BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 31.03.2026, Zl. XXXX , betreffend die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und „Der Inhaber/in des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 16. Dezember 2025 die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und „Der Inhaber/in des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 31. März 2026 wurden die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und „Der Inhaber/in des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass sie die ablehnende Entscheidung hinsichtlich der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und „Der Inhaber/in des Passes bedarf einer Begleitperson“ zur Kenntnis nehmen würde. Die Einschätzung der somatoformen Störung nach der Einschätzungsverordnung sei nicht korrekt, richtigerweise liege aus psychiatrischer Sicht keine somatoforme Störung vor. Es werde daher beantragt, die psychiatrische Funktionseinschränkung nach der Einschätzungsverordnung neu zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juni 2026 zur Mängelbehebung auf, da Inhalte gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht in der Beschwerde enthalten waren. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Gegenstand des Verfahrens die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und „Der Inhaber/in des Passes bedarf einer Begleitperson“ und nicht die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beziehungsweise die Einschätzung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ist. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass sie hinsichtlich der Einschätzungen der Funktionsbeeinträchtigungen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung hätte stellten müssen bzw. stellen müsste.
Dem Mängelbehebungsauftrag kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erhob eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Es mangelt an den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt.
Im Mängelbehebungsauftrag wurde auf die Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrages hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung zur Verbesserung ihrer Beschwerde nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass mit der Einschätzung der Funktionsbeeinträchtigung „somatoforme Störung“ nicht einverstanden sei und sie die Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und „Der Inhaber/in des Passes bedarf einer Begleitperson“ zur Kenntnis nehme. Gleichzeitig beantrage die Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung nach der Einschätzungsverordnung hinsichtlich der „somatoformen Störung“, wobei die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass aus psychiatrischer Sicht keine somatoforme Störung vorliege, sondern eine körperliche Erkrankung als Folge eines erlittenen Traumatas.
Gegenstand des Verfahrens ist jedoch die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und „Der Inhaber/in des Passes bedarf einer Begleitperson“ und nicht die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beziehungsweise die Einschätzung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen.
Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.
Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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