I403 2289863-2/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , und ihres durch sie gesetzlich vertretenen Sohnes XXXX , geb. XXXX , beide Staatsbürger von Tunesien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX Außenstelle XXXX (BFA- XXXX XXXX ), jeweils vom 12.05.2026, Zl. XXXX und XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (Beschwerdeführerin) stellte am 29.01.2022 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, dessen Abweisung durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.03.2022 am 04.04.2022 in Rechtskraft erwuchs. Die Beschwerdeführerin reiste weiter nach Deutschland und dann nach Finnland, von wo sie am 15.02.2023 nach Österreich überstellt wurde.
Am 15.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 28.06.2023 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde wegen der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2023, Zahl: I405 2275140-1/4E behoben.
Am XXXX wurde XXXX (Zweitbeschwerdeführer) geboren.
Nach einer inhaltlichen Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz vom 15.02.2023 wies das BFA diesen – ebenso wie den Antrag des Zweitbeschwerdeführers – mit Bescheiden vom 23.01.2024 ab. Gegen die Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2024 wurde Beschwerde erhoben, doch waren die Beschwerdeführer ab April 2024 offenbar in Deutschland aufhältig und erschienen auch nicht zur Verhandlung am 06.06.2024, so dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis vom 24.06.2024, Zahlen: I405 2275140-2/8E und I405 2289863-1/8E als unbegründet abwies.
Eine Überstellung aus Deutschland scheiterte, nachdem die Beschwerdeführer dort für die Behörden nicht mehr greifbar waren. Am 16.06.2025 reisten die Beschwerdeführer wieder ins Bundesgebiet ein und stellten ihren dritten bzw. zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2025 wurde dieser Antrag zunächst als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist am 27.01.2026 wurde dies ex lege außer Kraft gesetzt und das Verfahren in Österreich zugelassen.
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden erging folgender Spruch:
“ I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen.
III. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
VII. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.”
Mit Beschwerde vom 11.06.2026 wurde vorgebracht, dass den Beschwerdeführern “asylrelevante Verfolgung seitens der Familie” drohe, erstens wegen der bereits im Vorverfahren vorgebrachten Gründen, zweitens wegen der Geburt des Zweitbeschwerdeführers als uneheliches Kind. Zudem würden beide bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine aussichtslose Lage geraten. Beantragt wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 29.06.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 18 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I BGBl. I 56/2018, somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7).
Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6).
Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, was bei Tunesien der Fall ist.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nicht glaubhaft qualifiziert und angenommen, dass für sie und ihren Sohn bei einer Rückkehr nach Tunesien keine reale Gefahr einer Grundrechteverletzung gegeben sei.
In der Beschwerde wird dieser Beweiswürdigung entgegengetreten, sodass es erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung der Beschwerdeführer nach Tunesien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise