IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 21.01.2026, Zl. 98681733700035, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer ist seit 2024 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H.
Kausal dafür waren folgende internistisch festgestellte Gesundheitsschädigungen:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.“
Gegenständliches Verfahren:
Am 30.08.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung” in den Behindertenpass.
Das allgemeinmedizinische Gutachten vom 10.12.2025 basierend auf einer Untersuchung am 26.11.2025 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. und gestaltete sich wie folgt:
„Anamnese: (…)
Derzeitige Beschwerden:
XXXX berichtet über seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, über seine Beschwerden in den Kniegelenken, über seine Beschwerden im rechten Schultergelenk und über seine Psyche (Angstzustände).
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Xigduo, ThromboASS, Concor, Inspra, Lisinopril, Ezeato, Sertralin.
Sozialanamnese:
AMS, geschieden, 2 Kinder. Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, will auch den Diabetes mellitus "steuerlich nutzen".
Aktenvermerk: MD, Antrag auf Unzumutbarkeit, D1, D3!
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Neuropsychiatrische Befundnachreichung - 24.11.2025: Angststörung - Erstkontakt 13.10.2025 - leidet unter Ängsten, was mögliche Erkrankungen betrifft.
Befund Psychokardiologische Rehabilitation - Reha-Zentrum Felbring - 28.7.2025: KHK (Eingefäßerkrankung) - Z. n. HW-STEMI am 29.2.2024 - Z. n. PTCA 29.2.2024 - 2 DES ad RCA - chron. systolische Herzinsuffizienz bei gering eingeschränkter LVF (EF: 45%) NYHA II - Ektasie der Aorta ascendens (43-44 mm) - Hypertonie - Hyperlipidämie; DM II - Adipositas - Statosis hepatis; sonstige Reaktion auf schwere Belastung; Divertikulose des Dickdarms; beidseitige Gonarthrose (rezid. Schmerzsymptomatik), Omarthrose links.
Radiologischer Befund - Schulter links - Diagnosezentrum Meidling - 8.7.2025: Hochgradige deformierende Omarthrose, mäßiggradige AC-Arthrose, Subacromialraum nicht wesentlich verschmälert.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Adipös.
Größe: 178,00 cm Gewicht: 110,00kg Blutdruck: 145/85
Klinischer Status – Fachstatus: (…)
Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, Nichtraucher, keine Atemauffälligkeiten.
Abdomen: über TN, normale Organgrenzen.
Extremitäten: gering vergröberte Kniegelenkskonturen - keine Streckdefizite, minimale Beugedefizite, Endlageneinschränkungen linkes Schultergelenk, kein Tremor, keine Ödeme, gute Greiffunktionen, keine sensomotorischen Defizite.
Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, HWS/BWS/LWS ausreichend frei beweglich. An- und Auskleiden großteilweise im Stehen ohne relevante Einschränkung möglich.
Befund Vorgutachten:
Caput: unauffällig, Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich
Status Psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt mit 2 UASK ins Zimmer; kann im Zimmer sicher frei stehen und sicher frei gehen.
Befund 2024 betreffend Gesamtmobilität - Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich - ohne relevante Zwischenanamnese - nur 3 kg weniger Gewicht.
Status Psychicus: Voll orientiert, klagsame Stimmungslage, Antrieb nicht weiter auffällig, kooperativ.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
(…)
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Es ist keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung eingetreten.
Dauerzustand
Mit Bescheiden vom 21.01.2026 wurde
1. der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen sowie
2. der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass abgewiesen.
Im Rahmen der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung (2.) wurde ausgeführt, dass er wegen des internistischen Leidens (NYHA II) nicht in der Lage sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beurteilung ignoriere die nachgewiesenen Einschränkungen. Auch dass er keine Einschränkung der unteren Extremitäten hätte, stünde im Gegensatz zu den Behauptungen in den Befunden und den beim Beschwerdeführer vorliegenden Schmerzen, die in einem vollen Verkehrsmittel ohne freie Sitzplätze durch die Fahrbewegung (beschleunigen und bremsen) noch weiter verschlimmert werden würden. Auch sei die sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkende psychische Einschränkung nicht berücksichtigt worden, obwohl diesbezüglich Befunde vorgelegt worden seien. Er sehe daher massive Mängel im ärztlichen Sachverständigengutachten.
