BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.03.2026, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 31.10.2025 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie medizinische Befunde bei.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein, welches am 29.01.2026 erstellt wurde und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. ergab.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin brachte am 11.02.2026 eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden dem zuvor beigezogenen Sachverständigen zur Stellungnahme vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 23.03.2026 hielt der Sachverständige mit näherer Begründung fest, dass sich aus den Einwendungen keine Änderung der erfolgten Einschätzung ergebe.
Mit Bescheid vom 26.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die sachverständige Stellungnahme vom 23.03.2026 übermittelt.
Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit – als Parteiengehör gemäß § 45 AVG bezeichnetem – Schreiben vom 10.05.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und legte eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme ihres behandelnden Arztes bei.
Die belangte Behörde legte das Schreiben vom 10.05.2026 als Beschwerde und den Akt betreffend das vorliegende Verfahren am 18.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 29.05.2026, W135 2343559-1/3Z, der Beschwerdeführerin nachweislich am 03.06.2026 zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel der am 12.05.2026 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird.
Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm§ 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10.05.2026 ist im Betreff als „Parteiengehör gemäß § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Ausstellung eines Behindertenpasses“ bezeichnet und enthielt keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides.
Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.52026, W135 2343559-1/3Z, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, welcher ihr nachweislich mittels Hinterlegung am 03.06.2026 zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die ihrer Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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