BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der Hochschule für XXXX vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom 26.03.2026, Zl. V/7/2026, betreffend die Zurückweisung der Meldung eines berufsbegleitenden Diplomstudienganges:
A)
Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 22.10.2025 eine positive Entscheidung über die Meldung des berufsbegleitenden Diplomstudienganges Bauingenieurwesen an einem näher bezeichneten Durchführungsort in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 26.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 27, 27a HS-QSG iVm § 13 Abs 3 HS-QG iVm § 3 Abs 1 der § 27-Meldeverordnung 2024 zurück.
Die Zustellung erfolgte an den mit Schreiben vom 16.12.2025 bekanntgegebenen Zustellbevollmächtigten (Kooperationspartner in Österreich).
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltlich vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH, das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Mit als Beschwerdevorentscheidung bezeichneter Erledigung vom 22.05.2026, Zl. V/24/2026, wies die belangte Behörde die Beschwerde gem. § 14 VwGVG ab.
Die Zustellverfügung bezeichnet die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rektor dieser Hochschule. Die Zustellung erfolgte am 01.06.2026 in Deutschland.
5. Mit Vorlageantrag vom 15.06.2026 begehrte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Im Schriftsatz wird mehrfach ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung bislang nur an die Beschwerdeführerin, nicht aber die im Verfahren ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung zugestellt wurde.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.06.2026 zur Entscheidung vor, wo dieses am 02.07.2026 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 26.03.2026 wies die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 27, 27a HS-QSG iVm § 13 Abs 3 HS-QG iVm § 3 Avs 1 der § 27-Meldeverordnung 2024 zurück.
Die Zustellung erfolgte an den mit Schreiben vom 16.12.2025 bekanntgegebenen Zustellbevollmächtigten (Kooperationspartner in Österreich).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltlich vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit als Beschwerdevorentscheidung bezeichneter Erledigung vom 22.05.2026, Zl. V/24/2026, wies die belangte Behörde die Beschwerde gem. § 14 VwGVG ab.
Die Zustellverfügung bezeichnet als Empfängerin die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rektor dieser Hochschule. Die Zustellung erfolgte am 01.06.2026 in Deutschland, nicht aber an die im Verfahren ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung. Eine ordnungsgemäße Zustellung an die rechtsfreundliche Vertretung erfolgte bis dato nicht.
Mit Vorlageantrag vom 15.06.2026 begehrte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und den Erledigungen durch die belangte Behörde gründen sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH eine Vollmacht mit Zustellvollmacht erteilte, ergibt sich aus dem zweifelsfreien Inhalt der im Akt inliegenden Beschwerde.
Dass die belangte Behörde die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, trotz des Vorliegens einer aufrechten Zustellvollmacht an die Beschwerdeführerin und nicht an ihre bevollmächtigte Vertretung zugestellt hat, ergibt sich aus der Zustellverfügung und des im Akt inliegenden Aufgabescheines verbunden mit der elektronischen Abfrage des Sendungsverlaufs, wonach eine Zustellung in Deutschland ( XXXX ) durchgeführt wurde.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die angefochtene Erledigung der zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung tatsächlich im Original - also in Form der der Beschwerdeführerin selbst physisch zugegangenen Fassung - zugegangen ist, zumal im Vorlageantrag mehrfach ausgeführt wurde, dass die Beschwerdevorentscheidung bislang nur an die Beschwerdeführerin, nicht aber die im Verfahren ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung zugestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht.
3.4. Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist – wie gegenständlichen Beschwerdeverfahren - ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
3.5. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die Beschwerdeführerin nachweislich bereits vor Erlassung der Erledigung vom 22.05.2026 durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH rechtsfreundlich vertreten. Die rechtsfreundliche Vertretung gab die Vollmacht erstmals bei Einbringung der Beschwerde bekannt und begehrte ausdrücklich die „Vornahme sämtlicher Zustellungen“.
Die belangte Behörde stellte die Erledigung vom 22.05.2026, mit welcher diese die Beschwerde abzuweisen gedachte, aber nicht der zustellbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung zu, sondern sie bezeichnete in ihrer Zustellverfügung ausdrücklich die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rektor, als Empfängerin und versandte diese Erledigung auch direkt an die Beschwerdeführerin nach Deutschland ( XXXX ).
3.6. Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG gilt eine Zustellung erst als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem der Bescheid der rechtsfreundlichen Vertretung "tatsächlich zugekommen" ist.
Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" maßgeblich ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. etwa VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0173 und vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0120).
Auch in der Entscheidung vom 22.11.2011, Zl. 2007/04/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass die Erledigung, die im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telefax zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann. Die Kenntnis des Vertreters vom Erledigungsinhalt durch Übermittlung einer Telekopie (bzw. Telefax) wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" der Erledigung gegenüber dem Vertreter dar, ebenso wenig wie eine allfällige mündliche Information über den Inhalt der Erledigung.
3.7. Es gibt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Hinweise darauf, dass die Erledigung vom 12.03.2026 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde tatsächlich zugekommen ist. Dafür spricht auch, dass im Vorlageantrag mehrfach eine Zustellung an die rechtsfreundliche Vertretung verneint wurde.
Es kann daher in Anbetracht dieser Rechtsprechung nicht von einem tatsächlichen Zukommen dieser mit 22.05.2026 datierten Erledigung gegenüber der Vertretung der Beschwerdeführerin und somit nicht von einer Sanierung des Zustellmangels iSd § 9 Abs. 3 ZustellG ausgegangen werden.
Eine rechtswirksame Zustellung der als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten behördlichen Erledigung vom 22.05.2026 fand folglich bisher nicht statt, was bedeutet, dass diese nicht rechtswirksam erlassen wurde.
Das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel vom 15.06.2026 bezieht sich daher auf eine Erledigung, die keine Beschwerdevorentscheidung darstellt. Mangels Vorliegens einer Beschwerdevorentscheidung war der Vorlageantrag somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
3.8. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel zurückzuweisen war.
3.9. Durch den Ablauf der zweimonatigen Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG ist die Zuständigkeit der belangten Behörde auf das Verwaltungsgericht übergegangen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 30, rdb.at), weswegen unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie von einer Rückübermittlung der Akten an die belangte Behörde Abstand genommen und in weiterer Folge über die (ursprüngliche) Beschwerde selbst abgesprochen wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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