IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , MAS, geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.02.2026, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 10.11.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 11.04.2025 betreffend die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 2, einen Implantat-Pass, einen Nachweis des akademischen Titels und eine Auflistung ihrer Augenoperationen bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 08.01.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.12.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Parkausweises.
Leiden: Leukämie, Rücken verschraubt, Depression, Sehstörung und Schielen, Knieprothese, Kopftumor, Rückenschmerzen, Luftmangel
Derzeitige Beschwerden:
Es geht nicht gut. Die Nerven sind schlecht, bekommt sehr schlecht Luft. Kommt zuhause fast nicht mehr die Stiegen hinauf. Morgendliches Tief. Die körperlichen Leiden beschäftigen sie sehr. Ist ein Bewegungsmensch. Geht einmal pro Monat zum Psychiater Dr. K. Z.n. Suizidversuch 2x. Koordinationsstörungen beim Gehen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Dominal, Euthyrox, Oleovit, Gastroloc, Pregabalin, Tebofortan, Trittico, Berodualin, Pregabalin, Cerebrokan (Dr. K. 11/25)
Psychotherapie über die Krebshilfe, auch Gruppentherapie und Selbsthilfegruppe
Psychotherapie auch privat Dr. R.
Pflegestufe 2
Vagusstimulator XXX 3/20 Neurostimulation
Badewannensitzbrett
Haltegriff
Treppenlift wird überlegt
Zimmertoilette
Sozialanamnese:
wohnt in einer Wohnung (Maisonette) alleine mit Hund, kommt oft die Stufen nicht hinauf, überlegt einen Treppenlift einzubauen. War früher tätig als Krankenschwester, Reiki Lehrerin, Palliative Care und Organisationsethik. 5 Kinder. Geschieden, sehr schwierige Ehe. Heimhilfe täglich morgens 2h wird privat bezahlt. Haushalt 1x pro Woche Reinigungskraft, Rest in kleinen Schritten selbst. Körperpflege selbstständig.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
9/25 Klinik XXX
CLL, Binet A- derzeit keine Therapieindikation
9/24: abnorme B-Zellpopulation, 56% der Leukozysten
11/09 XXX
Bei Frau I. wurde eine sagittate Spaltung links vorgenommen. 3 Minischrauben zur Stabilisation verwendet
6/15 XXX
FRAWL1 Fract. vert. L1
Discusprolaps L4/5 re lateral
Angst- und depressive Störungszustände nach Trigeminus Neurinom links (2007)
ventrale Verblockung, langstreckige Osteosynthese
Nebendiagnosen:
Discusprolaps L4/L5 rechts lateral
11/17 XXX Krankenhaus
Gonarthrose rechts
Durchgeführte Maßnahmen:
Implantation einer zementierten Knietotalendoprothese
3/20 XXX Psychiatrie 25.03.2020 bis 17.04.2020 in stationärer Behandlung
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
Episode ohne psychotische Symptome
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung
Spondylolisthesis: Thorakolumbalbereich
Autoimmunthyreoiditis (M. Hashimoto)
Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet
Beobachtung bei sonstigen Verdachtsfällen (SARS CoV-ID19)
Nicht näher bezeichnete unerwünschte Nebenwirkung eines Arzneimittels oder einer Droge (Sulfonamide (Allergie))
10/22 Reha XXX
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode in Teilremission
Posttraumatische Belastungsstörung
Komplexe PTBS in Teilremission mit durch somatische Erkrankungen reaktivierter Symptomatik
MB Hashimoto ; Vertigo ; VAGUSSTIMULATOR ( 3 /2020), OSTEOPOROSE; B-cell Lymphozytom (ED 2020); Z.n Knie TEP re; Z.n TE, AE, CCE; Z.n bil Glaukom und Cataracta Op , Z.n Verplattung LWK XI , L III ( 2015 ) und Manschette
9/25 Klinik XXX
Relevante Diagnosen:
- CLL, Binet A- derzeit keine Therapieindikation
- neuropathischen Schmerzen bds.
- sek. Immunglobulinmangel
- Refluxösophagitis
- Divertikulose
- Trigeminusneuralgie NV 1-3; Neurinom OP Trigeminus links
- Depressio, Vagusstimulator (Implantation XXX)
- Normaldruckglaukom
- Osteoporose
- Hypothyreose, substituiert
- gen. Angststörung
- asymptomatische Cholelithiasis
- St.p. Verplattung BWK 1/2
- grüner Starr bds
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 160,00 cm Gewicht: 59,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut rosig
Visus unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Cor: rein, rhythmisch, tc
Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche, leichte Dyspnoe, Batterie des Vagusstimulators sichtbar
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense,
Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: leicht reduzierte Muskelverhältnisse, Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand mit Unsicherheiten möglich, leicht eingeschränkte Beweglichkeit im Knie- und Hüftgelenk bds, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Parästhesien werden angegeben.
Kniebeuge 1/3 möglich.
Wirbelsäule: Kopf in Mittellinie, allsamt klopfdolent, leichte Kyphose, FBA 40cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen eingeschränkt beweglich.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt mit Belastungsdyspnoe in den Untersuchungsraum. Gangbild verlangsamt, kleinschrittig, ausreichend sicher
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb reduziert, Stimmungslage depressiv, Affekte flach
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 - 4 nicht weiter erhöht da keine wesentliche negative Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Sehstörung - kein Augenbefund inkl Visuseinschätzung vorliegend
Zustand nach Trigeminusneurinom-OP links (2007) - kein aktueller fachärztlicher Befund vorliegend
Luftmangel kein Befund vorliegend.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
EG
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Im Rahmen der Untersuchung sowie anhand der vorliegenden Befunde wurde keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven, die Mobilität behindernden degenerativer Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat festgestellt die das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgeblich behindern.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
[…]
Begründung:
Titanschrauben im Kopf, KTEP re, Platten in der Wirbelsäule und Metallmanschette
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.01.2026 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 08.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen übermittelt werden. Dem Schreiben wurde das Sachverständigengutachten vom 08.01.2026 angeschlossen. Die belangte Behörde merkte an, dass dem Sachverständigengutachten nicht zur Gänze gefolgt werde, da Pflegegeld der Stufe 2 bezogen werde und damit ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt werden könne.
Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den genannten Zusatzeintragungen übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit Bescheid der belangten Behörde, ebenfalls vom 10.02.2026, wurde hingegen der weitere Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.11.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 08.01.2026 wurde dem Bescheid angeschlossen.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit E-Mail vom 23.02.2026 brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Nicht-Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises und damit gegen Nicht-Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
In meinem Behinderten Pass ist bereits das Osteosynthese Material und die Prothese eingetragen. Ich muss beim Einkaufen sehr oft weit gehen bis ich endlich beim Auto bin. Die Autos stehen sehr eng beieinander. Das schwere Tragen und die nach vorne gebückte Haltung
beim Einladen meiner Einkäufe machen mir sehr starke Rückenschmerzen. Ich brauche dann ein starkes Schmerzmittel. Selbst Tramal hilft nicht um schmerzfrei zu sein. Mein dringliches Anliegen ist die Eintragung Behinderten Parkplatz in meinem Behinderten Pass. Ich ersuche höflich und dringlich der Zustimmung meines Ansuchens.
Mit freundlichen Grüßen
Name der Beschwerdeführerin“
Die belangte Behörde legte am 04.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 10.11.2025 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem unterfertigten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass zu werten war.
Am 10.02.2026 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und diversen Zusatzeintragungen.
Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.02.2026 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab.
Gegen diese mit Bescheid vom 10.02.2026 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde ein.
Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Degenerative Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, Wirbelkörperfraktur L1 mit langstreckiger Osteosynthese, Discusprolaps L4/L5, KTEP rechts, Osteoporose;
2. Chronische lymphatische Leukämie (CLL), Binet Stadium A;
3. Rezidivierende depressive Störung, Zustand nach zwei Suizidversuchen, Vagusstimulator seit 03/2020;
4. Hypothyreose.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2026 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Antragstellungen, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. So wendete sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich gegen die Nicht-Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 und damit gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass, zumal diese Zusatzeintragung die Voraussetzung für die Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises darstellt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.12.2025. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist.
Die von der belangten Behörde beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass weder im Rahmen der Untersuchung noch anhand der vorliegenden Befunde eine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven oder die Mobilität behindernde degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat festgestellt werden konnten, die das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgeblich behindern würden.
Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.12.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 160,00 cm Gewicht: 59,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Haut rosig Visus unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Cor: rein, rhythmisch, tc Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche, leichte Dyspnoe, Batterie des Vagusstimulators sichtbar Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense, Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: leicht reduzierte Muskelverhältnisse, Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand mit Unsicherheiten möglich, leicht eingeschränkte Beweglichkeit im Knie- und Hüftgelenk bds, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Parästhesien werden angegeben. Kniebeuge 1/3 möglich. Wirbelsäule: Kopf in Mittellinie, allsamt klopfdolent, leichte Kyphose, FBA 40cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen eingeschränkt beweglich. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit Belastungsdyspnoe in den Untersuchungsraum. Gangbild verlangsamt, kleinschrittig, ausreichend sicher; Status Psychicus: bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb reduziert, Stimmungslage depressiv, Affekte flach“).
Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden Einschränkung der Gesamtmobilität vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – machen würde, objektiviert werden.
Im Rahmen der Antragstellung machte die Beschwerdeführerin als Gesundheitsschädigungen zwar u.a. Rückenschmerzen und den Zustand nach einer Knieprothese geltend. Bei der persönlichen Untersuchung am 03.12.2025 zeigte sich die Wirbelsäule klopfdolent mit einer leichten Kyphose und einer Bewegungseinschränkung bei der Rotation und der Seitwärtsneigung in allen Ebenen sowie einem Finger-Boden-Abstand von 40 cm. Ebenso zeigten sich im Bereich der unteren Extremitäten leicht reduzierte Muskelverhältnisse und die Beschwerdeführerin gab Parästhesien an. Hinsichtlich der Hüft- und Kniegelenke konnte aber jeweils nur eine leichte Bewegungseinschränkung festgestellt werden und das Gangbild stellte sich zwar verlangsamt und kleinschrittig, insgesamt aber ausreichend sicher dar. Ebenso war die Durchführung des Zehenspitzen- und des Fersenganges sowie des Einbeinstandes mit Unsicherheiten möglich. Auch unter Berücksichtigung des verlangsamten Gangbildes der Beschwerdeführerin konnte damit im Rahmen der persönlichen Untersuchung weder eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung noch eine Gangunsicherheit festgestellt werden, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in etwa 10 Minuten verunmöglichen würde. Insbesondere fanden sich in der Untersuchung auch keine Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Koordinationsstörungen beim Gehen und sind diese zudem nicht in den vorgelegten medizinischen Unterlagen dokumentiert.
Die Beschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die der gegenständlichen Beurteilung entgegenstehen würden und eine höhergradigere Beeinträchtigung der Gesamtmobilität dokumentieren würden. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 05.09.2025 (AS 44 ff des Verwaltungsaktes), in dem die Motorik, die Sensibilität und die Kraft jeweils als grob unauffällig beschrieben wurden.
Abgesehen davon sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch gar nicht behauptete, dass ihr das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht möglich wäre. Die Beschwerdeführerin trat damit der Beurteilung der beigezogenen Gutachterin gar nicht ausdrücklich entgegen. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an, sie benötige die Eintragung des Behindertenparkplatzes (gemeint wohl: die beantragte Zusatzeintragung), weil sie beim Einkaufen sehr oft weit gehen müsse, bis sie endlich beim Auto sei, und sie aufgrund der beengten Parkplätze durch das schwere Tragen und die nach vorne gebückte Haltung beim Einladen der Einkäufe starke Rückenschmerzen bekomme. Diesen Umständen kommt bei der Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber keine rechtliche Relevanz zu und sind diese damit auch nicht zu berücksichtigen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Darüber hinaus konnte auch keine maßgebliche Einschränkung beim Überwinden von Niveauunterschieden festgestellt werden. Denn wie bereits ausgeführt wurde, zeigten sich die Knie- und Hüftgelenke im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.12.2025 nur leicht bewegungseingeschränkt. Zudem ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten. Die Beweglichkeit und die Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten erweisen sich damit als ausreichend, sodass Niveauunterschiede überwunden werden können. Hierbei wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 03.12.2025 ausführte, dass sie schlecht Luft bekomme und zuhause fast nicht mehr die Stiegen hinaufkomme. Die Beschwerdeführerin kam auch mit einer Belastungsdyspnoe in den Untersuchungsraum bzw. zeigte sich bei der Untersuchung eine leichte Dyspnoe. Ansonsten konnte aber ein unauffälliger kardiopulmonaler Status festgestellt werden (vgl. die Statuserhebung: „Cor: rein, rhythmisch, tc Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche“), sodass eine höhergradigere Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit nicht objektivierbar ist. Die Beschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren auch keine lungenfachärztlichen oder kardiologischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, die eine relevante Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit dokumentieren würden. In Gesamtschau haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführerin das Überwinden der für gewöhnlich wenigen Stufen beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich wäre, besonders da die Beschwerdeführerin in einer Maisonetten-Wohnung lebt und sie damit auch zuhause Stufen überwinden muss bzw. kann, auch wenn sie dabei Schwierigkeiten angibt. Im Übrigen behauptete die Beschwerdeführerin gar nicht, dass sie öffentliche Verkehrsmittel aufgrund von Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen nicht benützen könnte.
Schließlich zeigten sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.12.2025 auch die oberen Extremitäten frei beweglich und der Faustschluss war möglich, sodass die Beschwerdeführerin Haltegriffe bzw. Haltestangen erreichen und sich beim Ein- und Aussteigen und während der Fahrt festhalten kann.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte im Verfahren keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, an einer (relevanten) Einschränkung ihrer neurologischen, psychischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, dass es ihr aufgrund ihres psychischen Leidenszustandes nicht möglich wäre, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Die Beschwerdeführerin ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2026. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschreiben vom 23.02.2026 zwar die den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bezeichnende Verfahrenszahl nannte, sie sich in inhaltlicher Hinsicht aber ausschließlich gegen die Nicht-Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 und damit gegen die mit Bescheid vom 10.02.2026 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der angegebenen Verfahrenszahl lediglich um ein Versehen der Beschwerdeführerin handelte. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Grades der Behinderung – der laut dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.01.2026 lediglich 40 v.H. beträgt, dennoch wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Behindertenpass ausgestellt, bei dem es sich gemäß § 45 Abs. 2 BBG um einen Bescheid handelt, der mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist und somit dem Rechtsbestand angehört –, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin zu den Schwierigkeiten beim Tätigen von Einkäufen geht damit ins Leere.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2026 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Im eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven oder die Mobilität behindernde degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat festgestellt werden hätten können, die das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgeblich behindern würden.
Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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