In der Beschwerde gegen die verfahrensgegenständliche Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung (1.) erfolgte keine Begründung.
Angeschlossen war ein Befundbericht vom 02.02.2026 mit der Diagnose “gemischte Angststörung”.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH. Der Grad der Behinderung beträgt aktuell 50 vH:
1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
allgemeinmedizinischer Status:
Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Adipös.
Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, Nichtraucher, keine Atemauffälligkeiten.
Abdomen: über TN, normale Organgrenzen.
Extremitäten: gering vergröberte Kniegelenkskonturen - keine Streckdefizite, minimale Beugedefizite, Endlageneinschränkungen linkes Schultergelenk, kein Tremor, keine Ödeme, gute Greiffunktionen, keine sensomotorischen Defizite.
Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, HWS/BWS/LWS ausreichend frei beweglich. An- und Auskleiden großteilweise im Stehen ohne relevante Einschränkung möglich.
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich
Status Psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt mit 2 UASK ins Zimmer; kann im Zimmer sicher frei stehen und sicher frei gehen.
Status Psychicus: Voll orientiert, klagsame Stimmungslage, Antrieb nicht weiter auffällig, kooperativ.
1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 - überlagert von Leiden 3 und dem neuen Leiden 5 - wird analog dem Vorgutachten, da keine Besserung objektivierbar ist - durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht. Keine weitere Erhöhung durch das neue Leiden unter Punkt 4, wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.
1.4.: Es ist keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung seit dem Vorgutachten eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum beschwerderelevanten Status stützen sich auf das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners vom 10.12.2025, in dem insbesondere die persönliche Untersuchung und auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen berücksichtigt wurden.
Aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters im Gutachten vom 10.12.2025 ergeben sich aus allgemeinmedizinischer Sicht keine Änderungen zum internistischen Vorgutachten.
Pos. Nr. 05.05.02 sieht die Einstufung einer koronaren Herzkrankheit mit 40% bei erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfarkt und geringfügig eingeschränkter Belastbarkeit vor.
Der Gutachter stufte das Leiden 1 plausibel unter der Pos. Nr. 05.05.02 ein und begründet dies damit, dass nach den vorgelegten Unterlagen die Linksventrikelfunktion nach Herzinfarkt und Stentimplantationen erhalten ist. (Hingewiesen wird der Vollständigkeit halber auch darauf, dass in der Beschwerde explizit NYHA II vorgebracht wird.)
Die degenerativen und überlastungsbedingten Veränderungen am Halte- und Bewegungsorgan wurden basierend auf der eigenen Untersuchung unter Pos. Nr. 02.02.02 mit 30% eingestuft und schlüssig mit nachvollziehbaren belastungsabhängigen Beschwerden sowie beweisenden Befunden begründet, wobei auf fehlende neurologische Defizite und geringe Funktionseinschränkungen verwiesen wurde.
Das Leiden 3 wurde analog dem internistischen Vorgutachten eingestuft.
Die Leiden 4 (Diabetes mellitus Typ II) und Leiden 5 (Angststörung) – beide befunddokumentiert – wurden neu in die Auflistung der Gesundheitsschädigungen mit jeweils 20% aufgenommen.
Leiden 4 wurde entsprechend 09.02.01 mit 20% eingestuft, da eine orale Medikation eingenommen wird.
Leiden 5 wurde unter affektive Störungen, Pos.Nr. 03.06.01, manische, depressive und bipolare Störungen leichten Grades mit 20 % eingestuft, weil die Angststörung unter mildem Therapieansatz stabil ist und der Beschwerdeführer sozial integriert ist.
Zusammenfassend erläutert der Gutachter, dass Leiden 1 - überlagert von Leiden 3 und dem neuen Leiden 5 - durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht wird. Leiden 4 erhöht wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Hingewiesen wird, dass in der Beschwerde ausschließlich Argumente zum Verfahren der beantragten Zusatzeintragung vorgebracht wurden. Im Zweifel wurde dennoch eine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung angenommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Im vorliegenden Fall ist durch den befassten Gutachter eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen worden. Das Gutachten entspricht den Kriterien des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung. Eine Änderung zum Vorverfahren war nicht feststellbar.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein allgemeinmedizinisches Gutachten ein. Dieses war – wie unter Pkt. II.2. ausgeführt – schlüssig und nachvollziehbar.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Sie ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise