegenstand dieser Verhandlung war eine rechtliche Erörterung, inwieweit der Import des Klavierflügels als Hausstandsverlegung iSd Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 865/2006 angesehen werden könne.
Die belangte Behörde führte aus, dass schon aus dem Anhang 1 Nr. 3 der Formularverordnung folge, dass es sich gegenständlich um keine „Verlegung eines Hausstands“ handeln könne, weil dort der „tatsächliche Einführer“, als im Antragsformular anzugebende Person genannt werde; auch seien an der Lieferadresse weder die bP noch der XXXX wohnhaft. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Zweck „P“ (persönliche Zwecke), für den eine Einfuhrgenehmigung erforderlich sei, weiter gefasst sei, als „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ im Sinne von Art. 57 der Verordnung 865/2006, für die keine Einfuhrgenehmigung erforderlich sei. Im gegenständlichen Fall habe XXXX den Antrag gestellt und nicht der seinen Hausstand verlegende XXXX Das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 12.05.2021 in der Rechtssache C-87/20 habe die Einfuhr von Kaviar zum Gegenstand gehabt. Für diese Art des Anhangs B der Verordnung 338/97 würden privilegierte Bestimmungen (gemäß Art. 57 Abs. 5 der Verordnung 865/2006) gelten, denen zufolge Registrierungsvorschriften zu beachten seien. Daher könne die verfahrensgegenständliche Art des Anhangs A der Verordnung 338/97 nicht mit der Art des Anhangs B dieser Verordnung nicht mit der Art in diesem Urteil verglichen werden. Auf Seite 70 des Referenzleitfadens der Europäischen Kommission werde außerdem zu Art. 57 Abs. 2 der Verordnung 865/2006 angeführt, dass allenfalls eine Ein- sowie eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sei. Weiters sei die persönliche Haushaltsausnahme nach der Resolution 13.7 (in auf der CoP17 revidierten Fassung; diese im Folgenden: Resolution 13.7) in den Vereinigten Staaten hinsichtlich der Ausnahme einer Zurückbringung dorthin strenger umgesetzt worden. Im Übrigen habe auch die Europäische Union die Resolution strenger umgesetzt, was sich aus den Absätzen 2 bis 5 des Art. 57 der Verordnung 865/2006, sowie den Absätzen 2 bis 4 des Art. 58 dieser Verordnung, zeige.
11. Im September 2025 wurden die das Elfenbein enthaltenden Teile des Klavierflügels im oben erwähnten Lager entfernt. Der Klavierflügel ohne diese Teile wurde in der Folge freigegeben und die in die Europäische Union eingeführt. Die das Elfenbein enthaltenden Tasten(-teile) (Beläge der Tasten) befinden sich weiter im Zolllager.
12. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun über diese Beschwerde zu entscheiden.
II. Rechtlicher Rahmen:
Internationales Recht
13. CITES, kundgemacht in Österreich durch BGBl. Nr. 188/1982, lautet idF der Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2015 – in der Übersetzung in dieser Kundmachung in die deutsche Sprache – auszugsweise:
„ARTIKEL III
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten
1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
[…]
3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Einfuhrgenehmigung und entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Einfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind.
4. – 5. [...]
[...]
ARTIKEL VII
Ausnahmen und sonstige Sonderbestimmungen in bezug auf den Handel
1. – 2. [...]
3. Die Artikel III, IV und V gelten nicht für Exemplare, bei denen es sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat handelt. Diese Ausnahme gilt nicht
a) bei Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten, wenn sie von dem Eigentümer außerhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben wurden und in diesen Staat eingeführt werden, oder
b) bei Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten,
i) wenn sie von dem Eigentümer außerhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes und in einem Staat erworben wurden, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte;
ii) wenn sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Eigentümers eingeführt werden und
iii) wenn der Staat, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte, vor der Ausfuhr derartiger Exemplare die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vorschreibt, es sei denn, daß eine Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, daß die Exemplare erworben wurden, bevor dieses Übereinkommen auf sie Anwendung fand.
4. – 7. [...]“
14. Die Resolution 13.7 lautet – mit Übersetzung in die deutsche Sprache durch das vorlegende Gericht – auszugsweise:
„[...]
Die Konferenz der Vertragsparteien
1. beschließt, dass der Ausdruck „Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder … Hausrat“ in Art. VII Abs. 3 für Exemplare gilt, die
a) im persönlichen Besitz oder Eigentum für kommerzielle Zwecke stehen;
b) rechtmäßig erworben wurden und
c) zum Zeitpunkt der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr:
i) im persönlichen Gepäck getragen, befördert oder enthalten sind oder
ii) Teil eines Hausstandsverlegung sind.
[...]
4. empfiehlt den Vertragsparteien, die in Anhang 1 dieser Resolution enthaltenen Leitlinien bei der Auslegung und Umsetzung der Ausnahme für persönliche oder Haushaltsgegenstände und Hausrat anzuwenden.
[...]
