W200 2316254-1/7E W200 2316254-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Grebenicek sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten,
1. vom 14.01.2026, Zl. 214-807401-002, zu Recht erkannt:
2. vom 30.04.2025, Zl. 214-807401-002, beschlossen:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision gegen A)1. und A) 2. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 09.02.2022 einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz.
Nach Einholung von Gutachten wurde mit Bescheid vom 30.04.2025 eine Periomyokarditis als Impfschaden anerkannt (Spruchpunkt I.).
Es erfolgte unter Spruchpunkt II. der Abspruch über Entschädigungsleistungen gemäß § 2 Abs.1 ISG sowie unter Spruchpunkt III. ein Abspruch über eine Beschädigtenrente in der Höhe von 40 von 100 für den Zeitraum von 01.03.2022 bis 30.09.2022. Unter Spruchpunkt IV. wurde der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage abgelehnt.
Dieser Bescheid wurde am 05.05.2025 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen nach Ablauf der sechswöchigen Rechtsmittelfrist mit Schreiben vom 10.07.2025 Beschwerde und stellte zeitgleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zur Erhebung der Beschwerde.
Das BVwG leitete den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber an die bescheiderlassende Behörde weiter.
In diesem Wiedereinsetzungsantrag wurde argumentiert, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rechtsmittelfrist in einer hochbelasteten Lebenssituation befunden hätte. Sie sei zu dieser Zeit nicht im Stande gewesen ihren Alltag in angemessener Weise zu bewältigen. Nach einer bereits achtjährigen Trennung von ihrem Ex-Mann sei es in den genannten Wochen im Rahmen der Vermögenstrennung zu tiefen Kränkungen, begleitet von erheblichen existenziellen finanziellen Sorgen gekommen. Diese Destabilisierung ihrer Lebensbalance hätte sie in einen Zustand blockierter Handlungsfähigkeit geführt, sodass sie den Bescheid vom Sozialministerium zwar von der Post abgeholt hätte, ihn aber so gut wie ungelesen auf einen Stapel abgelegt und nicht angemessen reagiert hätte.
Erst am 30.06.2025 hätte sie ein Freund auf den Bescheid aufmerksam gemacht, indem er nachgefragt hätte, ob es schon irgendwelche Neuigkeiten gäbe. Ihre Eingabe betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolge somit völlig korrekt innerhalb der 14 Tagefrist ab Wegfall des Hindernisses. Bestätigungen über diesen psychosomatischen Ausnahmezustand hätte sie dem Antrag angeschlossen.
Weiters erfolgten Ausführungen zur Höhe der zugesprochenen Beschädigtenrente und der Ablehnung der Pflegezulage, weshalb sie um eine Neubewertung ihres Falles ersuchte.
Mit Bescheid vom 14.01.2026 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.07.2025 gemäß § 71 AVG abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die eingesetzte Vermögenstrennung sowie der Mediationsvertrag von 06.05.2025 auf einem offenkundig geplanten Termin basiert hätten und dass es absehbar gewesen wäre, dass gerade im Zuge einer Vermögensaufteilung mit wirtschaftlichen Sorgen und emotionalen Belastungen zu rechnen sei. Dass diese Kränkungen subjektiv als besonders belastend empfunden worden seien, vermöge an der Vorhersehbarkeit des Ereignisses nichts zu ändern.
Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Erkrankung alleine für sich keinen Wiedereinsetzungsgrund darstelle, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt sei. Es reiche aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei müsse durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen seien, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen-insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters – abzuwenden. Die Antragstellerin sei trotz der beschriebenen psychischen Ausnahmesituation selbst zur Post gegangen und hätte den Bescheid entgegengenommen – es sei nicht von einer völligen Dispositionsunfähigkeit auszugehen und wäre es ihr zweifelsohne auch möglich gewesen jemanden zum Einbringen der Beschwerde zu bevollmächtigen. Weiters sei sie auch in der Lage gewesen, Termine bei ihrer Psychotherapeutin bzw. ärztliche Untersuchungen wahrzunehmen, was auf die Fähigkeit der wahrnehmenden Fristen schließen lasse. Eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Krankheit bzw. eine Dispositionsunfähigkeit, die so plötzlich und so schwer aufgetreten sei, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen, könne im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Es wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach weder bei Depression noch bei Bettlägerigkeit und angeordneter Schonung eine Dispositionsunfähigkeit vorliege.
