Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 12.09.2023, Zl. XXXX , betreffend Übertragung von Teilgutschriften für Kindererziehung auf das Pensionskonto, den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der PVA zu GZ: XXXX anhängigen Verfahrens, einschließlich allfälliger Verfahren vor den Höchstgerichten, betreffend den Antrag auf Übertragung von Zeiten der Kindererziehung für die Zeiträume vom 12.01.2015 bis 11.04.2015, vom 01.01.2017 bis 28.07.2017 und vom 01.02.2019 bis 31.07.2019 auf XXXX , ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Vereinbarung vom 14.08.2022 legten der Kindesvater XXXX (im Folgenden BF) und die Kindesmutter XXXX für die Jahre 2014 bis 2017 und für das Jahr 2019 die Übertragung von Gutschriften auf das Pensionskonto des BF („freiwilliges Pensionssplitting“) iHv jeweils 10 % fest.
Mit Schreiben vom 27.12.2022 beantragte der BF bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA oder belangte Behörde) unter Beifügung der Vereinbarung vom 14.08.2022 die Übertragung der Teilgutschriften.
Mit Bescheid der PVA vom 12.09.2023 wurde vom Pensionskonto der Kindesmutter für das Kalenderjahr 2024 eine Teilgutschrift iHv EUR 13,86 und für das Kalenderjahr 2016 eine Teilgutschrift iHv EUR 31,78 auf das Pensionskonto des BF übertragen. Die Übertragung von Teilgutschriften für die Kalenderjahre 2015, 2017 und 2019 wurde hingegen abgelehnt. Begründend wurde dargelegt, dass die Übertragung von Teilgutschriften nur für jene Kalenderjahre zulässig sei, in denen der übernehmende Elternteil in der Pensionsversicherung teilpflichtversichert sei. In den Kalenderjahren 2015, 2017 und 2019 liege beim übernehmenden Elternteil keine Teilpflichtversicherung wegen Kindererziehung in der Pensionsversicherung vor und sei die Übertragung in diesen Jahren daher nicht zulässig.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er auch in den Jahren 2015, 2017 und 2019 mit der tatsächlichen und überwiegenden Kinderbetreuung betraut gewesen sei.
Mit dem, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu Protokoll gegebenen Antrag an die PVA, hat der BF die Übertragung von Zeiten der Kindererziehung für die Zeiträume vom 12.01.2015 bis 11.04.2015, vom 01.01.2017 bis 28.07.2017 und vom 01.02.2019 bis 31.07.2019 beantragt.
Die PVA führt dieses Verfahren unter der GZ: XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes wie des Gerichtsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) lauten auszugsweise:
„Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung
§ 14. (1) Der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.
(2) Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2a) Eine Übertragung nach Abs. 1 kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (§ 227a Abs. 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2b) Durch Übertragungen nach den Abs. 1 und 2a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.
(3) Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.
(4) Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 3, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.“
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise:
„Sonstige Teilversicherung
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
1. in der Krankenversicherung
a) – h) …
2. in der Pensionsversicherung
a) Personen, die Wochen- oder Sonderwochengeld beziehen, oder deren Anspruch ruht;
b) Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht;
c) - f) …
g) Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
…”
Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Daraus folgt:
Gegenständlich ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des sogenannten Pensionssplittings die Frage, welchem Elternteil die Zeiten der Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit g ASVG zuzuordnen sind, ausschlaggebend und sohin die diesbezügliche Feststellung der Versicherungszeiten eine Vorfrage, die mangels eines Feststellungsbescheides noch nicht (für das Bundesverwaltungsgericht) bindend entschieden wurde. Da der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung der BF bei der PVA die Feststellung der entsprechenden Zeiten beantragt hat, ist zu dieser Vorfrage inzwischen ein Verfahren bei der PVA anhängig.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).
Die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Zeiten der Kindererziehung in der Pensionsversicherung anstatt der Kindesmutter dem Kindesvater zugerechnet werden, ist ohne Durchführung eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens nicht möglich. Zudem führt die belangte Behörde, wie diese mitteilte, zunächst ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungszeiten der Kindererziehung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit g ASVG betreffend die Kindesmutter und nach dessen Rechtskraft betreffend den Kindesvater und somit den BF des gegenständlichen Verfahrens. Aus diesen Gründen war im Sinne der Raschheit und Einfachheit des Verfahrens sowie zur Vermeidung allfälliger Wiederaufnahmen die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des im Spruch genannten Verfahrens zu beschließen.
Die Verfahrensparteien sind im Lichte ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, dem Bundesverwaltungsgericht nach rechtskräftigem Abschluss des oben genannten, bei der PVA anhängigen Verfahrens dessen Ergebnis unverzüglich mitzuteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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