I405 2275140-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2023, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige von Tunesien, zugehörig zur Volksgruppe der Araber und moslemischen Glaubens stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 29.01.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die BF wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Als Fluchtgrund brachte die BF dabei vor, dass sie sich von ihrem Cousin scheiden habe lassen, welcher sie mit dem Tod bedroht habe. Er habe sie geschlagen, schlecht behandelt und nicht mehr in Ruhe gelassen. Sie habe Angst um Ihre Kinder und um sich. Er könnte ihr bzw. ihnen etwas antun.
3. Eine Einvernahme konnte in der Folge nicht durchgeführt werden, da die BF im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet war.
4. Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2022, Zl. 1293915305-220176629, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 29.01.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der 1BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Diese Entscheidung ist mit ihrer Zustellung am 04.03.2022 in Rechtskraft erwachsen.
5. Nach ihrer Rücküberstellung aus Finnland stellte die BF am 15.02.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wozu sie am selben Tag einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen wurde. Als Grund für ihren neuerlichen Antrag führte sie an, dass sie ihre Angaben bei der ersten Einvernahme in Österreich aufrecht halte. Sie sei derzeit von ihrem traditionell angeheirateten Mann im vierten Monat schwanger. Sie wolle zu ihm zurück und offiziell in Finnland heiraten. Sie habe erfahren, dass zwei Onkel von ihr in Österreich leben und diese würden sie ebenso aufgrund ihrer Scheidung in Tunesien verfolgen und ihr Schaden zufügen.
6. Am 25.05.2023 wurde die BF einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen und zu den Gründen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz einvernommen. Ergänzend zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie aufgrund ihrer Scheidung von ihren Brüdern geschlagen worden sei, da diese gegen die Scheidung gewesen seien. Ein Bruder sei ihr sogar nach Österreich nachgekommen, weshalb sie auch nach ihrer ersten Antragstellung aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Zudem habe sie erneut geheiratet und sei nunmehr schwanger. Jetzt erwarte sie der sichere Tod.
7. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.06.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 15.02.2023 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.02.2023 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ebenfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorverfahren der BF rechtskräftig und negativ abgeschlossen worden sei, in welchem alle bis zu Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 14.07.2023 rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im gegenständlichen Verfahren neue Umstände vorgebracht habe, welche im ersten Verfahren nicht berücksichtigt werden hätten können. So sei die BF von ihrem nunmehrigen Mann schwanger, den sie ohne Einverständnis ihrer Familie geheiratet habe. Im Falle ihrer Rückkehr drohe ihr Verfolgung von ihrer Familie und wäre sie mit einem Säugling auf sich alleine gestellt. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den Interessen des ungeborenen Kindes der BF auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe sich mit dem neuen Vorbringen der BF in nicht auseinandergesetzt, weshalb das gegenständliche Verfahren mangelhaft und der bekämpfte Bescheid zu beheben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zuzulassen, wenn das BVwG der Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, stattgibt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09. September 2021, C-18/20 ausgeführt, dass sich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht damit auseinanderzusetzen hat, ob das Vorbringen des Revisionswerbers einen glaubhaften Kern aufweist, gleichgültig ob er das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstatten können und den Antragsteller ein Verschulden daran treffe, den verfahrensfraglichen Sachverhalt nicht schon früher geltend gemacht zu haben (jüngst VwGH vom 29.11.2021 Ra 2020/19/0412; dies aus Anlass einer verspätet vorgebrachten Homosexualität).
Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, hat eine Behebung von § 68-Bescheiden im Zulassungsverfahren nicht nach § 28 Abs. 3 VwGVG, sondern nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen (VwGH vom 03.02.2022, Ra 2021/19/0079).
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist wegen der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren statt gegeben wird, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den Folgeantrag der BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat:
Im vorliegenden Verfahren ist zum Vergleich der Bescheid des BFA vom 04.03.2022, Zl. 1293915305-220176629 heranzuziehen, der - allerdings ohne Durchführung einer Einvernahme – die Glaubhaftigkeit der BF verneint hat. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich brachte die BF im ersten Asylverfahren vor, dass sie sich von ihrem Cousin scheiden habe lassen, welcher sie mit dem Tod bedroht habe. Er habe sie geschlagen, schlecht behandelt und nicht mehr in Ruhe gelassen. Sie habe Angst um Ihre Kinder und um sich. Er könnte ihr bzw. ihnen etwas antun.
Im gegenständlichen Verfahren hat die BF erneut vorgebracht, dass sie wegen ihrer Scheidung von ihrem Ex-Mann und ihren Brüdern bedroht bzw. misshandelt worden sei. Zudem sei sie von ihrem nunmehrigen Mann schwanger, den sie ohne Einverständnis ihrer Familie geheiratet habe, weshalb sie im Falle ihrer Rückkehr der sichere Tod erwarte.
Die belangte Behörde hat weder in ihren Feststellungen noch in ihrer Beweiswürdigung angeführt, welche Gründe die BF in ihrem ersten und gegenständlichen Verfahren geltend gemacht hat, noch hat sie einen Vergleich dieser angestellt, um sodann gegebenenfalls zu dem Ergebnis zu gelangen, ob ein neuer Sachverhalt vorliegt. Vielmehr hat sie ohne eine solche Gegenüberstellung bzw. Prüfung lapidar begründend konstatiert, dass das Vorverfahren der BF rechtskräftig und negativ abgeschlossen worden sei, in welchem alle bis zu Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei.
Unbeschadet dieser unterlassenen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF ist jedoch der Beschwerde beizupflichten, dass es sich bei der neuerlichen „Heirat“ mit einem Iraker in Finnland und dem zu erwartenden gemeinsamen Kind mit diesem um Umstände handelt, die nach Rechtskraft des Erstverfahrens hervorgekommen sind und die Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 04.03.2022, Zl. 1293915305-220176629 nicht einen Sachverhalt erfassen kann, der sich nach der Erlassung dessen verwirklicht hat (VwGH 18.4.1951 Slg 2054 A). Somit hätte das BFA sich mit dem neuen Sachverhalt inhaltlich auseinandersetzen müssen.
Dem weiteren Beschwerdeeinwand, wonach das Bundesamt sich mit den Interessen des ungeborenen Kindes der BF auch nicht auseinandergesetzt habe, ist ebenfalls beizutreten. Zwar wird nicht verkannt, dass im gegenständlichen keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, jedoch hätte die belangte Behörde im Hinblick auf das Kindeswohl sich mit der Situation im Falle der Rückkehr auseinandersetzten müssen, nämlich ob es der BF möglich wäre, für ihre und die Existenz des Kindes bzw. ihrer Kinder zu sorgen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt nach den dazu zweckmäßigen Ermittlungsschritten das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer - schlüssigen und individuellen - Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben. So wird es die BF niederschriftlich ausführlich insbesondere zum Themenkomplex der Gefahr einer Verfolgung durch ihre Brüder bzw. ihren Ex-Mann aufgrund der neuen Heirat sowie der Scheidung von ihrem Ex-Mann zu befragen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt durch allfällige weitere Ermittlungen zu erheben haben. Darüber hinaus wird es sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die BF im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer erneuten Heirat ohne Einverständnis ihrer Familie dennoch auf ihr familiäres Netzwerk zurückgreifen können wird, um nicht in eine ausweglose Lage zu geraten, insbesondere da sie mit einem Säugling zurückkehren müsste.
Da es dem erkennenden Gericht verwehrt ist, über das Vorbringen der BF erstmals inhaltlich zu entscheiden, war daher der angefochtene Bescheid zu beheben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH vom 26.6.2014 zu Zl. 2014/03/0063).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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