IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Walter PIRKER, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 30.06.2026, Zl. W/06/11/02/61, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist am 21.02.2006 geboren und wehrpflichtig. Er wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 06.06.2024 für tauglich befunden und hat weder eine Zivildiensterklärung eingebracht noch wurde er von der Leistung des Präsenzdienst befreit oder ihm der Antritt aufgeschoben.
1.2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Wien (in Folge: Behörde) vom 30.06.2026, Zl. W/06/11/02/61, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 05.07.2027 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen und festgestellt, dass er ab 00:00 Uhr dieses Tages Soldat sei. Es wurde festgestellt, dass der Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliere, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliege. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.07.2026 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer via E-Mail vom 04.07.2026 Beschwerde und brachte vor, er befinde sich in aufrechter schulischer Ausbildung an der HTL Donaustadt, der voraussichtliche Abschluss sei erst im Jahr 2029. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung eines Aufschubs bis zum Abschluss dieser Ausbildung sowie seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akt am 16.07.2026 vorgelegt.
1.3. Der Beschwerdeführer besucht seit 01.09.2025 die HTL Donaustadt als Hörer der Fachschule für Informationstechnik in Abendform. Zuvor besuchte der Beschwerdeführer im Wintersemester 2024/2025 und im Sommersemester 2025 das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige, XXXX Wien in der Schulform AHS für Berufstätige.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem Tauglichkeitsbeschluss sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nie behauptete eine Zivildiensterklärung abgegeben zu haben oder vom Präsenzdienst befreit zu sein und sich dafür auch keinerlei Hinweise aus dem Akt ergeben. Ein Aufschub wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt aber ist dieses Verfahren noch anhängig, wie die Behörde mit Beschwerdevorlage mitteilte.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den bereits im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Bestätigungen der HTL Donaustadt und des Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 20 WG 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 WG 2001 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.
Gemäß § 24 Abs. 1 WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist, soweit hier relevant, spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden.
Der Einberufungsbefehl ist nach Ablauf von sechs Monaten nach der Feststellung der Tauglichkeit und länger als vier Wochen vor dem Einberufungstermin erlassen worden und daher aus diesem Grund nicht rechtswidrig.
Nach § 25 Abs. 1 WG 2001 sind jene Wehrpflichtigen von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung (Z 1); die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung (Z 2); die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen und der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Z 3 lit a); oder nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind und der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Z 3 lit b); die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Z 4).
Nach § 25 Abs. 2 WG 2001 sind darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch Wehrpflichte, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes geleistet haben von der Einberufung ausgeschlossen.
3.2. Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe, die zu einem Ausschluss von der Einberufung nach § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 WG 2001 oder § 25 Abs. 2 führen könnten, vor und finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte die auf ein Vorliegen solcher Gründe hindeuten würden.
Allerdings brachte der Beschwerdeführer vor in einer laufenden Schulausbildung zu stehen. Eine solche stellt lediglich unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer bereits am Beginn jenes Kalenderjahres in dieser Ausbildung stand, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich seine Tauglichkeit festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 06.06.2024 für tauglich befunden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt war der Beschwerdeführer jedoch am 01.01.2024 noch nicht Hörer der Fachschule für Informationstechnik in Abendform. Daher liegt auch aus diesem Grund kein Einberufungshindernis vor.
Da der Beschwerdeführer somit keine Gründe vorbrachte, die zu einem Ausschluss von der Einberufung nach § 25 WG 2001 führen könnten und sich auch keinerlei Anhaltspunkte die auf ein Vorliegen solcher Gründe hindeuten würden finden, war spruchgemäß zu entscheiden
3.3. Mit der Entscheidung in der Hauptsache wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0117), weshalb sich ein separater Abspruch über den Antrag erübrigte.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage, der keine der Parteien auf tatsächlicher Ebene entgegengetreten ist, feststeht. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten, zumal auch im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.
Es kann daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte
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