W262 2326697-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und dem fachkundigen Laienrichter Christian KAUER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.08.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2025, GZ XXXX betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG im Zeitraum 01.09.2024 bis 31.10.2024 iHv € 2.594,94 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 21.08.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2025 wurde der Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung in den Zeiträumen 01.09.2024 bis 31.10.2024 iHv € 2.594,94 ausgesprochen.
Grundlage für diese Entscheidung war die Annahme des AMS, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin laut Dachverband der Sozialversicherungsträger (nach Beendigung Ihres geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit 12.08.2024) von 13.08.2024 bis 07.10.2024 eine Urlaubsersatzleistung von der Dienstgeberin XXXX ausbezahlt wurde und nach Wiederaufnahme der geringfügigen Beschäftigung am 21.09.2024 eine Pflichtversicherung für die Monate September und Oktober 2024 eingetreten sei, da aufgrund der ausgezahlten Urlaubsersatzleistung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde.
2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 18.11.2025 vorgelegt.
3. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Österreichische Gesundheitskasse (kurz: ÖGK) mit Schreiben vom 12.01.2026 mit, dass für den Zeitraum 13.08.2024 bis 07.10.2024 keine Urlaubsersatzleistung gespeichert sei und zur Dienstgeberin XXXX für die Beschwerdeführerin lediglich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum 16.03.2024 bis 12.08.2024 und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ab 21.09.2024 (bis laufend) gemeldet seien. Die Korrektur der Abmeldung sei aufgrund einer Berechnungsfehlers seitens der oa. Dienstgeberin erfolgt; es sei zu einer irrtümlichen Verrechnung einer Urlaubsersatzleistung gekommen.
4. Über Nachfrage teilte die ÖGK dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.06.2026 mit, dass die GPLB abgeschlossen, die Urlaubsersatzleistung irrtümlich verrechnet und nunmehr richtiggestellt worden sei. Für September 2024 betrage die Grundlage (brutto) € 154,39 und für Oktober 2024 (brutto) € 463,17.
5. Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, dass der Beschwerde – aufgrund nachträglicher Änderung der relevanten Daten – stattzugeben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat im September 2024 € 154,39 und im Oktober 2024 € 463,17 Entgelt für die geringfügige Beschäftigung bei der XXXX bezogen.
Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2024 hat € 518,44 betragen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben der ÖGK vom 17.06.2026, dass nach einer GPLB Prüfung die der Beschwerdeführerin irrtümlich verrechnete Urlaubsersatzleistung richtiggestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig, auch sonst zulässig und begründet.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2. Die belangte Behörde hat die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 01.09.2024 bis 31.10.2024 widerrufen und die unberechtigt empfangenen Leistung gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG im Zeitraum iHv € 2.594,94 rückgefordert, da sie – den Angaben der ÖGK folgend – von der Zahlung einer Urlaubsersatzleistung ausgegangen ist, die zusammen mit dem Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat.
3.3. Da nunmehr nach einer GPLB Prüfung die irrtümlich verrechnete Urlaubsersatzleistung richtiggestellt wurde und die Beschwerdeführerin nunmehr in den Monaten September und Oktober 2024 (jeweils) ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat, ist der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Trotz Beantragung einer mündlichen Verhandlung konnte davon abgesehen werden, da sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Schreiben der ÖGK ergibt. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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