BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.09.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 20.02.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dem er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beilegte.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 16.06.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.05.2025, ein, in dem als führendes und einziges Leiden das Vorliegen einer „Autismusspektrumstörung; oberer Rahmensatz, da mäßige andauernde Beeinträchtigung“, eingestuft nach der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., der auch dem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. entspricht, festgestellt wurde.
Nach Einräumung von Parteiengehör, Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen durch den Beschwerdeführer und Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme jenes Facharztes für Psychiatrie, der bereits das Sachverständigengutachten vom 16.06.2025 erstellt hatte, vom 11.08.2025, wies die belangte Behörde mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 25.08.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.02.2025 ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Diese mit 25.08.2025 datierte, als Bescheid bezeichnete Erledigung wurde an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis versendet.
Mit E-Mail vom 16.09.2025 wandte sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde und gab Folgendes an (hier in anonymisierter Form wiedergegen):
„Betreff: Bescheid nicht erhalten
Ich habe den bescheid (Behindertenpass) nicht erhalten. Ich bitte Sie darum ihn nochmal zu schicken. Hier meine Adresse: X.straße ZZ“
(Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: bei der vom Beschwerdeführer in diesem E-Mail vom 16.09.2025 genannten Adresse handelt es sich um jene [Melde]Adresse, an die die belangte Behörde ihre mit 25.08.2026 datierte Erledigung versandt hat).
Mit nunmehr mit 22.09.2025 datierter, als Bescheid bezeichneter Erledigung wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.02.2025 (abermals) ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Diese nunmehr mit 22.09.2025 datierte und als Bescheid bezeichnete Erledigung wurde an den Beschwerdeführer abermals ohne Zustellnachweis versendet.
Wie dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge am 08.10.2025 ein E-Mail folgenden Inhaltes:
„Betreff: Kopie Bescheid und Gutachten
Anlagen: Gutachten.pdf; Stellungnahme.pdf; Kopie Bescheid.pdf
Guten Tag,
anbei übermitteln wir Ihnen die gewünschten Dokumente.
Mit freundlichen Grüßen
Sozialministeriumservice“
Mit E-Mail vom 28.10.2025 kontaktierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde erneut und gab Folgendes an (hier in anonymisierter Form wiedergegen):
„Betreff: Zusendung Behindertenpass
Guten Tag Ich habe meinen Behindertenpass noch immer nicht bekommen. Ich ersuche sie mir den Behindertenpass an meine Adresse zuzusenden X.straße ZZ ich bitte um Rückmeldung ob sie meine Email erhalten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Name des Beschwerdeführers“
(Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: bei der vom Beschwerdeführer in diesem E-Mail vom 16.09.2025 genannten Adresse handelt es sich abermals um jene [Melde]Adresse, an die die belangte Behörde die mit 25.08.2026 und 22.09.2025 datierten Erledigungen versandt hat).
In Beantwortung dieses E-Mails des Beschwerdeführers vom 28.10.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 29.10.2025 ein E-Mail folgenden Inhaltes:
„Anlagen: Stellungnahme.pdf; Gutachten.pdf; Kopie Bescheid.pdf
Guten Tag,
Sie haben bereits den abweisenden Bescheid vom 22.09.2025 mit einem Grad der Behinderung von 40 % erhalten.
Ein Behindertenpass kann erst ab einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt werden, in Ihrem Fall werden Sie daher keinen Behindertenpass erhalten. Sie haben noch bis 07.11.2025 die Möglichkeit, eine schriftliche Beschwerde einzubringen, falls Sie mit diesem Ergebnis nicht einverstanden sind.
Im Anhang übermitteln wir Ihnen nochmals eine Kopie des abweisenden Bescheides samt Gutachten.
Mit freundlichen Grüßen
Sozialministeriumservice“
Mit E-Mail vom 05.11.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 22.09.2025, in der zusammengefasst die Qualität der persönlichen Untersuchung vom 22.05.2025 bemängelt und weiters gerügt wurde, dass die bereits vorliegenden diagnostischen Unterlagen aus seiner Sicht zu wenig berücksichtigt worden und die Fragen der Begutachtung nicht so gestellt worden seien, dass sie von einem Menschen im Autismusspektrum leicht zu beantworten seien, da sie ohne Kontext formuliert worden seien.
Die belangte Behörde legte in der Folge am 13.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2025 erging folgendes Parteiengehör an den Beschwerdeführer:
„PARTEIENGEHÖR
Sie haben am 05.11.2025 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, gegen die Erledigung des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.09.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung Ihres Antrags vom 20.02.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses, eine Beschwerde eingebracht.
Ihr Antrag vom 20.02.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde aber bereits mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.08.2025, OB: XXXX , abgewiesen. Offenbar nach Erhalt dieses mit 25.08.2025 datierten Bescheides haben Sie sich mit E-Mail vom 16.09.2025 an das Sozialministeriumservice gewandt und angegeben, dass Sie den „Bescheid (Behindertenpass)“ nicht erhalten hätten, Sie würden darum bitten, ihn darum „noch einmal“ zu schicken.
Das Sozialministeriumservice übermittelte Ihnen in der Folge neuerlich eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, nunmehr datiert mit 22.09.2025, mit der Ihr Antrag vom 20.02.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde. Diese mit 22.09.2025 datierte Erledigung entspricht wörtlich jener vom 25.08.2025.
Offenbar nach Erhalt dieser nunmehr mit 22.09.2025 datierten Erledigung haben Sie sich mit E-Mail vom 28.10.2025 neuerlich an das Sozialministeriumservice gewandt und angegeben, dass Sie Ihren „Behindertenpass noch immer nicht bekommen“ hätten, und dass Sie darum ersuchen würden, Ihnen den Behindertenpass an Ihre näher genannte Adresse zuzusenden.
Mit E-Mail des Sozialministeriumservice vom 29.10.2025 wurde Ihnen zusammengefasst mitgeteilt, dass Sie bereits den abweisenden Bescheid vom 22.09.2025 mit einem Grad der Behinderung von 40 % erhalten hätten und dass ein Behindertenpass erst ab einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt werden könne. Daher würden Sie – weil Sie keinen Grad der Behinderung von 50 % erreichen – daher keinen Behindertenpass erhalten.
Es liegt daher die Vermutung nahe, dass Sie irrtümlich davon ausgegangen sind, dass Ihnen ein Behindertenpass auch mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % ausgestellt und zugeschickt werden würde, was aber nicht zutrifft.
Der mit 25.08.2025 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, OB: XXXX , mit dem Ihr Antrag vom 20.02.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, wurde am 25.08.2024 amtssigniert und laut Dokumentenübersicht am 26.08.2025 versendet, also an diesem oder spätestens am nächsten Tag, dem 27.08.2025, an das Zustellorgan übergeben. Dieser Bescheid wurde allerdings ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Zustellung eines solchen Bescheides gilt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Davon ausgehend gilt die Zustellung daher – ausgehend von einer Übergabe des mit 25.08.2023 datierten Bescheides an das Zustellorgan erst am 27.08.2025 - als spätestens am 01.09.2025 bewirkt.
Sie werden in diesem Zusammenhang nun ersucht bekannt zu geben, ob und wann Ihnen der mit 25.08.2025 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, OB: XXXX , zugestellt wurde. Diese Angabe ist innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
Sollte keine entsprechende Angabe bzw. Stellungnahme Ihrerseits binnen der gesetzten Frist erfolgen, wird das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass Ihnen der mit 25.08.2025 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, OB: XXXX , mit dem Ihr Antrag vom 20.02.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am 01.09.2025 rechtswirksam zugestellt wurde.
[……]“
Am 20.01.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht – nach erfolgter Fristerstreckung – folgendes mit 14.01.2026 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein (hier in anonymisierter Form wiedergegen):
„[…..]
Guten Tag!
Ich schreibe diese Antwort mit Unterstützung meines Betreuers Hrn. T. von X. Ich bin Ihnen für die Fristerstreckung sehr dankbar und möchte hiermit die geforderte Information bekanntgeben:
Postalisch habe ich den gegenständlichen Bescheid nie erhalten. Ich habe beim Sozialministeriumservice nachgefragt, und schlussendlich wurde mir eine digitale Bescheidkopie am 29. Oktober 2025 um 09:07 Uhr per Email zugesandt.
In der darauffolgenden Beratungseinheit bei Hrn. T. (am 5. November 2025) haben wir telefonisch Kontakt mit dem Sozialministeriumservice aufgenommen. Hier wurde mir mitgeteilt, dass eine Beschwerde aufgrund der laufenden Frist möglichst zeitnah zu erfolgen hat.
Ich möchte an dieser Stelle ebenfalls auf die in Ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2025 aufgeworfene Vermutung, ich wäre irrtümlich davon ausgegangen, dass ich auch mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % einen Behindertenpass erhalten würde, eingehen. Diese Vermutung trifft nicht zu. Ich bin mit dem Ergebnis der Begutachtung grundsätzlich nicht einverstanden und möchte hier nochmal meine Einwände anführen:
In der Untersuchung vom 22.5.2025 wurde aus meiner Sicht viel zu wenig Rücksicht auf die Beeinträchtigungen genommen, die sich aufgrund meiner vorliegenden Autismus-Diagnose ergeben. Die Untersuchung dauerte 5-10 Minuten und es erschließt sich mir nicht, wie in dieser kurzen Zeit ein aussagekräftiger Eindruck meiner Einschränkungen entstehen soll. Die Fragen selbst waren nicht dazu geeignet, sich ein Bild meiner Einschränkungen zu machen. Ich wurde beispielsweise gefragt, ob „ein Kilo Federn oder ein Kilo Eisen" schwerer ist — ich kann nicht erkennen, was das mit meinen Beeinträchtigungen im Alltag zu tun haben soll.
Ebenso wurden die bereits vorliegenden diagnostischen Unterlagen aus meiner Sicht zu wenig berücksichtigt.
Daher habe ich mich gegen das Ergebnis beschwert.
Ich hoffe, dass Ihnen mein Schreiben nun die notwendigen Informationen gibt.
Mit freundlichen Grüßen,
Name und Unterschrift des Beschwerdeführers“
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der belangten Behörde am 09.07.2026 das an den Beschwerdeführer ergangene Parteiengehörsschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2025 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.01.2026 mit der Möglichkeit, hierzu innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens – beim Bundesverwaltungsgericht einlangend – schriftlich Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 20.02.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 25.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.02.2025 ab. Diese mit 25.08.2025 datierte, als Bescheid bezeichnete Erledigung wurde an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis versendet.
Mit E-Mail vom 16.09.2025 wandte sich der Beschwerdeführer unter dem „Betreff: Bescheid nicht erhalten“ an die belangte Behörde und gab an, er habe den „Bescheid (Behindertenpass)“ nicht erhalten. Er bitte darum, ihn „noch einmal“ zu schicken.
Mit nunmehr mit 22.09.2025 datierter, als Bescheid bezeichneter Erledigung wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.02.2025 (abermals) ab. Diese nunmehr mit 22.09.2025 datierte und als Bescheid bezeichnete Erledigung wurde an den Beschwerdeführer abermals ohne Zustellnachweis versendet.
In weiterer Folge übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zudem unter dem „Betreff: Kopie Bescheid und Gutachten“ im Anhang eines E-Mails vom 08.10.2025 („Anlagen: Gutachten.pdf; Stellungnahme.pdf; Kopie Bescheid.pdf“) eine Kopie der Erledigung vom 22.09.2025 und des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Mit E-Mail vom 28.10.2025 kontaktierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde unter dem „Betreff: Zusendung Behindertenpass“ erneut und gab an, er habe „seinen Behindertenpass noch immer nicht bekommen“. Er ersuche, ihm den Behindertenpass an seine (näher genannte) Adresse zuzusenden.
In Beantwortung dieses E-Mails des Beschwerdeführers vom 28.10.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.10.2025 mit, er habe bereits den abweisenden Bescheid vom 22.09.2025 mit einem Grad der Behinderung von 40 % erhalten. Ein Behindertenpass könne erst ab einem Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt werden, in seinem Fall werde er daher keinen Behindertenpass erhalten. Der Beschwerdeführer habe noch bis 07.11.2025 die Möglichkeit, eine schriftliche Beschwerde einzubringen. Im Anhang dieses E-Mails wurde dem Beschwerdeführer nochmals eine Kopie der abweisenden Erledigung vom 22.09.2025 samt Gutachten übermittelt.
Mit E-Mail vom 05.11.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 22.09.2025.
In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.01.2026 im Rahmen eines ihm vom Bundesverwaltungsgericht eigeräumten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer an, er habe den gegenständlichen Bescheid postalisch nie erhalten. Er habe beim Sozialministeriumservice nachgefragt, und schlussendlich sei ihm am 29.10.2025 um 09:07 Uhr per E-Mail eine digitale Bescheidkopie zugesandt worden.
Diese Angaben des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde im Rahmen der ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit nicht bestritten.
Festgestellt wird, dass weder die mit 25.08.2025 datierte und ohne Zustellnachweis versendete noch die mit 22.09.2025 datierte und ohne Zustellnachweis versendete Erledigung der belangten Behörde, mit denen der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.02.2025 abgewiesen werden sollte, dem Beschwerdeführer zugegangen sind. Festgestellt wird, dass eine Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.02.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gegenüber dem Beschwerdeführer bisher nicht rechtswirksam erlassen wurde und damit bisher nicht erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt – insbesondere zu den von der belangten Behörde gesetzten Verfahrensschritten und zu den jeweiligen Mitteilungen des Beschwerdeführers – ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus dem Gerichtsakt.
Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 14.01.2026 im Rahmen eines ihm vom Bundesverwaltungsgericht eigeräumten Parteiengehörs, er habe „den gegenständlichen Bescheid postalisch nie erhalten“, es sei ihm von der belangten Behörde am 29.10.2025 per E-Mail lediglich eine digitale Bescheidkopie zugesandt worden, wurde von der belangten Behörde im Rahmen der ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit nicht bestritten, die belangte Behörde gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab.
Diese Behauptung des Beschwerdeführers, er habe „den gegenständlichen Bescheid postalisch nie erhalten“, kann auf Grund der Tatsache, dass die belangte Behörde die mit 25.08.2025 und mit 22.09.2025 datierten Erledigungen jeweils ohne Zustellnachweis versendete, nicht widerlegt werden, zumal die belangte Behörde dieser Behauptung nicht substantiiert bzw. gar nicht entgegentrat. Ausgehend davon sind die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zu Grunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A)
§ 26 Zustellgesetz lautet:
„Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde eine Zustellung der mit 25.08.2025 bzw. mit 22.09.2025 datierten Erledigungen, mit denen der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.02.2025 abgewiesen werden sollte, jeweils ohne Zustellnachweis angeordnet. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe diese Erledigungen nie erhalten. Diese Behauptung konnte, wie den beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, nicht widerlegt werden. Es konnte daher nicht als erwiesen angenommen werden, dass diese mit 25.08.2025 bzw. mit 22.09.2025 datierten Erledigungen iSd § 17 Abs. 2 Zustellgesetz in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) eingelegt, an der Abgabestelle zurückzulassen oder an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) angebracht worden wären.
Ausgehend davon wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde daher bisher kein Bescheid, mit dem über seinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.02.2025 entschieden worden wäre, rechtswirksam zugestellt und wurde damit gegenüber dem Beschwerdeführer bisher kein solcher Bescheid erlassen.
Auch der Umstand, dass von der belangten Behörde per E-Mail am 08.10.2025 bzw. am 28.10.2028 jeweils eine Kopie der Erledigung vom 22.09.2025 an den Beschwerdeführer versendet wurde, vermag eine rechtswirksame Zustellung und damit Erlassung dieser Entscheidung nicht zu begründen, zumal diesen E-Mail-Versendungen einer Kopie der Erledigung kein Normerlassungswille der belangten Behörde innewohnte und die Übermittlung lediglich einer Kopie keine Bescheiderlassung zu begründen vermag.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich daher gegen einen Nicht-Bescheid. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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