W261 2307341-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 09.01.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 2 lit c iVm § 14 Abs. 2 letzter Satz Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gehörte seit dem 15.09.2022 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) an. Diesem Verfahren lagen ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 13.12.2022 (vidiert am selben Tag), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.11.2022 sowie ein Sachverständigengutachten dieses Facharztes für Orthopädie vom 22.02.2023 (vidiert am 26.02.2023), basierend auf der Aktenlage, zugrunde. Der medizinische Sachverständige stellte beim Beschwerdeführer die folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen fest:
1) Operierter geheilter Schienbeinkopfbruch rechts, Position 02.05.22 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2) Geheilter Unterschenkelbruch links, Position 02.05.32 der Anlage der EVO, GdB 30 %.
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H. Es sei eine Nachuntersuchung für November 2024 vorzusehen, da durch eine mögliche Kunstgelenksimplantation eine deutliche Verbesserung zu erreichen sei.
2. Am 07.08.2024 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
3. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. Dieser stellte in seinem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.09.2024 basierenden Sachverständigengutachten vom 23.09.2024 (vidiert am 24.09.2024) fest, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Knietotalendoprothese rechts mit mittelgradiger Beugehemmung, Position 02.05.20 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2) Geheilter Unterschenkelbruch links, Position 02.05.32 der Anlage der EVO, GdB 30 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v.H.
Das führende Leiden 1 werde durch das Leiden 2 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht.
Im Vergleich zum Vorgutachten sei aufgrund der zwischenzeitlichen Implantation einer Knietotalendoprothese rechts eine funktionelle Besserung eingetreten, insbesondere eine Besserung der Gehleistung, daher sei das Leiden 1 niedriger einzustufen gewesen.
4. Mit Schreiben vom 26.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehöres und informierte diesen darüber, dass der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. betrage. Es würden die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen und sei daher die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft auszusprechen. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
5. Mit Eingabe vom 04.11.2024 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher dieser sich mit dem Sachverständigengutachten vom 23.09.2024 nicht einverstanden erklärte. Die Untersuchung habe lediglich 15 Minuten gedauert und der Sachverständige habe ihn nicht ausreden lassen, um seine Beschwerden zu schildern. Er habe deshalb eine zweite Meinung eingeholt und legte ein Privatgutachten vom 25.10.2024 sowie weitere Befunde vor.
6. Daraufhin holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. Dieser kommt in seinem aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 21.11.2024 (vidiert am selben Tag) zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1) Knietotalendoprothese rechts mit mittelgradiger Beugehemmung, Position 02.05.20 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2) Posttraumatische Veränderungen am linken Sprunggelenk nach Unterschenkelbruch, Position 02.05.32 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v.H.
Das führende Leiden 1 werde durch das Leiden 2 aufgrund wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Das Leiden 3 erhöhe aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
Das Leiden 3 werde aufgrund der vorhandenen Röntgenbefunde zusätzlich berücksichtigt. Im Vergleich zum Vorgutachten habe sich jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben.
7. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.11.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
8. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.01.2025 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllen würde. Es werde daher festgestellt, dass dieser mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid das auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten vom 21.11.2024 (vidiert am selben Tag) bei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer aus, dass seine gesundheitliche Einschränkung nach wie vor so stark sei, dass er die Reduzierung der Einstufung nicht nachvollziehen könne und bat um nochmalige Überprüfung.
10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.02.2025 vor, wo dieses am 11.02.2025 in der Gerichtsabteilung W162 einlangte.
11. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2025 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
12. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen.
13. In ihrem medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.02.2026 (beim Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2926 einlangend), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.11.2025, kommt die medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1) Knietotalendoprothese rechts mit mittelgradiger Beugehemmung, Position 02.05.20 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2) Posttraumatische Funktionseinschränkung linkes Sprunggelenk nach Unterschenkelbruch, Position 02.05.32 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
4) Arterielle Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v.H.
Das Leiden 1 werde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Das Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
14. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.02.2026 im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 20.02.2026 und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens ein. Der Beschwerdeführer gab jedoch keine Stellungnahme ab.
15. Da sich aus dem Sachverständigengutachten vom 14.02.2026 Hinweise darauf ergaben, dass der Beschwerdeführer seit 01.08.2025 eine Berufsunfähigkeitspension beziehen würde holte das Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2026 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, der bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.08.2025 laufend eine Berufsunfähigkeitspension bezieht.
16. Daraufhin forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.04.2026 auf, den Bescheid über die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension vorzulegen.
17. Der Beschwerdeführer übermittelte mit am 29.04.2026 einlangendem Schreiben ein Konvolut an Unterlagen der PVA, aus denen hervorgeht, dass dieser seit 01.08.2025 eine Berufsunfähigkeitspension bezieht.
18. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und in der Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 02.07.2026 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland.
Er gehörte seit dem 15.09.2022 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt liegt beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.08.2025 laufend eine Berufsunfähigkeitspension und steht nicht in Beschäftigung.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 15.09.2022 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte, gründet sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vorliegt, gründet sich insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.02.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.11.2025. Demnach liegen beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vor:
1) Knietotalendoprothese rechts mit mittelgradiger Beugehemmung, Position 02.05.20 der Anlage der EVO, GdB 30%
2) Posttraumatische Funktionseinschränkung linkes Sprunggelenk nach Unterschenkelbruch, Position 02.05.32 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
4) Arterielle Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer laufend eine Berufsunfähigkeitspension bezieht ergibt sich aus einer am 16.04.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Datenabfrage (AJ Web Auskunftsverfahren) sowie aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Dokumenten der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX . Es ist dem Auszug aus dem AJ Web Auskunftsverfahren nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
...“
Der oben zitierte § 2 Abs. 2 BEinstG zählt taxativ auf, welche Personen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG nicht als begünstigte Behinderte gelten. Nach den Gesetzesmaterialien soll mit dieser Regelung gewährleistet werden, dass nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des BEinstG in Anspruch nehmen können, die auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung der Erwerbstätigkeit geeignet sind. Für den Ausschluss der in Abs. 2 genannten Personengruppen sei die Überlegung maßgebend, dass die Bestimmungen des BEinstG grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung zum Ziel haben, und die in Absatz 2 genannten Personen dieses arbeitsrechtlichen Schutzes nicht mehr bedürfen (vgl. Regierungsvorlage, 730 Blg Nr. XIII. GP7).
Der Beschwerdeführer bezieht nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seit 01.08.2025 laufend eine Berufsunfähigkeitspension, dh er steht seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Erwerbsleben und ist nicht mehr berufstätig, weswegen er nicht mehr des besonderen arbeitsrechtlichen Schutzes des BEinstG bedarf. Es liegt demgemäß der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 2 lit c BEinstG vor, weswegen nicht weiter auf das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist.
Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht (mehr). Daher hat die belangte Behörde richtig entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Daher war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem AJ-Web sowie den von ihm vorgelegten Dokumenten der PVA, Landesstelle XXXX , woraus unbestritten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.08.2025 eine Berufsunfähigkeitspension bezieht und nicht in Beschäftigung steht. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers, zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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