Gegen diesen Bescheid wurde ebenso Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die schlüssige und nachvollziehbare Glaubhaftmachung für die umfassende Dispositionsunfähigkeit ausreiche. Es gehe um die konkrete Situation der betroffenen Partei zum Zeitpunkt des Fristversäumnis. Die vorgelegten psychologisch-psychotherapeutischen Bestätigungen würden eindeutig dokumentieren, dass eine gravierende psychische Ausnahmesituation, eine massive emotionale und funktionale Überforderung sowie eine erhebliche Einschränkung der Alltagsbewältigung vorgelegen sei und dass die Fristversäumnis unmittelbarer Ausdruck genau dieser Situation gewesen sei und aus dieser heraus resultiert hätte. Es ginge nicht um das abstrakte Vorliegen einer Depression, sondern um eine konkret nachgewiesene funktionale Ausnahmesituation, die direkt, kausal und unmittelbar mit der ins Treffen geführten Handlungsunfähigkeit zusammenhänge und diese bewirkt hätte. Die Fähigkeit zur Vornahme einzelner Alltagshandlungen erlaube keinen Rückschluss auf die Fähigkeit zur strukturierten Wahrnehmung komplexer rechtlicher Verpflichtungen. Die psychotherapeutische Betreuung stelle in der konkreten Ausnahmesituation den einzigen stabilisierenden Anker dar. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass gleichzeitig die Fähigkeit bestanden hätte, komplexe rechtliche Schritte gegenüber einer Behörde strukturiert und fristgerecht zu setzen, zumal die zugrundeliegende Gesamtsituation – in Kombination mit dem erlittenen Impfschaden und dessen Folgen – eine außergewöhnliche psychische Belastung darstellte und weiterhin darstellt, die die Fähigkeit zur geordneten Wahrung rechtlicher Interessen in diesen damaligen Zeitfenster maßgeblich beeinträchtigten. Sie leide bis heute noch an einer anhaltenden Einschränkung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit.
Angeschlossen waren eine psychologisch-psychotherapeutische Bestätigung vom 05.07.2025 („Meiner Einschätzung nach ist dieses Fristversäumnis unmittelbarer Ausdruck dieser oben beschriebenen, zeitlich zwar begrenzten aber doch gravierenden psychischen Ausnahmesituation.“) sowie ein neurologischer-psychiatrischer Befundbericht vom 03.07.2025 („Bei Impfschaden nach m-RNA Impfung 20.1.2021 mit Myokarditis und Long-Covid sowie Entwicklung einer Hashimoto Thyreoditis und einer akuten Belastungsreaktion war Frau XXXX in den letzten beiden Monaten, sprich Mai/Juni 2025 aufgrund einer schwierigen Trennungssituation, psychisch hoch belastet und auf Grund dessen außerstande die Einspruchsfrist ihres Bescheide einzuhalten.“)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 30.04.2025 wurde bei der Beschwerdeführerin, XXXX , eine Periomyokarditis als Impfschaden anerkannt,
eine Beschädigtenrente in der Höhe von 40 von 100 für den Zeitraum von 01.03.2022 bis 30.09.2022 zuerkannt (Spruchpunkt III.) sowie
der Antrag auf Zuerkennung einer Pflegezulage abgelehnt (Spruchpunkt IV).
Dieser Bescheid wurde am 05.05.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid ist am 16.06.2025 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 10.07.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte im Zuge dessen die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. des Bescheides vom 30.04.2025 nach.
Mit Bescheid vom 14.01.2026 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.07.2025 gemäß § 71 AVG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Ad Wiedereinsetzung:
§ 71 Abs. 1 Z. 1 AVG besagt:
Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft,
Gemäß Abs.2 leg. cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Die Beschwerdeführerin macht ihre hochbelastete Lebenssituation zum Zeitpunkt des Laufens der Rechtsmittelfrist für deren Nichteinhaltung verantwortlich, konkret das Verfahren zur Vermögensaufteilung nach einer acht Jahre zuvor erfolgten Trennung von ihrem Ehemann. Sie beruft sich auf die deshalb nicht vorliegende Dispositionsfähigkeit aufgrund einer emotionalen Ausnahmesituation.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (Vwslg 9024/A/1976 verst Sen; vgl auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0319, 3.4.2001,2000/08/0241). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976, verst Sen; VwGH 24.11.1086, 86/10/0169; 15.9.2005, 2004/07/0135). Der Gesetzgeber hat eben nicht den Begriff „unvorhersehbar“, der auf objektive Gesichtspunkte abstellen würde, verwendet, sondern den Terminus „unvorhergesehen“, der die subjektiven Verhältnisse der Partei anspricht (VwSlg 9024 a1976 verst. Sen). (Hengstschläger-Leeb, AVG § 71, Rz 38)
Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.2.1974, 1700/73; 24.1.1996, 94/12/0179; 31.3.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24.11.1986, 86/10/0269; vgl auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar II 727; VwGH 23.5.1997,96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 10.10.1991, 91/06/0162; 3.4.2001; 2000/08/0214), auch wenn er dessen Eintritt voraussah (vgl zu § 308 BAO VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25,1,1995, 94/13/0235; 23.5.1996, 96/15/0052). (Hengstschläger-Leeb, AVG § 71, Rz 39)
Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die Vermögensteilung nach der Trennung vor acht Jahren bereits seit längerer Zeit geplant war, zumal am 06.05.2025 eine Co-Mediationssitzung (Teilnehmer: Beschwerdeführerin, Expartner sowie zwei Mediatoren) stattgefunden hat. Laut Beschwerdeführerin sei es in weiterer Folge zu tiefen Kränkungen und in weiterer Folge zu finanziellen Sorgen gekommen.
Die geplante Vermögungsaufteilung, die offenbar ihm Rahmen eines persönlichen Kontakts mit dem Expartner erfolgte, fand gerade aufgrund der erwarteten hochemotionalen Verfassung der Beteiligten in Anwesenheit von Mediatoren statt.
Im konkreten Fall kann der erkennende Senat für die Versäumung der Rechtsmittelfrist eine Hinderung weder durch ein unvorhergesehenes noch durch ein unabwendbares Ereignis erkennen, da die Beschwerdeführerin bei entsprechender Aufmerksamkeit und Voraussicht, welche im Rahmen der Vermögenstrennung durch die Beiziehung von Mediatoren sehr wohl angewendet wurde, eine angemessene einem Durchschnittsmenschen zumutbarer Sorgfalt im Verfahren nach dem Impfschadengesetz (z.B. durch Bevollmächtigung eines Vertreters) ebenso walten hätte lassen müssen.
Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist (Hinweis E vom 22. Juli 2004, 2004/20/0122, mwN). Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters -entgegen zu wirken (Hinweis E vom 29. November 2007, 2007/21/0308) bzw ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte. (VwGH 2008/18/0509, 22.09.2011)
Dass die Beschwerdeführerin an der Beauftragung eines Vertreters gehindert war – bei entsprechender Vorsicht hätte dies schon vor der belastenden Mediationssitzung vom 06.05.2025 erfolgen können -, lässt sich für den erkennende Senat aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht ableiten. Insbesondere war eine psychologisch-psychotherapeutische Bestätigung vom 05.07.2025 sowie ein neurologischer -psychiatrischer Befundbericht vom 03.07.2025, - beide rückwirkend ausgestellt ohne einen Besuch bei der jeweiligen ausstellenden Psychologin und Psychiaterin im Zeitraum vor dem 16.06.2026 (Ablauf der Rechtsmittelfrist) zu belegen - nicht geeignet, dies zu bestätigen.
Da die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 AVG nicht glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
Ad Verspätung:
Gemäß § 88 Abs. 3 HVG ist eine Beschwerde innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.
Da die vorliegende Beschwerde verspätet eingebracht wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung im Verfahren betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Umstand, ob die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 AVG glaubhaft gemacht hat. Unter Zugrundelegung der dazu ergangenen ständigen VwGH-Judikatur zur krankheitsbedingten Säumnis (VwGH 2008/18/0509, 22.09.2011), konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Ebenso konnte eine Verhandlung wegen der Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise