TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA Nigeria, vertreten durch (1) die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH und (2) Rechtsanwalt Dr. A. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX zu Recht:
A)
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines nigerianischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) als begünstigter Drittstaatsangehöriger gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde oder BFA) vom 26.05.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX .
Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers leitete die belangte Behörde über ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ein. Gegen ihn wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass es an einer über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung mangle und zudem die Ehefrau sowie zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers in Österreich leben würden. Die sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich. Im Zuge einer zweiten Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und langte diese am 29.06.2026 in der Gerichtsabteilung I413 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und begünstigter Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.
Zuletzt verfügte er über eine Daueraufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, gültig bis 16.06.2026.
Er ist noch mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, das Scheidungsverfahren ist laufend. Der Beschwerdeführer ist der Vater einer im Februar 2009 geborenen Tochter sowie einer im Mai 2011 geborenen Tochter, beide deutsche Staatsangehörige. Zur Ehefrau sowie zu den beiden Töchtern besteht kein Kontakt; gegen ihn wurde hinsichtlich ihnen ein Betretungs- und Kontaktverbot erlassen.
Beruflich ist der jedenfalls seit dem Jahr 2001 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer nicht verfestigt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.03.2025 zur GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in XXXX
A./ an seiner im Februar 2009 geborenen Tochter, somit an einer unmündigen Person außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen zu haben, indem er ab Ende 2021 bis zu ihrem 14. Geburtstag in zahlreichen Angriffen zumindest 14-tägig ihre nackte Brust betastete und knetete, an ihren Brustwarzen saugte und ihren Schamhügel betastete;
B./ an seiner im Februar 2009 geborenen Tochter, somit an einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, geschlechtliche Handlungen vorgenommen zu haben, und zwar durch die zu Pkt. A./ angeführten Tathandlungen;
C./ im Frühjahr 2023 am Körper verletzt zu haben, indem er sie zuvor zu Boden stieß, Schläge mit einem Besenstiel gegen den entblößten Rücken, Gesäß und Oberschenkel versetzte sowie gegen ihren Körper trat, wodurch sie Hämatome und Schwellungen erlitt;
D./ sie durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu Handlungen und Unterlassungen genötigt sowie zu nötigen versucht zu haben, und zwar
a./ im Jahr 2022/23 durch die Äußerung, er werde sie auf den Herd setzen, wenn sie nicht zugebe, über sexuelle Themen mit Männern geredet oder geschrieben zu haben, während die Herdplatte eingeschaltet war, zur Abgabe des von ihm geforderten Geständnisses;
b./ im Juni 2023 durch die Äußerung, wenn sie jemandem Nacktfotos von sich schicke, werde er ihr mit einem Hammer entweder auf ihre Finger oder auf ihren Kopf schlagen, wobei er einen Hammer vorzeigte und mit diesem schwingende Bewegungen machte, zur Abstandnahme von der Aufnahme von entsprechenden Sexualkontakten mit Männern.
Er hat hierdurch begangen zu
A./ die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB;
B./ die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB;
C./ das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und
D./ die Vergehen der Nötigung nach §§ 105, 15 StGB
und wurde hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 207 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 01.07.0025, GZ XXXX , zurück.
Einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gab das Oberlandesgericht XXXX in seiner Entscheidung vom 22.09.2025 zu GZ XXXX , keine Folge.
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit seine Haftstrafe in einer Justizanstalt. Er übernimmt keinerlei Verantwortung hinsichtlich seiner Verurteilung und streitet eine sexuelle Belästigung und einen sexuellen Missbrauch gegenüber seiner Tochter sowie die Nötigung ab.
Jedenfalls im Jahr 2006 verbrachte der Beschwerdeführer Zeit in Nigeria.
Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 12.03.2026 sowie auch der Ehefrau vom 06.05.2026, dem Inhalt des Bescheids, den Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR).
Da dem Beschwerdeführer in XXXX ein Reisepass ausgestellt wurde, wie in seinem Fremdenregisterauszug ersichtlich, steht seine Staatsangehörigkeit und Identität fest. Dass er begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, wurde seinerseits nicht moniert und ergibt sich auch aus dem ihm erteilten Aufenthaltstitel. Er selbst gab vor dem BFA an, gesund zu sein, sodass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzustellen waren und in Anbetracht seines Alters auf seine Erwerbsfähigkeit geschlossen werden konnte.
Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel samt Gültigkeitsdatum ist im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich.
