BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2026, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 3 AVG iVm § 28 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 16.06.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.04.2025 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 13 Statusverordnung (EU 2024/1347) iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie gemäß Art 18 Statusverordnung (EU 2024/1347) iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgelehnt. Gemäß § 54a iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 57 iVm § 58 Abs 1 Z 2 und Abs 3 iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran, Islamische Republik zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 125 Abs 32 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt (VII.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben und die Erledigung zur Gänze angefochten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der oben dargelegte Verfahrensgang.
Die Erledigung enthielt in der Urschrift als Fertigungsklausel den Hinweis auf eine Fertigung „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ sowie einen vorgedruckten Namen, sonst jedoch keine weiteren Zusätze. Es fehlte an einer Unterschrift oder an einem sonstigen Hinweis auf eine erfolgte (allenfalls elektronische) Genehmigung (vgl AS 348).
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der darin aufliegenden Urschrift der Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Gem. § 18 Abs. 3 muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht dann das Fehlen eines erstbehördlichen Bescheides entgegen (vgl. VwGH 24.10.2017 Ra 2016/10/0079).
Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen weist die Erledigung vom 16.06.2026 im Original weder die Unterschrift der genehmigenden Person noch einen Hinweis auf eine erfolgte elektronische Genehmigung auf. Im vorliegenden Fall erfolgte somit keine iSd § 18 Abs. 3 AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 16.06.2026, sodass diese nichtig ist. Die Modalität der Ausfertigung an den BF spielt nach der gerade zitierten Judikatur für die Frage der Nichtigkeit keine Rolle mehr. Die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem VwG setzt wie oben ausgeführt einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Ein solcher liegt hier nicht vor. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beschwerdestattgabe auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrensbestimmung des § 18 AVG und § 28 VwGVG stützen, die unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise wiedergegeben ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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