W609 2324363-1/15E
W609 2324361-1/15E
W609 2324359-1/15E
W609 2324355-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Kuleff über die Anträge von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , und 4) XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2026, W609 2324363-1/8E, W609 2324361-1/8E, W609 2324359-1/8E, und W609 2324355-1/8E, den Beschluss:
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG als gegenstandslos zurückgewiesen.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , und 4) XXXX , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.03.2025, XXXX , mit Erkenntnissen vom 01.06.2026, W609 2324363-1/8E, W609 2324361-1/8E, W609 2324359-1/8E, und W609 2324355-1/8E, als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) für zulässig erklärt. Die Erkenntnisse wurden dem Vertreter der Antragsteller am 03.06.2026 zugestellt.
Mit Schreiben vom 03.07.2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2026 eingelangt, beantragten die antragstellenden Parteien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Verfügung vom 09.07.2026 wurde den antragstellenden Parteien aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen die Mängel der Verfahrenshilfeanträge zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Vertreter der Antragsteller am 13.07.2026 zugestellt.
Am 10.08.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 10.08.2026, E 2275–2278/2026-4 ein, mit dem die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die hg. Erkenntnisse vom 01.06.2026, W609 2324363-1/8E, W609 2324361-1/8E, W609 2324359-1/8E, W609 2324355-1/8E, abgewiesen wurden.
Die Abweisung der Verfahrenshilfeanträge begründete der VfGH dahingehend, dass nach § 75 Abs. 41 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) dieser die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 35 AsylG 2005, über die zum 12.06.2026 noch nicht entschieden wurde, als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen hat.
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den VfGH erschien somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage auf Grund von § 75 Abs. 41 AsylG 2005 sogar die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu gewärtigen wäre.
Die Anträge seien sohin gemäß § 20 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) mangels der Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO; § 35 Abs. 1 VfGG) abzuweisen.
Gehe der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gemäß Art. 144 B-VG gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe voraus, gelte das Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 2 und § 464 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 35 Abs. 1 VfGG bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages als beim VfGH anhängig.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sei auch in der vorliegenden Verfahrenskonstellation vom Eintritt der Rechtswirkungen des § 75 Abs. 41 AsylG 2005 auszugehen, weshalb die Rechtssache mit Abweisung der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in die Lage zurücktrete, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden habe.
Mit Schreiben vom 27.07.2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2026 eingelangt, erfolgte vom Vertreter der antragstellenden Parteien eine Bekanntgabe zum Mängelbehebungsauftrag.
§ 61 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) sagt: „Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.“
Mit Beschluss des VfGH vom 10.08.2026, E 2275–2278/2026-4 u. a., wurde das zugrundeliegende Verfahren aufgrund einer Änderung der Rechtslage mit Wirkung vom 12.06.2026 in den Stand vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zurückversetzt.
Gegenstand eines Antrages auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision kann rechtlich nur ein wirksames, den Antragsteller beschwerendes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sein. Da das vom Antragsteller zu bekämpfende Erkenntnis nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, mangelt es dem Antrag auf Verfahrenshilfe an einem tauglichen Anfechtungsobjekt.
Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Verfahrenshilfe ist damit nachträglich weggefallen. Ein stattgebender oder abweisender Beschluss über die Verfahrenshilfe für eine Revision ins Leere ist rechtlich nicht mehr möglich.
Das Verfahren über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sind daher wegen Gegenstandslosigkeit zurückzuweisen.
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