BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 29.05.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau Mag. XXXX (in der Folge: BF) stellte am 07.02.2026 einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.05.2026 wurde der Antrag der BF abgewiesen und festgestellt, dass nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten der Grad der Behinderung 40% betragen würde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden somit nicht vorliegen.
3. Am 11.06.2026 langte bei der belangten Behörde folgendes Schreiben ein:
„Sehr geehrtes Sozialministerium-Team,
hiermit lege ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Ablehnung meines Antrags OB: XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 29.5.2026 ein.
Die Begründung der Beschwerde sowie ergänzende neue Befunde und Unterlagen werde ich in Kürze nachreichen.“
4. Am 06.07.2026 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte daraufhin der BF mit Schreiben vom 08.07.2026 einen Mängelbehebungsauftrag, da die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Beschwerde nicht erfüllt sind. Der Beschwerde seien weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt noch ein Begehren eindeutig zu entnehmen.
Zur Behebung des Mangels wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Unter einem erging der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.
Die BF kam dem Mängelbehebungsauftrag in der Folge nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde enthält weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Beschwerde entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.
Der Aufforderung zur Mängelbehebung wurde nicht nachgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.1. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
Die vorliegende Beschwerde enthält weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren.
Das unter Punkt I.3. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Der BF wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2026, W217 2347023-1/3Z (Zeitpunkt der Versendung der elektronischen Verständigung um 09:09:57, abgeholt am 08.07.2026 um 09:14:40 durch die BF), ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt.
Die vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte Frist zur Behebung der der Eingabe vom 11.06.2026 anhaftenden Mängel blieb jedoch ungenutzt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.2. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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