IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.12.2025, Zl. 584866/1/ZD/25, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 5a ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 11.12.2025 übermittelte XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) dem Militärkommando Oberösterreich eine Zivildiensterklärung.
Mit im Spruch genannten Bescheid stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) fest, dass das Recht Abgabe der Zivildiensterklärung am 11.12.2025 wegen Ruhen dieses Rechtes zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen sei und damit diese Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eintreten habe lassen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2025 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit am 16.01.2026 eingelangten Schreiben Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, mit dem ihm zugestellten Einberufungsbefehl sei die gesetzliche 21-tägige Frist nicht eingehalten worden. Es sei es ihm daher faktisch unmöglich gewesen, die Zivildiensterklärung rechtzeitig abzugeben.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 19.04.2024 für tauglich befunden. Im Zuge der Stellung erhielt die Zivildienstinformationen, brachte jedoch keine Zivildiensterklärung ein. Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 19.04.2025 auch eine Information über die bevorstehende Erlassung eines Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst ausgehändigt.
1.2. Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 13.11.2025, Zl. O/06/07/06/55, wurde der Beschwerdeführer schließlich zur Ableistung des Grundwehrdienstes mit Beginn 06.07.2026 einberufen (Einberufungsbefehl). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2025 zugestellt. Der Einberufungsbefehl ist nach wie vor im Rechtsbestand.
1.3. Erst mit einem am 03.12.2025 zur Post gegeben Schreiben brachte der Beschwerdeführer Oberösterreich eine Zivildiensterklärung beim Militärkommando ein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Niederschrift über die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst der Stellungskommission Oberösterreich vom 19.04.2024, 2416 L 4043 O/06/07/06/55, welche – neben dem Vorsitzenden der Stellungskommission – auch vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Aus dieser geht neben dem Stellungsergebnis eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Stellung die Zivildienstinformationen erhielt und keine Zivildiensterklärung einbrachte sowie dass ihm die Information über die bevorstehende Erlassung eines Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst ausgehändigt wurde.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. und 1.3. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, konkret dem Einberufungsbefehl und dem zugehörigen Rückschein sowie der Zivildiensterklärung und zugehörigen Postaufgabeschein. Dass der Einberufungsbefehl im Rechtsbestand ist ergibt sich daraus, dass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht 21.07.2026, W170 2334543-1/5E eingestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 1 ZDG können Wehrpflichtige, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, erklären 1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und 2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Ausübung dieses Rechtes dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige habe darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.
Gemäß § 5a ZDG ist das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, während es gemäß § 1 Abs. 2 ruht ausgeschlossen und ist eine während eines solchen Ausschlusses abgegebene Zivildiensterklärung mangelhaft. Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist.
Vom zweiten Tag vor einer Einberufung an, ist nach der klaren Gesetzeslage des § 5a Abs 1 Z 3 ZDG die Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen und ruht nach § 1 Abs 2 2. Satz ZDG das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung.
Für den Beginn des Laufes der Sperrfrist kommt es darauf an, wann der Einberufungsbefehl dem Wehrdienstpflichtigen zugestellt wurde und das Ruhen immer schon zwei Tage vor Zustellung des jeweils wirksamen Einberufungsbefehls eingetreten ist (vgl VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099).
Auch der VwGH hatte sich mit § 1 Abs 2 ZDG und § 5a ZDG zu befassen und hat (zuletzt am 02.11.2021, Ra 2021/11/0124) ausgesprochen, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung bis zu einer ersatzlosen Behebung des Einberufungsbefehls ruht (vgl. VwGH 23.5.2013, 2013/11/0099).
Aus den Erläuterungen zu § 1 Abs 2 ZDG, (dem damaligen § 2) die auf die Zivildienstgesetz-Novelle 1996, BGBl Nr. 788, in der RV, 458 Blg NR 20. GP, 11f, zurückgehen, geht der Hintergrund für den Willen des Gesetzgebers für diese Einschränkung hervor.
„Zu Art. I Z 2 (§ 2):
Im § 2 Abs. 2 soll eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, spätestens jedoch zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Missbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wieder aufleben. Lediglich im Falle einer vollständigen Ableistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten soll das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung erst wieder nach Ablauf von drei Jahren ab dem Einberufungstermin bestehen.
Da eine Einberufung dem Gesetz nach auch unmittelbar nach Abschluss eines Stellungsverfahrens möglich ist, soll dem Wehrpflichtigen jedenfalls ein Zeitraum von sechs Monaten ‚Bedenkzeit‘ gesichert sein; eine in dieser Zeit erfolgende Einberufung würde durch eine innerhalb der Frist abgegebene Zivildiensterklärung gemäß § 5 Abs. 2 ZDG unwirksam. Der Wehrpflichtige kann aber innerhalb dieser Sechs-Monate-Frist über eigenes Ersuchen zum Präsenzdienst einberufen werden. Auch im Fall eines nach § 2 Abs. 2 möglichen Verzichtes auf die Sechsmonatefrist bleibt dem Wehrpflichtigen dennoch das Recht auf Einbringung einer Zivildiensterklärung innerhalb dieser Frist gewahrt, solange er nicht zum Präsenzdienst einberufen wurde.”
Der Tag der Zustellung stellt den Tag der Einberufung dar. Das war im vorliegenden Fall unstrittig der 19.11.2025. Das Einbringungsdatum der Zivildiensterklärung war unstrittig erst danach, nämlich am 03.12.2025. Die Einbringung erfolgte demnach in der Sperrfrist.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ihm sei aufgrund der nicht-Einhaltung der gesetzlichen 21-tägigen Frist nach § 1 Abs. 2 ZDG eine rechtzeitige Abgabe der Zivildiensterklärung faktisch unmöglich gewesen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen, da erstens der Beschwerdeführer, wie festgestellt, über die bevorstehende Erlassung eines Einberufungsbefehls am 19.04.2025 informiert wurde und die Frist somit eingehalten wurde und zweitens, dem Beschwerdeführer sowohl im Rahmen seiner Stellung als auch jedenfalls die sechs Monate darauf die Möglichkeit offen stand eine Zivildiensterklärung abzugeben und er über dieses Recht belehrt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer ein laufendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich seiner Beschwerde gegen seinen Einberufungsbefehl vorbringt, ist dieser auf die oben genannte Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen wonach das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung bis zu einer ersatzlosen Behebung des Einberufungsbefehls ruht und ein offenes Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Einberufung daher keine Auswirkungen auf das Ruhen hat.
Da die belangte Behörde somit zu Recht feststellte, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ruhte und die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise