IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.01.1975, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 06.03.2024 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Am 15.09.2025 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
3. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2025 um Vorlage aktueller neurologischer Befunde betreffend der chronischen Schmerzen.
4. Mit Eingabe vom 27.10.2025 legte der Beschwerdeführer medizinische Befunde vor.
5. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2025 beruhenden eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.12.2025 (vidiert am 16.12.2025) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an „degenerative Wirbelsäulenveränderungen, multisegmentale Bandscheibenschäden, neurogene Blasenschwäche und Notwendigkeit eines Blasenschrittmachers, rezidivierende Depression, chronischer Verlauf ohne Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes, unter laufender Antidepressiva-Therapie ohne begleitende Psychotherapie, Hochton-Hörstörung beidseits, bei Hochtonstörung und gelegentlich Tinnitus, chronische Rhinitis, chronisches Schmerzsyndrom mit der Notwendigkeit der Behandlung mit opioidhaltigen Analgetika, Therapieoptionen bezüglich Psychotherapie/interdisziplinäre Schmerztherapie wie im Arztbrief des Schmerztherapeuten vermerkt, offen“ leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.12.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert und wurden ihm das eingeholte Gutachten übermittelt sowie die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
7. Der Beschwerdeführer machte mit Emailnachricht vom 05.01.2026 von diesem Recht Gebrauch und monierte, dass die Fußparese links und die starken neuropathischen Schmerzen in beiden Beinen nicht berücksichtigt worden seien. Er könne weder länger stehen noch längere Wegstrecken zurücklegen. Darüber hinaus bestehe Sturzgefahr und massive Erhöhung der Schmerzen. Er ersuche nochmals über seinen Fall und die Entscheidung nachzudenken.
8. Die belangte Behörde ersuchte der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie um Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 21.01.2026 führte der befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Punkte in Leiden 1 – 5 korrekt begutachtet und aufgrund der Untersuchung ho. bzw. der vorliegenden Befunde entsprechend der geltenden EVO Kriterien ausreichend gewürdigt worden seien. Die Diagnose Long-Covid und CFS könne unter Stellungnahme zur gesundheitlichen Änderung im Vergleich zum Vorgutachten aufgrund diesbezüglicher fehlender neurologischer wegweisender Befunde nicht eingeschätzt werden. Neue Befunde seien nicht vorgelegt worden. Eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses könne daher nicht erfolgen und bleibe aufrecht.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
10. Mit Emailnachricht vom 13.02.2026 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass in seinem Fall erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit sowie psychischer und neurologischer Natur vorlägen. Es sei dokumentiert, dass die Beweglichkeit durch die Nervenschäden und Schmerzen stark reduziert sei. Er könne lediglich wenige Meter zurücklegen und es bestehe Sturzgefahr. Die erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit seien ebenfalls dokumentiert. Die chronisch neuropathischen Beschwerden hätten sich im letzten Jahr stark verschlechtert, dazu kämen Panikattacken bei Menschenansammlungen. Daher ersuche er um Evaluierung seines Antrages.
11. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.02.2026 vor, wo dieser am 20.02.2026 einlangte.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.02.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) langte am 15.09.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Anamnese:
Der AW kommt alleine, frei gehend ohne Hilfsmittelgebrauch zur Untersuchung. Er berichtet, dass er neurologisch seit 2 1/2 Jahren bei Frau XXXX in der Ordination in Betreuung sei
Gesamtgutachten 3.7.2024
Blasenentleerungsstörung, 30%
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie rechts, 20%
rezidivierend Depressio, 20%
Hochtonhörstörung bds., 10%
chronische Rhinitis, 10%
Gesamt GdB 30%
Besserung von Leiden 1 des Vorgutachten, daher Absenken des Gesamt GdB um 4 Stufen
Weiter vorliegendes Aktengutachten BBG, 19.8.2025
degenerative Veränderung der Wirbelsäule, multisegmentale Bandscheibenschäden, 50%, unterer Rahmensatz, da kein relevantes sensomotorisches Defizit der Extremitäten, Wahl der Position, da neurogene Blasenschwäche und Notwendigkeit eines Blasenschrittmachers, rezidivierende Depressio, 20% da chronischer Verlauf und kein stationärer Aufenthalt, Wahl der Position, da Leistungsfähigkeit erhalten
Hochton-Hörstörung beidseits, 10%
chronische Rhinitis, 10%
Gesamt Gdb 50%
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten (maßgebliches Vorgutachten 2/22 - 70%): Besserung des Leidens 1 (Es hat sich die Parese des linken Beines deutlich gebessert); Leiden 3 und 4 sind neu Herabsetzung des GdB um zwei Stufen. Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht ausreichend begründbar angesehen.
