IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 04.05.2026, OB: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.03.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.10.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Grundlage bildete die Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 23.01.2026, in welcher das Gutachten von Dr. XXXX vom 12.01.2026, das Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 03.11.2025, sowie das Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, vom 23.01.2026 einen wesentlichen Bestandteil bilden. Darin ist ausgeführt:
“Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
(...)”
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Mit am 28.04.2026 eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin legte einen ärztlichen Audiometriebefund vom 03.09.2025 von Dr. XXXX , Facharzt für Hals, Nasen-u. Ohrenheilkunde vor.
2.2. Mit Bescheid vom 04.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 03.03.2026 in dieser Sache rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dem am 29.04.2026 eingebrachten Antrag habe die Beschwerdeführerin keine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft geltend machen können.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sich seit der letzten Entscheidung ihre gesundheitlichen Einschränkungen nachweislich verschlechtert hätten. Dies würden die neuen Befunde belegen. Die Beschwerdeführerin legte ein Tonaudiogramm vom 22.05.2026 sowie ein Reintonaudiogramm vom 01.06.2026 vor, aus welchem sich der Beschwerdeführerin zufolge ein Hörverlust am rechten Ohr von etwa 57 dB HL ergebe, was einer mittelgradigen bis hochgradigen Hörminderung entspreche. Dies stelle eine gravierende Verschlechterung dar.
2.4. Am 10.06.2026 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.10.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.
Die Beschwerdeführerin stellte am 29.04.2026 bei der belangten Behörde einlangend erneut den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, somit innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 04.05.2026 zurück.
Eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen wurde nicht glaubhaft dargelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zu der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde ergibt sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.
Dass die Beschwerdeführerin am 29.04.2026 erneut bei der belangten Behörde einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stellte, beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt, dem der Antrag einliegt.
Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 23.01.2026 ist keine einschätzungsrelevante Änderung eingetreten.
Aufgrund der Aktenlage wurde am 03.11.2025 von Dr. XXXX , Facharzt für Hals,- Nasen-, und Ohrenheilkunde, ein Gutachten betreffend die Hörstörung der Beschwerdeführerin erstellt, welches der Gesamtbeurteilung vom 23.01.2026 von Dr. XXXX zu Grunde liegt. Dieser schätzte die Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin wie folgt ein:
Dr. XXXX zog die Positionsnummer 12.02.01 heran und bewertete den Grad der Behinderung mit dem fixen Richtsatz von 10 %. Die Positionsnummer 12.02.01 betrifft Einschränkungen des Hörvermögens. Dabei sind die vorliegenden Audiogramme in die Beurteilung einzubeziehen; die Hörprüfung ist anhand der orientierenden Tabelle in der Anlage zur Einschätzungsverordnung durchzuführen.
Nach dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 03.11.2025 beträgt der Hörverlust rechts 72 % und links 10 %. Den prozentualen Hörverlust ermittelte der Sachverständige aus dem Reintonaudiogramm vom 25.06.2025.
Die Beschwerdeführerin legte nun einen ärztlichen Audiometriebefund vom 03.09.2025 von Dr. XXXX , Facharzt für Hals, Nasen- u. Ohrenheilkunde, sowie ein aktuelles Reintonaudiogramm vom 01.06.2026 vor, aus welchem sich ein Hörverlust am rechten Ohr von etwa 57 dB HL ergibt.
Aus dem Audiogramm vom 01.06.2026 ergibt sich, dass das linke Ohr normalhörend ist, das rechte Ohr jedoch eine Hörminderung aufweist. Der Reinton-Durchschnitt (“PTA”) beträgt dem Audiogramm zufolge bei dem rechten Ohr der Beschwerdeführerin 57 dB HL (“Dezibel Hearing Level”), was einer mittelgradigen bis mittelschweren Schwerhörigkeit entspricht. Nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung wird die Einteilung nach prozentualem Hörverlust vorgenommen, der aus dem Ton- und Sprachaudiogramm berechnet wird; für die Einstufung gilt: 30 - 60 dB HL ergibt einen Grad der Schwerhörigkeit von “Mittel”. Das aktuelle Audiogramm ist daher mit der im Aktengutachten von Dr. XXXX beschriebenen hochgradigen sensoneuralen Hörstörung sowie der Einordnung nach Tabelle Z4/K1 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vereinbar. Hervorzuheben ist, dass für die Einstufung des Grades der Behinderung der beidseitige Hörverlust maßgeblich ist und das linke Ohr bei der Beschwerdeführerin keine maßgebliche Hörminderung aufweist. Die vom Sachverständigen vorgenommene bisherige Einschätzung entspricht nach wie vor der nun aus dem Audiogramm ersichtlichen mittelgradigen Hörstörung; aus dem vorgelegten Audiogramm ergibt sich keine wesentliche Verschlechterung bzw. offenkundige Änderung gegenüber der Gesamtbeurteilung vom 23.01.2026.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde sind somit nicht geeignet, eine Verschlechterung des Leidenszustandes im Hinblick auf den Gesamtgrad der Behinderung zu dokumentieren.
Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A)
Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (§ 41 Abs. 2 BBG)
Die Beschwerdeführerin stellte ihren neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG und ist ein solcher Antrag gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht.
"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).
Gegenständlich wurde von der belangten Behörde zu Recht beurteilt, dass eine einschätzungsrelevante Änderung nicht festgestellt werden konnte.
Wie unter Punkt II.2. ausgeführt, waren weder das Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die vorgelegten Unterlagen geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin glaubhaft geltend zu machen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft geltend gemacht wurde.
Wie unter Punkt II.3. bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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