TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ALBANIEN, vertreten durch RA Mag. Timo GERERSDORFER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2026, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung A) beschlossen und B) zu Recht erkannt zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 01.07.2026 gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des oben angeführten Bescheids vor. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Es lägen keine Gründe vor, die gegen die sofortige Umsetzung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sprechen würden. Das Verhalten des BF stelle eine erhebliche Gefahr dar, die mehrere Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Daher trete sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück. Es sei davon auszugehen, dass es dem BF ohne entsprechendem Aufenthaltstitel bzw. arbeitsmarktrechtlichen Dokument auch in Zukunft nicht möglich sei, seinen illegalen Aufenthalt auf legale Basis zu stellen und Geld aus einer legalen Beschäftigung zu beziehen. Sein weiterer Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich massiv. Eine schnellstmögliche Außerlandesbringung nach dem Strafvollzug sei daher im öffentliche Interesse.
Mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid beantragt der BF (unter anderem) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es bestünde die reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK. Er habe seit September 2024 eine Beziehung zu einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen mit der er vor seiner Inhaftierung in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt habe. Es sei der rumänischen Unionsbürgerin nicht zumutbar, ihr ausgeübtes Freizügigkeitsrecht aufzugeben und das gemeinsame Leben nach Albanien zu verlegen.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Albanien, wurde am 09.12.2025 festgenommen und am 12.12.2025 über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Der BF ist erst seit 10.12.2025 melderechtlich im Bundesgebiet erfasst. Vor diesem Zeitpunkt scheint keine Meldeadresse im ZMR auf.
Der BF führt laut seinen Angaben in der Beschwerde seit September 2024 eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat.
Seit seiner Festnahme am 09.12.2025 wird er in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.05.2026, XXXX , wurde er wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 3 SMG, dem Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2, Abs. 3 SMG und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum Frühjahr 2025 bis 09.12.2025 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm und weiteren unbekannten Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung von Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut, besessen und erzeugt hat, mit dem Vorsatz dieses in Verkehr zu bringen.
Während der Haft hält der BF den Kontakt zur rumänischen Staatsangehörigen C.Ö. über Besuchskontakte aufrecht. Für die Zeit nach dem Strafvollzug hat er laut Ausführungen in der Beschwerde (Unterlagen dazu wurden nicht vorgelegt) eine Wohnmöglichkeit und einen Arbeitsplatz in Österreich in Aussicht. Das urteilsmäßige Strafende ist am 08.12.2028; die bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist der 09.06.2027.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.05.2026, XXXX . Seine Festnahme und die Anhaltung in der Justizanstalt XXXX gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor, der soziale Empfangsraum (Wohnung, Arbeit) aus dem vorgelegten Schreiben (Beschwerde) vom 01.07.2026.
Die Kontakte des BF zur rumänischen Staatsangehörigen gehen aus seiner Beschwerdebegründung und der eingeholten Besucherliste der Justizanstalt hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF mehrere Verbrechen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat, obwohl er bereits im Vorfeld in Großbritannien wegen demselben Delikt zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch deshalb wurde in Ansehung seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet, eine unbedingte dreijährige Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet wurde. Angesichts der Tatwiederholung liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Albanien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 1 HStV handelt. Da der BF bis 2015 dort lebte, vor seiner Inhaftierung weder über eine aufrechte Meldeadresse verfügt hat, noch nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt integriert war, erfordern auch seine privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Der Kontakt zu C. Ö., mit der er zu keinem Zeitpunkt an derselben Wohnsitzadresse gemeldet war, ist schon seit längerer Zeit auf Telefonate und Besuche in der Justizanstalt beschränkt. Es ist ihm daher zumutbar, den Verfahrensausgang (nach einer allfälligen Enthaftung) in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Angesichts der schwerwiegenden Gewaltdelinquenz und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig.
Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu C) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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