Die Feststellungen zur Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern fußen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Gerichtsurteilen (AS 15 ff) und bestätigte sowohl der Beschwerdeführer (Protokoll vom 12.03.2026, AS 87), als auch seine Ehefrau (Protokoll vom 06.05.2026, AS 96) sich im Scheidungsverfahren zu befinden, ebenso, dass gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Frau und seiner Töchter ein Betretungs- und Kontaktverbot erlassen wurde [Protokoll vom 12.03.2026, AS 87 (Beschwerdeführer); Protokoll vom 06.05.2026, AS 97 (Ehefrau)]. Sowohl der Beschwerdeführer (Protokoll vom 12.03.2026, AS 87) als auch die Ehefrau (Protokoll vom 06.05.2026, AS 97) verneinten, dass ein Kontakt zur Ehefrau sowie zu den beiden Töchtern besteht.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich beruflich nicht verfestigt ist, lassen die Einträge im Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers erkennen, in dem beginnend mit dem Jahr 2001 lediglich in Summe 20 Beschäftigungstage verzeichnet sind und auch eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ersichtlich ist.
Die Umstände hinsichtlich der der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen (AS 15 ff), wobei die strafgerichtliche Verurteilung selbst auch im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers eingetragen ist.
Dass der Beschwerdeführer derzeit seine Haftstrafe in einer Justizanstalt verbüßt, lässt sich seinem Melderegisterauszug entnehmen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA bestritt der Beschwerdeführer, seine Tochter sexuell berührt zu haben, verneinte, sie mit einem Besenstiel geschlagen zu haben und stritt sexuelle Übergriffe ab. Im Weiteren führte er aus, dass es sich für ihn nicht so schlimm darstelle, wie im Urteil dargestellt und sei im Urteil vieles hineininterpretiert worden, so wie es in Wirklichkeit nicht gewesen sei (Protokoll vom 12.03.2026, AS 86 f). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verantwortung hinsichtlich seiner Verurteilung übernimmt und dass er eine sexuelle Belästigung und einen sexuellen Missbrauch gegenüber seiner Tochter sowie die Nötigung abstreitet.
Dass er jedenfalls im Jahr 2006 in Nigeria war bzw Zeit dort verbracht hat, gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll (Protokoll vom 12.03.2026, AS 88).
3. Rechtliche Beurteilung:
Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheids ist, mit dem gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
Zu betonen bleibt, dass die Bestimmung des § 18 Abs 3 BFA-VG keine inhaltliche Änderung durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) erfahren hat, da keine Übergangstimmungen in § 125 FPG 2005 vorgesehen sind (bzw diese Bestimmung auch wortident im nunmehrigen § 18 Abs 5 BFA-VG enthalten ist).
§ 18 BFA-VG idF BGBl. I Nr 50/2025 lautet in seinen wesentlichen Auszügen:
„§ 18 (3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
[…]
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
[…]“
Dabei ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen ist, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs 3 FPG - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 mwN).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer (als begünstigter Drittstaatsangehöriger) eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von Dritten und unmündigen Personen darstellt und seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet notwendig ist um zu verhindern, dass er weiterhin eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von Dritten und unmündigen Personen darstellt und weitere Straftaten verübt, was insbesondere in seiner nach wie vor gänzlich negierenden Verantwortung hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet liegt und schließlich auch Ausdruck in dem gegen ihn verhängten Betretungs- und Kontaktverbot findet. Er übernimmt keinerlei Verantwortung hinsichtlich seiner Verurteilung und streitet eine sexuelle Belästigung und einen sexuellen Missbrauch sowie die Nötigung ab. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, der eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit darstellt (vgl VwGH 23.03.2010, 2010/18/0041 mwN).
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangene Tat als nachvollziehbar anzusehen. Seine sofortige Ausreise ist daher aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Art 8 EMRK lautet:
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Zwar leben im Bundesgebiet die Ehefrau und die beiden Töchter des Beschwerdeführers, doch befinden sich die Eheleute in einem laufenden Scheidungsverfahren und hat der Beschwerdeführer seine ältere Tochter als Unmündige sexuell missbraucht, das Autoritätsverhältnis missbraucht, an ihr eine Körperverletzung begangen und sie genötigt, wie im Strafurteil ersichtlich. Es besteht kein Kontakt zur Ehefrau sowie zu den beiden Töchtern und wurde gegen ihn ein Betretungs- und Kontaktverbot erlassen.
Vor diesem Hintergrund war bei Vornahme der gemäß Art 8 EMRK gebotenen Interessenabwägung von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Ausreise auszugehen, ist doch mit Ausnahme der Dauer seines Aufenthalts in Österreich kein maßgeblich berücksichtigenswertes Privatleben – insbesondere auch in beruflicher Hinsicht – hervorgetreten.
Bei einer Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des gesunden, erwerbsfähigen Beschwerdeführers (Nigeria) ergeben sich auch keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Schon vor dem Hintergrund seines Besuchs in Nigeria jedenfalls im Jahr 2006 ist sein Vorbringen, er müsse in Nigeria um sein Leben fürchten, unsubstantiiert.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu geben.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl I 39/2026 gemäß § 58 Abs 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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