Anhang 1
Leitlinien für die Auslegung der Ausnahme für persönliche oder Haushaltsgegenstände
Auslegung von Artikel VII Absatz 3 des Übereinkommens
1. Artikel VII Absatz 3 nimmt Exemplare, die persönliche oder Haushaltsgegenstände darstellen, von den Bestimmungen der Artikel III, IV und V des Übereinkommens aus.
2. Artikel VII Absatz 3 Buchstabe a schließt Exemplare von Arten des Anhangs I von dieser Ausnahme aus, wenn sie außerhalb des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der betreffenden Person erworben wurden. Exemplare von Arten des Anhangs I können zwar in anderen Staaten erworben werden, sie müssen jedoch gemäß den Voraussetzungen des Artikels III oder anderer Absätze des Artikels VII in den Heimatstaat eingeführt werden.
3. [...]
4. Die Vertragsparteien können strengere innerstaatliche Maßnahmen anwenden. Daher kann jeder Einfuhr- oder Ausfuhrstaat bestimmte Exemplare von der Ausnahme für persönliche oder Haushaltsgegenstände ausnehmen, mengenmäßige Beschränkungen festlegen oder die Ausnahme überhaupt nicht anwenden.
5.–7. [...]
Definition von „persönlichen oder Haushaltsgegenständen“
8. Exemplare müssen sich im persönlichen Eigentum oder Besitz einer Person befinden und für nichtkommerzielle Zwecke bestimmt sein. Dies schließt jede Nutzung zu kommerziellem Gewinn, den Verkauf, die Ausstellung zu kommerziellen Zwecken, das Bereithalten zum Verkauf, das Anbieten zum Verkauf sowie den Transport zum Zweck des Verkaufs aus.
9. Exemplare müssen rechtmäßig erworben worden sein.
10. Es gibt zwei Arten von Exemplaren, die sich im persönlichen Eigentum oder Besitz einer Person befinden und als persönliche oder Haushaltsgegenstände angesehen werden können: Persönliche Gegenstände – Exemplare, die zum Zeitpunkt der Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr getragen, mitgeführt oder im persönlichen Gepäck enthalten waren; oder Hausrat – Exemplare, die zum Zeitpunkt der Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr Teil einer Hausstandsverlegung waren.
Arten von Exemplaren, die als persönliche oder Haushaltsgegenstände angesehen werden können
11. – 13. [...]
14. Exemplare, die sich im persönlichen Eigentum oder Besitz einer Person befinden, werden als Hausrat von den Bestimmungen des Übereinkommens ausgenommen, sofern sowohl der Einfuhr- als auch der Ausfuhrstaat die Ausnahme für persönliche oder Haushaltsgegenstände hinsichtlich der betreffenden Art anwenden und das Exemplar zum Zeitpunkt der Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr Teil einer Hausstandsverlegung war.
14. – 17. [...]“
Nationales Recht
15. Das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (im Folgenden: ArtHG), kundgemacht mit Bundesgesetzblatt (im Folgenden: BGBl.) I Nr. 16/2010, lautet in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2019 auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, der darauf basierenden Durchführungsbestimmungen sowie der Umsetzung des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. Nr. L 328 vom 6.12.2008 S. 28.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1,
2. „Durchführungsverordnung“: die im Ausschussverfahren gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 und
3. „Halter“: jene Person, die ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.
[...]
Behörden, Zuständigkeiten
§ 13. (1) [...]
(2) Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung der Formulare gemäß der Durchführungsverordnung einzubringen.
(3) – (7) [...]“
Drittstaatenrecht
16. Die in Durchführung des Endangered Species Act der Vereinigten Staaten (16 USC § 1531 et seq.) von der zuständigen Behörde erlassenen Durchführungsregelungen führen in Titel 50, Kapitel I, Unterkapitel B, Teil 23, Unterteil B auszugsweise aus (50 C.F.R. § 23.15 [eCFR, abgerufen am 20.08.2026]).:
„§ 23.15 How may I travel internationally with my personal or household effects, including tourist souvenirs?
(a) Purpose. Article VII(3) of the Treaty recognizes a limited exemption for the international movement of personal and household effects.
(b) Stricter national measures. The exemption for personal and household effects does not apply if a country prohibits or restricts the import, export, or re-export of the item.
(1) You or your shipment must be accompanied by any document required by a country under its stricter national measures.
(2) In the United States, you must obtain any permission needed under other regulations in this subchapter (see § 23.3).
(3) [...]
d) Personal effects. You do not need a CITES document to import, export, or re-export any legally acquired specimen of a CITES species to or from the United States if all of the following conditions are met:
(1) No live wildlife or plant (including eggs or non-exempt seeds) is included.
(2) No specimen from an Appendix-I species is included, except for certain worked African elephant ivory as provided in paragraph (f) of this section.
(3) The specimen and quantity of specimens are reasonably necessary or appropriate for the nature of your trip or stay and, if the type of specimen is one listed in paragraph (c)(3) of this section, the quantity does not exceed the quantity given in the table.
(4) – (6) [...]
(e) Household effects. You do not need a CITES document to import, export, or re-export any legally acquired specimen of a CITES species that is part of a shipment of your household effects when moving your residence to or from the United States, if all of the following conditions are met:
(1) The provisions of paragraphs (d)(1) through (3) of this section are met.
(2) You own the specimen and are moving it for personal use.
(3) You import or export your household effects within 1 year of changing your residence from one country to another.
(4) The shipment, or shipments if you cannot move all of your household effects at one time, contains only specimens purchased, inherited, or otherwise acquired before you changed your residence.
(c) Required CITES documents. You must obtain a CITES document for personal or household effects and meet the requirements of this part if one of the following applies:
(1) The Management Authority of the importing, exporting, or re-exporting country requires a CITES document.
(2) You or your shipment does not meet all of the conditions for an exemption as provided in paragraphs (d) through (f) of this section.
(f) African elephant worked ivory. You may export or re-export from the United States worked African elephant (Loxodonta africana) ivory and then re-import it without a CITES document if all of the following conditions are met:
(1) The worked ivory is a personal or household effect that meets the requirements of paragraphs (c) through (e) of this section and you are a U.S. resident who owned the worked ivory before leaving the United States and intend to bring the item back to the United States.
(2) The ivory is pre-Convention (see § 23.45). (The African elephant was first listed in CITES on February 26, 1976.)
(3) You may not sell or transfer the ivory while outside the United States.
(4) The ivory is substantially worked and is not raw. Raw ivory means an African elephant tusk, or any piece of tusk, the surface of which, polished or unpolished, is unaltered or minimally carved, including ivory mounted on a stand or part of a trophy.
(5) When you return, you are able to provide records, receipts, or other documents to show that the ivory is pre-Convention and that you owned and registered it before you left the United States. To register such an item you must obtain one of the following documents:
(i) U.S. CITES pre-Convention certificate.
(ii) FWS Declaration of Importation or Exportation of Fish or Wildlife (Form 3-177).
(iii) Customs and Border Protection Certificate of Registration for Personal Effects Taken Abroad (Form 4457).“
III. Vorlageberechtigung und Problemstellung:
17. Dieses Vorabentscheidungsersuchen wird vom Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich gestellt, einem Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV.
18. Im Beschwerdeverfahren geht es um die Stattgabe oder Abweisung des Antrags der XXXX , der Nichte der bP, auf Erteilung einer Genehmigung für die Einfuhr nach dem ArtHG und der Verordnung 338/97.
19. Es ist unstrittig, dass der Antrag ein Erzeugnis aus einer in Anhang A der Verordnung 338/97angeführten Art betrifft. Ebenso ist es unstrittig, dass sich der Klavierflügel – und damit auch die Elfenbeintasten – während des Aufenthalts des XXXX in den Vereinigten Staaten in dessen „persönlichen Besitz“ iSd Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 865/2006 befand; weiters, dass XXXX – ein Unionsbürger – sich im Jahr 2023 wieder in der Europäischen Union niederließ.
20. Gleichzeitig wäre – wenn es sich um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt und das Erzeugnis gemäß den von der Kommission festzulegenden Bestimmungen in die Europäische Union eingeführt wird – eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für ein Erzeugnis aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis D der Verordnung 338/97 bei Zusammenschau des ArtHG mit den anzuwendenden unionsrechtlichen Vorschriften sowie den zur Anwendung gelangenden nationalen verfahrensrechtlichen Vorschriften gar nicht zulässig; ein solcher wäre vielmehr zurückzuweisen.
In Art. 57 der Verordnung 865/2006 wurden solche Bestimmungen festgelegt: Danach gilt die Abweichung von der Verpflichtung zur Erlangung einer Einfuhrgenehmigung nur für Exemplare, die sich im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Europäische Union verlegt (siehe Abs. 1 Buchst. b). Gleichzeitig kommt die Abweichung dann nicht zur Anwendung, wenn die Art von einer Person, die in der Europäische Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort niederlässt, zum ersten Mal in die Europäische Union eingeführt werden (vgl. Art. 57 Abs. 2 der zuvor genannten Verordnung).
21. Strittig – sofern für die Behandlung des Antrags (durch Zurückweisung wegen Unzulässigkeit, Stattgabe [also Ausstellung einer Genehmigung bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen] oder eben Abweisung] überhaupt von Bedeutung – zwischen den Parteien ist, ob sich das einzuführende Exemplar bei Verlegung des Aufenthaltsorts einer Person von einem Drittstaat in die Europäische Union, als „persönlicher Gegenstand oder Haushaltsgegenstand“ aufgrund bestimmter Umstände, wie etwa des Zeitraums zwischen der Verlegung des Aufenthaltsorts und der Ausfuhr und Einfuhr des Exemplars selbst, überhaupt „im persönlichen Besitz“ dieser Person befand. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es sich nach den Umständen des gegenständlichen Falls nicht um eine „erstmalige“ Einfuhr des Klavierflügels aus einem Drittland in die Europäische Union handelt und diesfalls – weil die ihren Hausstand verlegende Person ein in der Europäischen Union Ansässiger ist – nicht ohnedies jedenfalls eine Einfuhrgenehmigung erforderlich wäre bzw. die Ausnahme für einen „Haushaltsgegenstand“ gar nicht zur Anwendung gelangt.
Strittig ist ferner auch, ob unter Umständen eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 4 der Verordnung 338/97 auch dann erteilt werden kann, wenn keine Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
22. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die Verordnung 338/97 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen von CITES anzuwenden ist und bei der Auslegung dieser Verordnung deren Ziele, Grundsätze und Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Dies schließt sodann auch die Beachtung von Resolutionen der Vertragsstaatenkonferenz mit ein (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des EuGH etwa das Urteil vom 23.10.2003, Rechtssache C-154/02, ECLI:EU:C:2003:590, Nilsson, Rn. 39, mwN).
Der EuGH hat auch bereits – unter Bezugnahme bzw. Berücksichtigung der Resolution 13.7 – erwogen, dass gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. j der Verordnung 338/97 unter den Begriff „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus solchen, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind, fallen. Ferner lässt sich für den EuGH aus dem Wortlaut nicht eindeutig entnehmen, dass die Anwendbarkeit des Begriffs „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ zwingend eine Verwendung oder einen Verbrauch der bezeichneten toten Exemplare, ihrer Teile oder der Erzeugnisse aus ihnen durch den Einführer selbst voraussetzt. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass solche Gegenstände, die im persönlichen Besitz oder Eigentum stehen, vom Einführer später unentgeltlich an einen Dritten als Geschenk abgegeben werden, anstatt von ihm für die rein persönliche Verwendung aufbewahrt zu werden. (vgl. zum Ganzen das erwähnte Urteil des EuGH vom 12.05.2021, C-87/20, ECLI:EU:C:2021:382, Hauptzollamt B [Kaviar von Störartigen], Rn. 27 ff).
Der EuGH hat die – auch für den gegenständlichen Fall relevante – Rechtslage auch dahingehend bereits ausgelegt, dass aus dem Wortlaut des Art. 57 Abs. 1 der Verordnung 865/2006 und der CITES-Resolution 13.7 das Fehlen eines kommerziellen Zwecks der importierten Erzeugnisses als ein entscheidendes Kriterium für die Einstufung als „persönlicher oder Haushaltsgegenstand“ folgt. Er hat dabei auch zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Auslegung auch von den Zielen der Verordnung 338/97 gestützt wird (vgl. zu alldem EuGH 11.06.2026, Rechtssache C-601/24, ECLI:EU:C:2026:479, Gotka, Rn. 52, wobei der EuGH erwog, dass etwa Produkte, die aus toten Proben oder Teilen von Exemplaren stammen für die eigenen therapeutischen Bedürfnisse einer Person oder für die eines Verwandten nicht für kommerzielle Zwecke eingeführt werden. Dabei hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang ist der zweite Unterabschnitt von Art 57 Abs. 1 der Verordnung 865/2006 ua vorsieht, dass diese Ausnahme nur für Exemplare gilt, die Teil des beweglichen Eigentums einer natürlichen Person sind, die ihren normalen Wohnsitz von einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt und es dem nationalen Gericht obliegt festzustellen, ob eine dieser Bedingungen erfüllt ist, um festzustellen, ob diese Ausnahme im Ausgangsverfahren zutrifft (vgl. zum Ganzen Rn. 53 f des erwähnten Urteils vom 11.06.2026).
Nicht übersehen werden darf, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH für die Auslegung von Ausnahmevorschriften – wie den hier einschlägigen Abweichungsregelungen – generell der Grundsatz zu berücksichtigen ist, dass solche Vorschriften eng auszulegen sind (vgl. dazu etwa EuGH 16.07.2015, verbundene Rechtssachen C‑544/13 und C‑545/13, ECLI:EU:C:2015:481, Abcur, Rn. 54, mwN). Spezifisch iZm den Vorgaben des Art. 57 der Verordnung 865/2006 und der dort vorgesehenen Ausnahme nach deren Abs. 5 Buchst. e, wobei diese wiederum eine Ausnahme von der in Art. 57 Abs. 3 der genannten Verordnung statuierten Pflicht bei Ersteinfuhr von „persönlichen oder Haushaltsgegenständen“ von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung 338/97 aufgeführten Arten in die Europäische Union durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäische Union zumindest ein (Wieder-)Ausfuhrdokument vorzulegen darstellt, wurde daneben auch erwogen, dass eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung Schwierigkeiten bei der Anwendung verursachen würde und auch das Ziel der Verordnungen 338/97 und 865/2006 außer Acht lassen würde, Zollverfahren zu erleichtern und wirksame Kontrollen sicherzustellen (dazu Rn. 62 des erwähnten Urteils des EuGH vom 11.06.2026).
Höchstgerichtliche nationale Rechtsprechung zu den gegenständlich strittigen Fragen war dem vorlegenden Gericht nicht ersichtlich.
