BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.1.2026, AZ II/4-DZ/25-28735262010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025:
A)
Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 4.12.2024 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2025. Er beantragte darin unter anderem die Zahlung für Junglandwirte und Junglandwirtinnen.
2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2025 Direktzahlungen in Höhe von EUR 382,75. Eine Junglandwirteförderung wurde mit der Begründung nicht gewährt, der erforderliche Ausbildungsnachweis sei nicht erbracht worden.
3. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 16.1.2026, in der vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer den Hof erst im Herbst 2023 erworben habe, eine Übernahme des Betriebs und damit einhergehende Tätigkeiten erfolgten jedoch erst ab dem Jahr 2024 nach Räumung der Flächen durch den Vorbesitzer im Jahr 2024. Mitgesendet wurde ein Dokument, das die Übergabe bestätigen soll.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.7.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund nachgereichter Unterlagen der Beschwerde stattzugeben sei, eine Entscheidung durch die AMA aber zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde (Hinweis auf § 28 Abs. 3 VwGVG).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte am 4.12.2024 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2025. Er beantragte darin unter anderem die Zahlung für Junglandwirte und Junglandwirtinnen.
Die Behörde erließ einen Bescheid, der sich jedoch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Junglandwirteförderung als unzutreffend herausgestellt hat. Die Behörde selbst würde nunmehr eine Junglandwirteföderung gewähren.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022:
„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
[…]
(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
[…]“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl II Nr. 409/2022:
„Sonstige Vorgaben
§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.
[…]“
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet:
„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der Berechtigung des Beschwerdeführers, Junglandwirteförderung zu beziehen, erheben müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 3 ff). Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Die AMA wird im weiteren Verfahren dem Beschwerdeführer die beantragte Almauftriebsprämie zu gewähren haben, wenn alle Bedingungen gemäß § 21 GSP-AV eingehalten worden sind. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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