IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2006, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 06.07.2026, Zl. 561355/22/ZD/0726, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 14.02.2024 festgestellt wurde – brachte am 14.05.2024 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein. Er ersuchte um Zuweisung im August oder September 2026.
2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 22.05.2024 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
3. Am 26.06.2024 brachte der BF einen 1. Antrag auf Aufschub bis September 2026 mit der Begründung ein, dass er sich dzt noch in Ausbildung im Gymnasium befinde.
4. Nach einem Ermittlungsverfahren und nach Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung – der zu entnehmen war, dass er sich in der siebenten Klasse des XXXX Gymnasiums, XXXX WIEN, befindet – wurde ihm mit Bescheid der ZISA vom 01.10.2024, gemäß § 14 Abs 1 ZDG der Aufschub bis längstens 30.06.2025 gewährt.
5. Mit Bescheid vom 04.05.2026 wurde der BF einer Einrichtung in WIEN XXXX zur Ableistung des Zivildienstes mit Beginn 01.09.2026 zugewiesen.
6. Am 06.07.2026 brachte der BF den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Aufschub ein, denn er mit der erfolgreichen Absolvierung der Aufnahmeprüfung für eine Universität in BARCELONA und dem Beginn des dortigen Studiums im September 2026 begründete.
7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 06.07.2026 (zugestellt am 08.07.2026) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub – ohne Ermittlungsverfahren – ab.
Begründend wurde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen (§§ 14 Abs 1 und Abs 2 ZDG) im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Aufschub unter gewissen Voraussetzungen die Unterbrechung einer bereits laufenden Ausbildung verhindern solle. Ein Aufschub für eine nach Zuweisung begonnene Ausbildung sei nicht möglich.
8. Dagegen brachte der BF am 13.07.2026 (Datum der Postaufgabe) eine Beschwerde ein, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er auf Grund eines Schulwechsels zwei Jahre älter sei als die „üblichen“ Maturanten. Er habe den Altersunterschied zu den anderen Studenten an der Universität nicht weiter vergrößern wollen und sich deshalb bereits im November 2025 für das Aufnahmeverfahren an der XXXX in BARCELONA angemeldet. Da er nicht gewusst habe, ob er die Matura im Frühjahr 2026 bestehe und ob das Aufnahmeverfahren an der XXXX erfolgreich verlaufe, habe er sich „natürlich parallel für die Ableistung des Zivildienstes bei den XXXX beworben.“
Das Aufnahmeverfahren habe am 27.11.2025 begonnen und habe mit der erfolgreichen Absolvierung der Aufnahmeprüfung am 03.07.2026 geendet. Er bzw seine Eltern hätten auch bereits am 19.12.2025 den Studienbeitrag bezahlen müssen, den sie im Falle eines Nichtbestehens zurückbekommen hätten. Wörtlich führte er sodann aus:
„Auch wenn mir eine gewisse Unkenntnis des Zivildienstgesetzes vorgeworfen werden kann wüsste ich nicht wie ich den gesamten Prozess hätte besser planen können um nicht in einem etwaigen „Untätigkeitsloch“ zu landen.
Weiters bitte ich zu berücksichtigen, dass mit der Zusage der XXXX der Rückzahlungsanspruch der einbehaltenen Studiengebühr an sich erloschen ist, und somit im Falle des Nichtantrittes der Ausbildung meinen Eltern ein beträchtlicher finanzieller Nachteil droht.
Ich ersuche somit, den Bescheid der Zivildienstserviceagentur aufzuheben und mir einen Aufschub des Zivildienstes, den ich natürlich sofort nach Beendigung der Ausbildung an der XXXX antreten werde, zu ermöglichen.“
9. Mit Schriftsatz vom 16.07.2026 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 17.7.2026).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des oa Verfahrensganges, den Angaben des BF und den vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF zu Beginn des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit (01.01.2024) seine Ausbildung am Gymnasium noch nicht abgeschlossen hatte. Diese endete mit Matura im Juni 2026.
Wie in seiner Zivildiensterklärung vom 14.05.2024 gewünscht, wurde der BF mit Beginn 01.09.2026 einer Einrichtung zum Zivildienst zugewiesen. Der Bescheid dafür wurde ihm am 06.05.2026 zugestellt.
Im Wissen, dass er seinen Zivildienst binnen eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit ableisten wird müssen, bewarb sich der BF bereits im November 2025 für ein Studium an einer Universität in BARCELONA, welches von 15.09.2026 bis 30.06.2030 dauert und mit dem Bachelor of Arts in XXXX abschließt.
Trotz des rechtskräftigen Zuweisungsbescheides absolvierte der BF nach Zustellung des Zuweisungsbescheides noch einen Online-Vorbereitungskurs am 21.05.2026 für die Aufnahmeprüfung in BARCELONA und trat am 03.07.2026 zur Aufnahmeprüfung an, die er bestand.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der BF hat im Wissen, dass er binnen Jahresfrist nach Abschluss seiner Ausbildung im Gymnasium den Zivildienst antreten werde müssen, seinen Aufnahmeprozess im November 2025 für seine Hochschulausbildung in BACELONA (ab 15.09.2026 bis 30.06.2030) begonnen und im Wissen seiner rechtskräftigen Zuweisung am 03.07.2026 die Aufnahmeprüfung absolviert, das ist unstrittig.
Sofern der BF anführt, er hätte den Prozess nicht besser planen können, um in kein „Untätigkeitsloch“ zu fallen, ist ihm entgegen zu halten, dass er bereits vor der Aufnahmeprüfung wusste, dass er den Zivildienst am 01.09.2026 wird antreten müssen und ihm Falle des Nichtbestehens der Matura einen neuerlichen Aufschubantrag nach § 14 Abs 1 ZDG hätte stellen können, wie er es schon 2024 getan hat.
Es geht im vorliegenden Fall aber ohnehin nicht um ein allfälliges Verschulden des BF, weil die rechtlichen Rahmenbedingungen (dazu gleich unten) der belangten Behörde bei einer Zuweisung innerhalb eines Jahrs nach Heranziehbarkeit, keinen Spielraum für einen Aufschub lassen. Das ist auch der Grund, warum die Behörde sich ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorliegens eines allfälligen bedeutenden Nachteils ersparen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
[…].“
Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
„§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
[…]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[…]“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Wenngleich dies im Bescheid nicht explizit angeführt ist, hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser 2. Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 14.02.2024. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2024 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem verfahrensgegenständlichen 2. Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung in BARCELONA noch nicht begonnen.
Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (hier 08.07.2026) zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach der Beendigung eines Aufschubes nach Abs 1 - hier bis spätestens 30.06.2026) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschubantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, erfolgte.
Beides ist im vorliegenden Fall zwar erfüllt, der BF hat aber die Ausbildung für die er den Aufschubantrag gestellt hat, noch gar nicht begonnen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) wird sinngemäß angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung über den 2. Aufschubantrag des BF zwar nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende seines mit Bescheid der ZISA vom 01.10.2024 gewährten ersten Aufschubes (der wurde ihm längsten bis 30.06.2025 eingeräumt) erfolgt, sondern erst am 08.07.2026. Der BF wäre aber auf Grund der noch nicht abgeschlossen Ausbildung am Gymnasium, die erst im Juni 2026 mit Matura erfolgt ist, nicht vor dem 01.07.2026 zum Zivildienst zuzuweisen gewesen, hätte er – wie er im Bescheid des ersten Aufschubes informiert wurde („Zur Beachtung, Punkt 3.“) – neuerlich einen Aufschub nach § 14 Abs 1 ZDG beantragt.
Die Zuweisung ist dann aber ohnehin erst nach Ende des faktischen Aufschubes (30.06.2026) für den 01.09.2026 (mit Zuweisungsbescheid erlassen am 06.05.2026) und damit binnen eines Jahres nach der Heranziehbarkeit erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF die gegenständliche Ausbildung in BARCELONA noch nicht begonnen und auch noch keine Aufnahmeprüfung absolviert. Auf das Vorliegen eines allfälligen bedeutenden Nachteils (hier: Frustration der Studiengebühr) kommt es daher gar nicht mehr an, weil der BF schon rechtskräftig (binnen Jahresfrist) zugewiesen war. Selbst wenn der BF Beweismittel vorgelegt hätte, dass er die Studiengebühr bei einem Nichtantritt im heurigen Jahr, nicht mehr zurückerstattet bekäme, (was er nicht getan hat, sondern nur behauptet hat, dass der Rückzahlungsanspruch „an sich erloschen“ wäre), wäre vor dem Hintergrund der Rechtslage und Rechtsprechung keine andere Entscheidung der Behörde oder des BVwG zulässig.
Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis daher zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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