23. In Zusammenhang mit dem unter Pkt. 21 ausgeführten strittigen Fragen stellen sich für das vorlegende Gericht Fragen der Auslegung vor allem der Verordnung 865/2006, zu denen der EuGH noch nicht entschieden hat, zu denen Antworten nicht klar aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des EuGH abgeleitet werden können und deren Beantwortung Raum für vernünftige Zweifel lässt.
Die Auslegung der im Vorabsatz erwähnten unionsrechtlichen Vorschriften durch den EuGH ist – angesichts der noch nicht endgültig in die Europäische Union eingeführten (aus Elfenbein bestehenden) Teile der Elfenbeintasten des Klavierflügels – weiterhin von Relevanz; das vorlegende Gericht hat darüber zu entscheiden, ob der von der bP gestellten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stattzugeben zulässig war bzw. falls ja, ob dem Antrag stattzugeben gewesen wäre oder die Versagung durch die belangte Behörde rechtmäßig war.
IV. Erläuterungen zu den Fragen:
Zu den Fragen 1.a.), 1.b.) und 1.c.):
24. Nach dem gegenständlich vorläufig anzunehmenden Sachverhalt wurde der verfahrensgegenständliche Klavierflügel im Jahr 2014 aus der Union in die USA ausgeführt. Dies erfolgte damals, ohne dass nach CITES oder den unionsrechtlichen Vorschriften eine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung erlangt wurde.
25. Gemäß Art. 57 Abs. 2 der Verordnung 865/2006 gilt die in Art. 7 Abs. 3 Verordnung 338/97 vorgesehene Abweichung von Art. 4 derselben Verordnung nicht für Exemplare der in Anhang A derselben Verordnung aufgeführten Arten, wenn diese von einer Person, die in der Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort niederlässt, zum ersten Mal in die Union eingeführt werden (in der englischen Sprachfassung der Verordnung heißt es „[...] where they are introduced into the Community for the first time by a person normally residing in, or taking up residence in, the Community.“; in der französischen Sprachfassung: „[...] ces spécimens sont introduits dans la Communauté pour la première fois par une personne résidant normalement ou établissant sa résidence dans la Communauté“).
26. Die in Art. VII Buchst. a und b von CITES genannten Abweichungen liefern keinen Anhaltspunkt für die Lösung der Fragen; dies gilt auch für Resolution 13.7.
27. Damit ist für das vorlegende Gericht jedoch nicht klar bzw. zweifelt es, ob bei der Verlegung des Aufenthaltsorts einer in der Europäischen Union ansässigen Person, wie dies auch bei XXXX der Fall ist, die Abweichung von dem Erfordernis, für ein Exemplar des Anhangs A der Verordnung 338/97, nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung für eine rechtmäßige Einfuhr eine Einfuhrgenehmigung zu erhalten, auch dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn es sich um einen im „persönlichen Besitz“ dieser Person befindlichen „persönlichen oder Haushaltsgegenstand“ handelt. Mit anderen Worten: Ist die geltende Unionsrechtslage so auszulegen, dass die Abweichung bei solchen Umständen nur in einem Fall der „Wiedereinfuhr“ (iSd Art. 2 Buchst. o der Verordnung 338/97) – bei Erfüllung der in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung 865/2006 genannten Pflichten – zur Anwendung gelangt?
28. Der von der Europäischen Kommission veröffentlichte „Reference Guide“ (abrufbar [am 20.08.2026] im Word Wide Web unter https://environment.ec.europa.eu/topics/nature-and-biodiversity/wildlife-trade_en; dieses Dokument im Folgenden: Referenzleitfaden), dessen letzte Fassung von Dezember 2025 stammt und in dem einleitend (siehe Seite 2) hervorgehoben wird, dass er weder zwangsläufig („necessarily“) die Ansicht der Europäischen Kommission darstellt noch eine rechtliche Auslegung („legal interpretation“) der Unionsgesetzgebung sei, weist auf den Seiten 65 f unter Hinweis auf Art. 57 Abs. 2 der Verordnung 865/2006 darauf hin, dass er für die erstmalige Einfuhr von Exemplaren nach Anhang A durch in der Europäischen Union ansässige Personen nicht gelte. Hervorgehoben wird, dass Unterschiede zwischen in der Europäischen Union ansässigen Personen (oder solchen, die sich dort niederlassen [„taking up residence“]) und in Drittstaaten ansässigen Personen bestehen. Für in der Europäischen Union ansässige Personen ergebe sich aus Art. 57 Abs. 2 der Verordnung 865/2006 bei Exemplaren des Anhangs A, dass sowohl eine Ausfuhr- wie auch eine Einfuhrgenehmigung vorliegen müssten – in anderen Worten: die Abweichung für „persönliche und Haushaltsgegenstände“ käme in solchen Fällen nicht zur Anwendung [„(in other words, the „personal and household effects“ derogation“ does not apply in such cases);“]. Eine solche Aussage kann auch der Tabelle auf Seite 70 des Referenzleitfadens entnommen werden.
29. Für die Auslegung, dass bei der erstmaligen Einfuhr eines als in den Anwendungsbereich von Art. 57 Abs. 1 der Verordnung 865/2006 fallenden Exemplars einer Anhang A der Verordnung 338/97 aufgeführten Art, also einer Einfuhr, die keine Wiedereinfuhr ist, ua eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, könnte auch die Zusammenschau der Abs. 2 und 3 von Art. 57 der Verordnung 865/2006 (zum Erfordernis der Beachtung auch des Zusammenhangs einer unionsrechtlichen Vorschrift aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH etwa das Urteil vom 12.04.2018, Rechtssache C-550/16, ECLI:EU:C:2018:248, A und S, Rn. 41, mwN): Danach ist für die „Ersteinfuhr“ von persönlichen oder Haushaltsgegenständen von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung 338/97 aufgeführten Arten in die Europäische Union durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt dort zumindest die Vorlage eines (Wieder-)Ausfuhrdokuments erforderlich. Dabei werden das Begriffspaar „erstmalige Einfuhr“ in Art. 57 Abs. 2 und „Ersteinfuhr“ in Abs. 3 der zuerst genannten Verordnung als denselben Vorgang bezeichnend zu verstehen sein (vgl. in der englischen Sprachfassung: „introduced .... for the first time“ und „first introduction“ sowie in der französischen Sprachfassung: „introduits ... pour la première fois“ und „première introduction“). Dagegen könnte man einwenden, dass sich Art. 57 Abs. 2 der Verordnung 865/2006 auf die (erstmalige) Einfuhr „durch“ die über einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union verfügende oder sich dort niederlassende Person bezieht und der Abs. 3 dieser Vorschrift nicht.
30. Bei der Auslegung könnten auf ein vergleichbares Konzept zur Einfuhr und Wiedereinfuhr von Waren in bzw. aus dem Unionsgebiet (bzw. dem Zollgebiet der Europäischen Union) zurückgegriffen werden: So normiert Art. 154 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden: EU-Zollkodex), dass „Unionswaren“ zu „Nicht-Unionswaren“ werden, wenn sie aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden. Art. 203 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 normiert dazu ergänzend, dass Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit werden. Gemäß Art. 203 Abs. 2 EU-Zollkodex kann die Frist von drei Jahren überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Art. 203 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wiederum bezeichnet diesen Vorgang als „Wiedereinfuhr“ und normiert, dass die Befreiung von den Einfuhrabgaben nur dann gewährt wird, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.
31. Schließlich stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob es nicht einen Sachverhaltskomplex geben könnte der weder als „erstmalige Einfuhr“ (bzw. „Ersteinfuhr“) noch als „Wiedereinfuhr“ zu qualifizieren ist; hier stellt sich die Frage, ob dieser schon grundsätzlich der Anwendung der Abweichung nach Art. 57 der Verordnung 865/2006 entgegensteht.
Zu den Fragen 2. a.), 2. b.) und 2.c.):
32. Nach dem vorläufig vom vorlegenden Gericht ermittelten Sachverhalt liegen zwischen der Verlegung des Aufenthaltsortes von XXXX (das war der 14.03.2023), in dessen persönlichem Besitz sich der Klavierflügel befand, und dem Transport des Klavierflügels aus den USA in die Union (Verschiffung aus den USA nach Rotterdam beginnend am 28.08.2023) eine zeitliche Differenz von etwa acht Monaten. Die belangte Behörde vermeint daher, dass sich das Exemplar – also die Elfenbeintasten – bei Einfuhr in die Europäische Union nicht mehr im persönlichen Besitz des XXXX iSd Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 865/2006 befand.
33. In dieser Hinsicht treffen die einschlägigen Bestimmungen keine Regelung darüber, ob zwischen dem Transport von Exemplaren und der (tatsächlichen) Änderung des Aufenthaltsortes überhaupt ein zeitlicher Konnex vorliegen muss und, falls ja, wie eng oder weit dieser reichen darf; was beim vorlegenden Gericht Zweifel betreffend die Reichweite der Anwendbarkeit der Abweichungsvorschrift aufwarf.
34. Nach Pkt. 1. Buchst. c ii) der Resolution 13.7 gilt Art. VIII Abs. 3 von CITES unter anderem für jene Exemplare die zum Zeitpunkt der Ausfuhr wie auch der Einfuhr „Teil eines Umzugs“ sind (im Original „at the time of import, export ... part of a household move“).
35. Der Referenzleitfaden führt in seinem Abschnitt 3.6.5.1 aus, dass Umzugscontainer für in der Europäischen Union Aufenthalt nehmende Personen gesondert von der einführenden Person zu einem späteren Zeitpunkt in die Europäischen Union eingeführt werden können, also nach der Ankunft der (ein Exemplar) importierenden Person („Only [...] house removal containers for persons taking up residence in the EU may be transported separately from the importer, and introduced in the EU at a later date, i.e. after the importer’s own arrival“).
36. Vor diesem Hintergrund ist das vorlegende Gericht der (vorläufigen) Auffassung, dass der Zeitraum zwischen der Verlegung des Aufenthaltsorts des XXXX von den Vereinigten Staaten in die Europäische Union und der Ankunft des Klavierflügels in der Europäischen Union – also rund acht Monate – nicht dagegen spricht, dieses Exemplar nicht als unter Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 865/2006 fallend anzusehen.
So kann bei einem solchen Zeitraum noch davon ausgegangen werden, dass auch wirksame Kontrollen durch die zuständigen Behörden – also, dass die Einfuhr des Exemplars, für die keine Einfuhrgenehmigung eingeholt wurde, tatsächlich mit der Verlegung eines Hausstands in Zusammenhang steht – möglich sind.
37. Auch hier könnte für die Auslegung wieder ein Regelungsansatz aus dem Zollrecht der Europäischen Union beachtet werden: So ist für Einfuhrabgaben nach Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 eine Befreiung von Einfuhrabgaben für Übersiedlungsgut von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt von einem Drittstaat in die Union verlegen, festgelegt. Diese Befreiung erscheint vergleichbar mit der Ausnahme des Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 338/97 in Zusammenschau mit Art. 57 der Verordnung 865/2006: Sohin könnte man auch nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 865/2006 von einer Frist von 12 Monaten zwischen der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in der Europäischen Union und der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ausgehen.
38. Daneben waren für das vorlegende Gericht – solange es zu einem nicht-kommerziellen Zweck eingeführt wird – keine sonstigen durch das Unionsrecht festgelegten Voraussetzungen zu erblicken, die bei einem Exemplar (bzw. Erzeugnis) des Anhangs A der Verordnung 338/97 dagegen sprechen könnten, dass es nicht als „Haushaltsgegenstand“ iSd Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 865/2006 „im persönlichen Besitz“ einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Europäische Union verlegt, befindlich anzusehen ist. Gegen eine solche Auffassung spricht angesichts von CITES, vor allem nicht der Resolution 13.7, noch der Zielsetzungen der hier einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften, auch wenn diese aufgrund deren Charakters als Abweichungsvorschrift eng auszulegen sind, der (nicht-kommerzielle) in einer Schenkung bestehende Zweck der Einfuhr; ebenso erschwert es nicht die Anwendung der Vorschrift (also den Vollzug durch die zuständigen Behörden), vor allem nicht Zollverfahren und wirksamen Kontrollen.
39. Doch bleibt es für das vorlegende Gericht angesichts des Grundsatzes der engen Auslegung von Abweichungsregelungen fraglich bzw. entstanden bei diesem Zweifel, ob es bei der Abweichung nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 865/2006 eine Rolle spielt, ob das einzuführende Exemplar nach Einfuhr weiterhin, jedenfalls eine bestimmte Zeit, im persönlichen Besitz jener Person verbleibt, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Union verlegt oder überhaupt weiterhin Teil des Haushalts dieser Person ist. So könnte – was allenfalls noch weiter vom vorlegenden Gericht abzuklären wäre – fallbezogen davon auszugehen sein, dass das Exemplar unmittelbar nach Einfuhr in die Europäische Union, eben nach der im Vorabsatz erwähnten Schenkung, in den persönlichen Besitz einer anderen Person als derjenigen, die den Aufenthaltsort verlegt, kommen soll bzw. jedenfalls eine Intention dazu besteht.
40. Nach Nr. 14 der Resolution 13.7 greift die Abweichung von den Vorschriften zur Vorlage einer Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigung wegen der Erfüllung der Kriterien als persönliche oder Haushaltsgegenstände nur dann, wenn sowohl der Ausfuhrstaat als auch der Einfuhrstaat die Abweichung der persönlichen oder Haushaltsgegenstände hinsichtlich der betreffenden Art anwenden und das Exemplar zum Zeitpunkt der Einfuhr oder Ausfuhr Teil einer Hausstandsverlegung war.
Damit zweifelt das vorlegende Gericht jedoch auch, ob die Vereinbarkeit mit dem Recht eines Drittstaats, hier die Vereinigten Staaten, bei der Anwendung der Abweichung von Art. 57 der Verordnung zu beachten ist. Mit anderen Worten: Ob auch die „doppelte Anwendung“ der Abweichung (bzw. die Anwendbarkeit) durch sowohl den Ausfuhr- als auch den Einfuhrstaat vom vorlegenden Gericht zu prüfen bzw. eigenständig zu beurteilen ist.
41. Dabei setzt das dem auch vor dem Hintergrund von Art. VII Abs. 3 CITES gesetzte Recht der Vereinigten Staaten hinsichtlich einer Abweichung für Haushaltsgegenstände von anderen Voraussetzungen etwa voraus, dass das Exemplar im Eigentum („own“) steht (siehe § 23.15 Buchst. e Z 2 50 CFR; im Unterschied etwa zu „own“ und „possess“ [also – nur – im Besitz stehend] in § 23.15 Buchst. d Z 4 leg. cit.). Auch setzt die Ausfuhr von verarbeitetem Elfenbein als Haushaltsgegenstand nach Buchst. f Z 1 leg. cit. unter anderem voraus, dass der Ausführer seinen Aufenthaltsort in den Vereinigten Staaten hat und die Ausfuhr mit der Intention erfolgt, das verarbeitete Elfenbein in die Vereinigten Staaten zurückzubringen. Nach Buchst. f Z 3 leg. cit. ist eine Übergabe des Elfenbeins an jemanden anderen während des Aufenthalts außerhalb der Vereinigten Staaten untersagt.
Zur Frage 3:
42. Fallbezogen könnte es sich ergeben, dass die Abweichung nach Art. 57 der Verordnung 865/2006 vom Erfordernis zur Erlangung einer Einfuhrgenehmigung nicht zur Anwendung gelangt.
Dabei ist auch Folgendes zu berücksichtigen: Die Formularverordnung enthält Vorgaben für die Gestaltung von in Anwendung der Verordnung 338/97 zu erteilenden Genehmigungen (also die Genehmigungsdokumente) (siehe va. den Anhang 1 der Formularverordnung mit Anweisungen und Erläuterungen zur Befüllung der Dokumente). Nach Art. 5 der Verordnung 865/2006 hat jede Genehmigung einen Zweckcode zu enthalten, wobei Art. 5c Abs. 1 der dieser Verordnung spezifisch vorgibt, dass wenn nichtkommerzielle Aspekte einer Transaktion überwiegen, jener Code für den Zweck der Transaktion auszuwählen ist, der die Art der Transaktion oder die beabsichtigte Verwendung am besten beschreibt. Als möglichen Zweck nennt die Formularverordnung Code „P“ für „persönliche Zwecke“ (siehe Nr. 14). Daraus lässt sich schließen, dass es nichtkommerzielle Transaktionen zu persönlichen Zwecken geben muss, für die die Abweichung des Art. 57 der Verordnung 865/2006 nicht zum Tragen kommt und eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist.
43. Für die Erlangung einer Einfuhrgenehmigung ist für ein Exemplar wie dem gegenständlichen – schon nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung 338/97 unter anderem eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
Diese Vorgabe verfolgt aus Sicht des vorlegenden Gerichts ua den Zweck den rechtmäßigen Erwerb nach dem Artenschutzrecht des Ausfuhrstaats sicherzustellen, der nach Art. III Abs. 2 Buchst. b CITES durch eine Ausfuhrgenehmigung bestätigt wird.
44. Dabei ist davon auszugehen, dass, was überdies zwischen den Parteien auch nicht strittig war, gemäß Art. 15 der Verordnung 865/2006 unter bestimmten Voraussetzungen eine Einfuhrgenehmigung nachträglich erteilt werden kann. Dabei gibt es für persönliche oder Haushaltsgegenstände in Art. 15 Abs. 2 UAbs. 2 dieser Verordnung spezifische Vorgaben: So kommt es etwa darauf an, ob sich die Vollzugsbehörde nach Rücksprache mit der jeweiligen kontrollierenden Behörde, vergewissert hat, dass nachweislich ein echter Fehler unterlaufen ist und kein Täuschungsversuch vorlag und die für die Einfuhr der Exemplare zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung 338/97, von CITES sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes ansonsten eingehalten werden. Die Möglichkeit zur nachträglichen Genehmigungserteilung kommt auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Einführer oder (Wieder-)Ausführer zuvor einen ähnlichen Fehler begangen hat.
45. Gleichzeitig ist, schon angesichts des dahingehend klaren Wortlauts von Art. 15 der Verordnung 865/2006, davon auszugehen, dass eine Ausfuhrgenehmigung nachträglich nur von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlands, hier sohin die Vereinigten Staaten, erteilt werden kann.
46. Fraglich für das vorlegende Gericht ist jedoch, ob, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung 865/2006, für die Erteilung einer – allenfalls nachträglich erteilten – Einfuhrgenehmigung für ein Exemplar einer Art des Anhangs A der Verordnung 338/97 vom durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung normierten Erfordernis einer (bzw. des Vorliegens einer von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlands ausgestellten) Ausfuhrgenehmigung abgesehen werden kann.
47. Falls ein solches Absehen nach den Vorgaben des Unionsrechts überhaupt möglich ist stellt sich die Frage, ob dafür nicht (auch) die zuvor behandelten Voraussetzungen von Art. 15 (va. Abs. 2) der Verordnung 865/2006 – also betreffend ein mögliches Verschulden – zu beachten wären. Auch ist für einen solchen Fall zweifelhaft, ob nicht – vergleichbar wie bei der Prüfung, ob die Abweichung nach Art. 57 der Verordnung 865/2006 – wiederum auf die Übereinstimmung des Rechts der Vereinigten Staaten, insbesondere der relevanten Artenschutzvorschriften für ein Exemplar wie das verfahrensgegenständliche, zu prüfen wäre; dies, um. auch dem Zweck von Art. III Abs. 2 Buchst. b von CITES nachzukommen.
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