BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2026, Zl. L516 2342278-1/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 24.06.2026 brachte die revisionswerbende Partei vertreten durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Bei dem RW handelt es sich um eine rechtschaffene arbeitswillige Person. Der RW ist 37 Jahre alt und völlig unbescholten. Der RW hat zu keiner Zeit jemals Sozialhilfe oder sonstige Mittel bezogen oder sich rechtswidrig in Österreich aufgehalten.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag des RW die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den RW ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung (des VwGH) erforderlich, dass der RW schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Juli 2014, Ra 2014/19/0020, und vom 4. August 2014, Ra 2014/19/0014, jeweils mwN).
Die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung, nämlich die Versagung der Zulassung als Fachkraft für den beantragten Mangelberuf ist mit der Pflicht zur Ausreise aus Österreich zurück in die Türkei verbunden und bedeutet die Versagung des (weiteren) Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG. Es würde die Aufenthaltsbeendigung des RW jedenfalls einen unverhältnismäßigen und mitunter nicht wieder gut zu machenden Nachteil darstellen. Der RW würde sein Aufenthaltsrecht in Österreich und allenfalls dem gesamten Unionsgebiet verlieren. Dies stellt jedenfalls einen massiven Eingriff in die subjektiven Rechte des RW dar, der ja „nur“ den Dienstgeber gewechselt hat.
Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall des RW jedenfalls nicht entgegen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Umstand, dass der RW bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens weiterhin rechtmäßig in Österreich aufhältig sein darf und im Bundesgebiet verbleibt, ist vollkommen ausgeschlossen.
Aus all diesen Gründen wiegen bei Abwägung der verschiedenen Interessen die Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wesentlich schwerer, zumal die sofortige Durchsetzung der Entscheidung mit einer zu erfolgenden Ausreise des RW aus dem Bundesgebiet bzw. die Beantragung eines sonstigen Aufenthaltstitels zum Verbleib in Österreich aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aktuell nicht notwendig ist.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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