IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2026, AZ II/4-DZ/25-28634803010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2025 elektronisch einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2025, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als verspätet zurück. Der MFA sei am 28.04.2025 eingereicht worden, Anträge, die nach dem 15.04.2025 eingereicht worden seien, würden als verspätet zurückgewiesen werden (Hinweis auf § 33 Abs. 2 Z 2 GSP-AV).
3. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 04.02.2026, in der vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass ein Zusammenspiel aus verschiedenen ungünstigen Gegebenheiten (familiäre Probleme, falsche E-Mail-Adresse angegeben und somit keine Abgabeerinnerung bekommen usw.) zu der Terminversäumnis geführt habe. Es sei somit klar, dass aufgrund der verspäteten Abgabe es zu keiner vollständigen Auszahlung kommen kann. Es sei für den Beschwerdeführer aber völlig unverständlich, dass eine verspätete Abgabe von 13 Tagen eine vollständige Kürzung der DIZA bedeute obwohl er im Förderjahr 2025 alle Förderauflagen eingehalten habe.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 28.07.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Zeitraum vom 04.11.2024 bis zum 15.04.2025 war es dem Beschwerdeführer möglich, einen MFA abzugeben. Aufgrund verschiedener Probleme in seiner eigenen Sphäre (familiäre Probleme, falsche E-Mail-Adresse angegeben und somit keine Abgabeerinnerung bekommen usw.) versäumte der diese Frist.
Der Beschwerdeführer stellte erst am 28.04.2025 elektronisch einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2025, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU), lautet auszugsweise:
„KAPITEL II
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
Abschnitt 1
Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;
d) die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.
(3) Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die gekoppelte Einkommensstützung;
b) die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.
[…]“
Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:
„Artikel 3
Ausnahmen im Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände
(1) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP werden als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
a) eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
b) die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
c) eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft;
d) die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war;
e) der Tod des Begünstigten;
f) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten.
[…]“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV),
Verfahren für die Antragstellung
§ 4. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
[…]
Ende der Einreichfrist bei Anträgen
§ 5. (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
(2) Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in § 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in § 33 Abs. 3 genannten Terminen.
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
§ 6. (1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fällen und Umständen insbesondere auch
1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche an die öffentliche Hand,
2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche im öffentlichen Interesse,
3. Tod eines Tieres durch Blitzschlag, Steinschlag oder Riss durch große Beutegreifer,
4. vorzeitiger Abtrieb einer Herde bei auf derselben Alm oder Weide erfolgtem Riss durch große Beutegreifer und
5. behördliche Anordnungen zur Eindämmung oder Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder anderen quarantänebedürftigen ansteckenden Krankheiten sowie zur Entfernung von Neophyten
anerkannt werden.
(2) Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
[…]
(4) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht erfüllen, so gilt
[…]
4. im Falle der Versäumnis einer in dieser Verordnung oder in Sonderrichtlinien geregelten Frist aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, dass die versäumte Handlung mit Ende der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände unverzüglich nachgeholt werden kann.
[…]
Einreichfristen des Mehrfachantrags
§ 33. […]
(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
[…]
2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,
b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,
[…]“
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unverändert blieb hingegen die fristgerechte Antragstellung von Direktzahlungen im Sinne des Art. 16 VO (EU) 2021/2115 im Rahmen des MFA Flächen. Gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 GSP-AV sind Anträge auf Direktzahlungen und auf Ausgleichzulagen bis spätestens 15. April des Antragsjahres einzureichen, das ist im Antragsjahr 2025 Dienstag, der 15.04.2025.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der MFA für das Jahr 2025 erst am 28.04.2025 und somit 13 Tage verspätet gestellt wurde. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund privater Umstände an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert worden zu sein.
Die gesetzlich festgelegte Antragsfrist ist jedoch keiner Wiedereinsetzung zugänglich. Im Fall der Versäumnis einer in der GSP-AV oder in Sonderrichtlinien geregelten Frist kann die versäumte Handlung ausschließlich aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nachgeholt werden. Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen (§ 6 GSP-AV).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe stellen jedoch keinen Fall von höherer Gewalt oder einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 3 VO (EU) 2021/2116 und § 6 Abs. 1 GSP-AV dar, der dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer die versäumte rechtzeitige Antragstellung nach Ende der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände nachholen kann. Solche Umstände stellen nur schwerwiegende Vorfälle dar, auf die der Antragsteller regelmäßig keinen Einfluss hat, wie z.B. eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht, die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs, eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft, die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war, der Tod des Begünstigten, oder eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten. Zudem wäre das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß § 6 Abs. 2 GSP-AV binnen drei Wochen, ab dem der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer dafür von der AMA vorgesehenen Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen, was der Beschwerdeführer unterlassen hat.
Dies führt dazu, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden kann. Er ist somit so gestellt, als hätte er keinen Antrag gestellt. Eine teilweise Berücksichtigung des Antrags oder teilweise Auszahlung von Direktzahlungen ist nicht zulässig, da eine Auszahlung von Förderungen nur aufgrund eines gültigen Antrags erfolgen kann.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden konnte.
Zu klären waren daher ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK (wie auch Art 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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