Neuer Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung
Schriftliche Stellungnahme per E-Mail, 10.10.2025, des AW:
Grund: degenerative Wirbelsäulenveränderung, multisegmentaler Bandscheibenschaden, chronische Schmerzen mit Lähmung Vorfuß links, Osteoporose, Depressio, Angststörung und Panikattacken, Risiko: Knochenbrüche. Wegen der oben genannten Punkte ist es mir nicht möglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren.
Derzeitige Beschwerden:
Kopfschmerzen, diesbezüglich hätte er schon viele Therapien gehabt, ohne wirklichen Effekt, die rechts obere Extremität sei schwach, die Elevation eingeschränkt und schmerzhaft, gelegentlich Stuhl- und Harninkontinenz, Lendenwirbelsäulenschmerzen rechter Oberschenkel, Schwäche der unteren Extremitäten, Tinnitus links vor rechts und Hodenschmerzen in letzter Zeit, die laut seiner Ärzten am ehesten von der Wirbelsäule herrühren.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation: laut Arztbrief XXXX , 14.10.2025
- Durotiv 40 mg
- Duloxetin 60 mg
- Saroten 30 mg
- Astec 52,5 sowie 70 mcg/h alle 2 Tage
- Terrosa Fertigspritzen
- Novalgin bei Bedarf
- Ibuprofen bei Bedarf
- Rheumessa bei bedarf
anamnestisch vom AW:
- Ta rdefenil
- Dominal
Sozialanamnese:
geschieden, 12-jähriger Sohn, jetzt beim AMS, war Dipl.-Krankenpfleger in einer stationsleitenden Funktion im Pflegeheim
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXXX , FA Innere Medizin, 14.10.2025
Epikrise: kardial stabil, chronische Schmerzen und chronische Hodenschmerzen, nicht urologisch, andere Ursache
Arztbrief Dr. XXXX , FA Neurologie/Psychiatrie, 2.7.2025 sowie (mitgebracht) 3.11.2025
weiterhin schlecht, zunehmend neuropathische Schmerzen Oberschenkel rechts mit Gangstörung, Ein- und Durchschlafstörungen, Patient hat Job verloren, bifrontal drückende Dauerkopfschmerzen
Aktuelle Medikation: Saroten 30 mg, Duloxetin 60 mg, Durovit 40 mg, Astec Pflaster, Terosa Spritze
Neuro-Status Auszug: leichte Apraxie, chronische Bewegungseinschränkung der HWS OE: Trophik unauffällig, kein Faszikulieren, proximal bds. KG 5, Feinmotilität unauffällig, Positionsversuch leichtes Absinken, FNV bds. schwankend, Tonuserhöhung, leichter Tremor, Dyskinesien, Wirbelsäule klopfdolent, Sphinkteren anamnestisch Neurostimulator, Lasegue positiv
UE: Motilität bds. proximal und distal KG 3/4-, Positionsversuch Absinken, Reflexe vermindert auslösbar, Babinksi bds. negativ
Stand, Gang: Einbein-, Zehen-, Fersenstand unsicher schwankend, Gangstörung, TandemStand unsicher schwankend Sensibilität: Hypästhesie
Psychopathologischer Kurzbefund: Somnolenz, Stimmung im negativen Auslenkungsbereich, Affekt gedrückt, Antrieb vermindert, keine produktive Symptomatik, keine suizidale Einengung
Diagnose: Ein- und Durchschlafstörungen, Spanungskopfschmerzen, chronisches Schmerzsyndrom, Depressio, Angsterkrankung, radikuläre Schmerzen L5 rechts, chronisches Fatigue-Syndrom, Long Covid, Fibromyalgie, Z.n. neurogener Blasenstörung nach Diskusprolaps L5/S1 mit Implantation sakraler Neurostimulation
Arztbrief XXXX , FA Anästhesie und Intensivmedizin, kein Datum zu erheben Anamnese: chronischer Schmerz LWS + HWS seit 8 Jahren, in den letzten Monaten erhebliche Verschlechterung mit Gangstörung bei Monoparese des linken Beines, Radikulopathie, Polyneuropathie, gibt Schlafprobleme an, Fatigue, diagnostizierte Angststörung und Long Covid
.... mit dem Beschwerdebild einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorstellig. ...wurde nahegelegt, eine interdisziplinäre Schmerztherapie eventuell im Rahmen eines stationären Aufenthaltes, vor allem im Hinblick auf eine begleitende Psychotherapie und nicht medikamentöse schmerztherapeutische Verfahren, in Betracht zu ziehen. Neurochirurgische Vorstellung geplant
Diagnose: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Polyneuropathie, Gangstörung bei Monoparese, Discusprolaps L5/S1, chronische Lumboischialgie, Cervicalsyndrom, Spinalkanalstenose, Osteoporose, Spondylolyse, Spondylolisthese
Therapie: Tensgerät täglich, Psychotherapie, Vagusstimulation, neurochirurgische Vorstellung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
HN: Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. unauffällig
OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft Faustschluss 3-4 dargeboten (Schmerzangabe), proximal unauffällig,
MER stgl. mittellebhaft, VdA mit Einstellbewegung, FNV gering dysmetrisch, Feinmotorik kaum leistbar (Schmerzangabe, in deutlicher Diskrepanz zum Neuro-Status XXXX , 3.11.2025)
UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft proximal aufgrund Schmerzen nicht prüfbar (Neuro- Status XXXX KG prox. 3/4-), Vorfußheben links KG 4, ansonsten unauffällig, MER schwach auslösbar, Lasegue ab 10° positiv, KHV aufgrund Schmerzen nicht leistbar, Babinski negativ
Sensibilität: stgl. Angaben, außer Hypästhesie rechter Oberschenkel-Vorderseite
Gesamtmobilität – Gangbild:
Stand: unauffällig, Unsicherheit bei Parallelstand und Augenschluss
Gang: minimal verbreitert, ausreichend schnell und sicher, ohne maßgebliche Dyssymetrien möglich, kein Hilfsmittelgebrauch.
Status Psychicus:
AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, klagsam, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, eine somatisierende Beikomponente nicht sicher auszuschließen, Stimmung gedrückt, bds. eingeschränkt affizierbar, schildert sich müde, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ausreichend.
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, multisegmentale Bandscheibenschäden, neurogene Blasenschwäche und Notwendigkeit eines Blasenschrittmachers
2) Rezidivierende Depression, chronischer Verlauf ohne Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes unter laufender Antidepressiva-Therapie ohne begleitende Psychotherapie
3) Hochton-Hörstörung beidseits, bei Hochtonstörung und gelegentlich Tinnitus
4) Chronische Rhinitis
5) Chronisches Schmerzsyndrom mit der Notwendigkeit der Behandlung mit opioidhaltigen Analgetika, Therapieoptionen bezüglich Psychotherapie/interdisziplinäre Schmerztherapie wie im Arztbrief des Schmerztherapeuten vermerkt, offen.
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es besteht ein nahezu unauffälliges Gangbild ohne Hilfsmittelbedarf. Der Beschwerdeführer kann kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist durch die festgestellten Leiden 1 - 5 auch in deren Zusammenwirken nicht maßgeblich beeinträchtigt und die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist ausreichend vorhanden. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.12.2025 (vidiert am 16.12.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 21.01.2026, sind schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde mehrere Argumente vor, welche ihn subjektiv daran hindern würden, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Demgegenüber führt der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie aus, dass im Rahmen der Untersuchung am 04.12.2025 insgesamt – trotz der bestehenden Leidenszustände des Beschwerdeführers – keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit objektiviert werden konnten. Auch das vom Sachverständigen objektivierte nahe unauffällige Gangbild ohne Hilfsmittelbedarf spricht dafür, dass es dem Beschwerdeführer – entgegen seinem subjektiven Empfinden – sehr wohl möglich ist, eine Wegstrecke von 300 – 400 Metern zurückzulegen.
Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin muss zugebilligt werden, die bei einem von diesem befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Sohin folgt der erkennende Senat den Feststellungen des von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen, zumal diese mit dem klinischen Status- Fachstatus, welcher von diesem erhoben wurde, vereinbar ist.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anmerkt, dass seine Gesundheitseinschränkungen im medizinischen Gutachten nicht hinreichend gewürdigt worden seien, ist dem entgegen zu halten, dass der medizinische Sachverständige eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchführte und sich somit selbst ein Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte. Es ist für den erkennenden Senat daher nicht nachvollziehbar, welche der medizinisch objektivierbaren Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers der medizinische Sachverständige nicht berücksichtigt haben könnte. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren medizinischen Befunde vor.
Ferner ergab das Ermittlungsverfahren, dass hinsichtlich Leiden 2 und 5 noch Therapieoptionen bestehen. Insbesondere hinsichtlich Leiden 5 „chronisches Schmerzsyndrom mit der Notwendigkeit der Behandlung mit opioidhaltigen Analgetika“ ist im Arztbrief des Schmerztherapeuten vermerkt, dass noch Therapieoptionen bezüglich Psychotherapie/interdisziplinäre Schmerztherapie offen sind. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines fachärztlichen Befundes nachweist, dass er bereits alle möglichen Therapien zur Minderung seiner Leidenszustände in Anspruch genommen hat und keine weiteren Therapiemöglichkeiten mehr bestehen, kann die beantragte Zusatzeintragung von der belangten Behörde genehmigt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 15.12.2026 (vidiert am 16.12.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.12.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 21.01.2026 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2026, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258, 19.12.2017, Zl. Ra 2017/11/0288)
Das die Infrastruktur und die örtlichen Gegebenheiten im Wohngebiet des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen ist daher nicht zielführend.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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