G312 2326990-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde 26.10.2025 des XXXX , vertreten durch FH Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) wurde der Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Bescheid der ÖGK vom XXXX gemäß § 410 ASVG iVm § 71 AVG abgewiesen.
Dagegen erhob der BF über seine steuerrechtliche Vertretung am 26.10.2025 eine Beschwerde und beantragte die Stattgabe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie inhaltliche Behandlung der unter einem übermittelten Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2025 übermittelte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt maßgeblichen Verwaltungsakt sowie Vorlagebericht und beantragte die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der ÖGK zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als ehemaliger Geschäftsführer der CH Treffpunkt Gebäudereinigung und Dienstleistung GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin der Landesstelle Steiermark der ÖGK EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich 7,03 % p.a. aus dem Betrage von EUR XXXX , schuldet und der BF verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.
Am 28.08.2025 versuchte der Postzusteller dem BF den Bescheid zuzustellen, und musste die Postsendung, da der BF nicht angetroffen werden konnte, ab 28.08.2025 bei der zuständigen Poststelle hinterlegt werden. Der BF hat den Bescheid bei der zuständigen Postabgabestelle eigenhändig innerhalb der Behebungsfrist behoben.
Mangels Beschwerdeeinbringung innerhalb der Beschwerdefrist ist der Bescheid mit 06.10.2025 in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Am 09.10.2025 übermittelte der BF über seine steuerrechtliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Übermittlung der ursprünglichen Beschwerde vom 31.08.2025. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF am 31.08.2025 eine Beschwerde elektronisch an die Email-Adresse von Frau Mag. Sablatnög geschickt habe, eine Fehlermeldung nicht erstellt worden sei.
Am 09.10.2025 übermittelte der BF an seine steuerrechtliche Vertretung seine, am 31.08.2025, 17:14:32 Uhr, an die ÖGK unter „ XXXX “ abgesendete Beschwerde, worin er die zuständige Mitarbeiterin mit „sehr geehrte Frau Mag. XXXX “ ansprach.
Bei der ÖGK ging diese per Email übermittelte Beschwerde jedoch - aufgrund der falschen Namensbezeichnung - nicht ein, sondern wurde an den BF eine Fehlermeldung retourniert.
Der BF reagierte auf die ihm zugesendete Fehlermeldung jedoch nicht, weshalb keine Beschwerdeeinbringung innerhalb offener Frist vorliegt.
Der BF hatte nach Erhalt der Fehlermeldung noch über 3 Wochen Zeit gehabt, eine Beschwerde nochmals (an die richtige Email Adresse) oder auf einem anderen Weg innerhalb der Beschwerdefrist einzubringen.
Ein Nachweis über die, an den BF übermittelte Fehlermeldung, konnte von der belangten Behörde bei der IT angefordert werden und wurde der steuerrechtlichen Vertretung des BF als Beilage (EDV-Ausdruck) übermittelt und zur Kenntnis gebracht.
Das Ignorieren der Fehlermeldung ist nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren, es hätte die Adresse verbessert oder die Beschwerde über dem Postweg noch eingebracht werden müssen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.
Der BF begründete seine Beschwerde über seine steuerrechtliche Vertretung damit, dass die Vorgehensweise mit der Behördenvertreterin telefonisch erläutert worden sei und der Bescheid daher mit Verwunderung zur Kenntnis genommen werde. Im Telefonat habe die Vertreterin der ÖGK zugestanden, dass aufgrund des Schreibens des RA Mag. Krauskopf davon auszugehen sei, dass die Rechtsansicht der ÖGK betreffend Haftungsübernahme unrichtig sei und zugesagt habe, der Wiedereinsetzung stattzugeben. Die Richtigkeit der Beilage (Unzustellbar-Meldung) werde ausdrücklich bestritten, da einerseits der Empfang bestätigt worden sei, andererseits die Absender- und Empfangszeiten nicht übereinstimmen würden. Zudem hätte die ÖGK erkennen müssen, dass – da auch die türkische Sprache verwendet worden sei – ein Dolmetscher im Verfahren beizuziehen gewesen wäre, mangels Beiziehung sei die, dem Wiedereinsetzungsantrag zugrundeliegende Entscheidung sowieso nichtig. Weiters habe der BF die Email gar nicht verschickt, sondern seine Tochter, er könne mangels Deutschkenntnisse weder eine Beschwerde noch ein derartiges Mail verfassen. Allfällige Flüchtigkeitsfehler der Tochter könnten keinesfalls dem BF angelastet werden. Das Fehlverhalten der Behörde sei jedenfalls schwerwiegender als jener Flüchtigkeitsfehler der Tochter des BF.
Dem steht jedoch entgegen, dass dem BF nicht nur ein Tippfehler, sondern ein Schreibfehler unterlaufen ist - er hat den Namen vom Bescheid falsch abgeschrieben, dies belegt die Anrede in der „Beschwerde“mit: „sehr geehrte Frau Mag. XXXX “.
Der Nachweis der Versendung der Fehlermeldung gründet sich auf den EDV-Ausdruck, der die Versendung der Fehlermeldung an den BF dokumentiert und seitens der belangten Behörde bei der IT angefordert wurde.
Dem Einwand, die Richtigkeit dieses Nachweises werde bestritten, da eine handschriftliche Bemerkung angeführt ist, ist jedoch nicht zu folgen, da es sich bei dem Nachweis um den relevanten EDV-Ausdruck handelt. Die handschriftliche Zusatzbemerkung ist hingegen für das Verfahren nicht relevant und mindert die Richtigkeit des EDV-Ausdruckes keinesfalls.
Dass der Nachweis dem BF zur Kenntnis gebracht wurde, gründet sich darauf, dass dieser EDV-Ausdruck an den BF über seine steuerrechtliche Vertretung als Beilage übermittelt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen hat.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei gemäß Abs. 3 leg. cit. die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Abs. 4 leg. cit. die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet gemäß Abs. 5 leg. cit. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Die Behörde kann gemäß Abs. 6 leg. cit. dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Der Wiedereinsetzungsantrag kann gemäß Abs. 7 leg. cit. nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Es ist ständige Rechtsprechung, dass den Wiedereinsetzungswerber grundsätzlich die Pflicht trifft, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nur vorzubringen, sondern auch glaubhaft zu machen (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Dezember 2006, Zl. 2003/09/0042, und vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/20/0367).
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zufolge bestand das "Hindernis" darin, dass am 31.08.2025 eine Beschwerde per Email an die ÖGK übermittelt worden sei, jedoch aufgrund eines „Tippfehler“ nicht dort eingegangen sei.
Dem ist jedoch zu entgegnen, dass – wie die belangte Behörde bereits ausführt – dem BF eine Fehlermeldung aufgrund des „Tippfehlers“ zugegangen ist. Diese Fehlermeldung wurde vom BF jedoch ignoriert.
Zudem zeigt die Anrede in der Beschwerde „sehr geehrte Frau XXXX ..“ dass kein Tippfehler vorlag, sondern offenbar der Name so falsch abgeschrieben wurde.
Laut ständiger Judikatur und Literatur darf - hinsichtlich des Verschuldens des Wiedereinsetzungswerbers - kein, den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorliegen.
Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach Jud des VwGH unter anderem vor, wenn Eingaben an die Behörden oder auch Mitteilungen an ihren Vertreter in technischer Form übermittelt wurden und die Partei nicht überprüft hat, ob die Übertragung der Nachricht richtig und erfolgreich durchgeführt wurde (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043; 08.07.2004, 2004/07/0100) Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 41
Eine derartige Nichtüberprüfung liegt im verfahrensgegenständlichen Fall jedenfalls vor.
Erst nach Einleitung des Exekutionsverfahrens am 08.10.2025 durch die ÖGK hat der BF über seine steuerrechtliche Vertretung zB durch mehrere Telefonate (so vom 09.10.2025, 13.10.2025, 14.10.2025, 21.10.2025) reagiert und brachte am 09.10.2025 über seine steuerrechtliche Vertretung den Antrag auf Wiedereinsetzung samt Übermittlung der ursprünglichen Beschwerde vom 31.08.2025 ein.
Die von der Behörde an den BF technisch übermittelte Fehlermeldung, die aufzeigt, dass keine Zustellung der Beschwerde erfolgte und in weiterer Folge vom BF über seine steuerrechtliche Vertretung bestritten wird, konnte jedoch von der Behörde nachgewiesen werden.
Nach Ermittlungen der belangten Behörde bei der IT ist die Zustellung der Fehlermeldung an den BF belegt und wurde dem BF bzw. seiner Vertretung auch zur Kenntnis gebracht. Dass dieser Nachweis aufgrund eines händischen Zusatzes der Uhrzeit ungültig sein soll, ist jedoch nicht zu erkennen, da verfahrensgegenständlich lediglich der Nachweis der Zusendung der Fehlermeldung (EDV-Ausdruck der zugestellten Fehlermeldung) relevant ist, die händische Ergänzung ist jedoch verfahrensgegenständlich ohne Bedeutung und mindert - entgegen der Ansicht des BF - keinesfalls dessen Gültigkeit.
Dem weiteren Vorbringen, der BF verwende die türkische Sprache und hätte die Behörde einen Dolmetscher hinzuziehen müssen, weshalb die Entscheidung nichtig sei, ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt (VwGH 22. 5. 1997, 97/18/257; 1. 8. 2000, 2000/21/0097; 19. 9. 2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG (VwGH 18. 2. 1991, 91/19/0013; 7. 10. 1993, 93/01/0910; 19. 11. 1999, 96/19/1221). Hengstschläger/Leeb, AVG § 72, RZ 76 (Stand 1.1.2020, rdb.at)
Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl VwGH 24. 2. 2000, 96/21/0430; 11. 10. 2001, 98/18/0355; 19. 11. 2003, 2003/21/0090). Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28. 1. 2003, 2002/18/0291; 27. 1. 2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich – allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers – mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25. 1. 1996, 95/19/1597; 10. 5. 2000, 95/18/0972; 27. 1. 2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10. 5. 2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7. 8. 2001, 98/18/0068; vgl auch Rz 41). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl VwGH 12. 12.1997, 96/19/3394; 10. 5. 2000, 95/18/0972). Hengstschläger/Leeb, AVG § 72, Rz 76 (Stand 1.1.2020, rdb.at)
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der BF seit 2011 in Österreich bei verschiedenen Unternehmen als gewerberechtlicher oder selbständig vertretungsbefugter (handelsrechtlicher) Geschäftsführer fungiert, weshalb anzunehmen ist, dass er im normalen Geschäftsgebaren (somit auch im Umgang mit Behörden) auch diesbezüglich versiert ist.
Insgesamt trifft den BF - unter Verweis auf vorige Ausführungen - ein, den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Fristversäumnis.
Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass Sachverhalt geklärt ist. Offen war lediglich, ob die vorgebrachten Gründe für die Fristversäumnis rechtlich als Wiedereinsetzungsgründe zu werten sind, somit lediglich eine rechtliche Beurteilung zu erfolgen hatte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise