W254 2314095-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Viktoria HAIDINGER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 29.04.2025, Zl. D124.1313/23, 2025-0.326.017, (mitbeteiligte Partei: Öffentliche Notare XXXX Partnerschaft, vertreten durch WIDTER MAYRHAUSER WOLF Rechtsanwälte) betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde vom 19.06.2023, verbessert am 01.07.2023, machte die nunmehr beschwerdeführende Partei (der damalige Beschwerdeführer der Datenschutzbeschwerde) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG durch die nunmehr mitbeteiligte Partei (die damalige Beschwerdegegnerin) geltend und führte dazu im Wesentlichen aus, dass letztere ihre personenbezogenen Daten über das Mandat hinaus gespeichert und mit einem anderen Akt verbunden habe sowie ihre Telefonnummer an einen Dritten, nämlich dem Finanzstadtrat der Stadtgemeinde XXXX weitergegeben habe. Sie habe auch nie die Erlaubnis erteilt, ihre Telefonnummer über das damalige Mandat hinaus zu speichern.
2. Mit Bescheid vom 29.04.2025 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei die beschwerdeführende Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie ihre personenbezogenen Daten, welche sie anlässlich einer Mandatserteilung im Jahr 2021 erhalten habe, rechtsgrundlos anlässlich eines grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens der Stadtgemeinde XXXX verwendet habe (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen werde die Datenschutzbeschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte sie zu Spruchpunkt 2 des Bescheides aus, dass sich die Weitergabe der Telefonnummer an den Finanzstadtrat nicht als überragend wahrscheinliches Faktum herausgestellt habe und somit nicht festgestellt habe werden können, weshalb die Datenschutzbeschwerde insoweit abzuweisen gewesen sei (Spruchpunkt 2.).
3. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides richtet sich die von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 27.05.2025 fristgerecht erhobene Bescheidbeschwerde, in welcher sie soweit wesentlich vorbringt, dass die Stadtgemeinde XXXX bis dato weder auf Anfragen der beschwerdeführenden Partei noch auf solche der belangten Behörde Auskunft gegeben habe, von wem sie die Telefonnummer der beschwerdeführenden Partei habe. Die belangte Behörde habe zudem nicht das persönliche Treffen zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Finanzstadtrat, welches mit dessen Zustimmung aufgezeichnet worden sei, berücksichtigt. Auch die Verantwortung des Finanzstadtrates in der Zeugenvernehmung sei nicht nachvollziehbar. Es erscheine der beschwerdeführenden Partei in Zusammenschau mit dem ihrer Ansicht nach fast schon fahrlässigen Umgang der mitbeteiligten Partei mit personenbezogenen Daten nicht nachvollziehbar, dass keine überragende Wahrscheinlichkeit für die Weitergabe ihrer Telefonnummer durch die mitbeteiligte Partei bestehe.
4. Am 06.05.2026 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher die Parteien und der beantragte Zeuge befragt wurden und ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei die Telefonnummer der beschwerdeführenden Partei an den Finanzstadtrat der Stadtgemeinde XXXX , weitergegeben hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die beschwerdeführende Partei machte unter anderem geltend, dass der genannte Finanzstadtrat ihr am Telefon gesagt habe, dass er ihre Telefonnummer von der mitbeteiligten Partei erhalten habe. Er habe ihr auch zugesagt, dies schriftlich zu bestätigen, ihr jedoch kurze Zeit später per SMS mitgeteilt, dass er die Telefonnummer nicht von der mitbeteiligten Partei, sondern aus seinem privaten Umfeld erhalten habe.
In weiterer Folge legte die beschwerdeführende Partei mit 28.02.2025 Kopien jener SMS-Protokolle vom 23.05.2023 vor, welchen im Wesentlichen auf der einen Seite der wiederholte Vorhalt der beschwerdeführenden Partei an den Finanzstadtrat, im Gespräch angegeben zu haben, die Telefonnummer von der mitbeteiligten Partei erhalten zu haben, und auf der anderen Seite die Äußerung des Finanzstadtrates, dass es sich dabei um ein Missverständnis handle und er die Verständigung der Grundverkehrsbehörde von der mitbeteiligten Partei, die Telefonnummer aber aus seinem privaten Umfeld erhalten habe, zu entnehmen ist.
In der Zeugenvernehmung vom 07.03.2025 im behördlichen Verfahren gab der Finanzstadtrat gegenüber der belangten Behörde zu Protokoll, dass er die Telefonnummer aus seinem Bekanntenkreis erhalten habe – von wem genau, wisse er nicht mehr. Er kenne aufgrund seiner beruflichen Vergangenheit viele Leute in der Umgebung. Er könne sich erinnern, dass die beschwerdeführende Partei damals etwas irritiert gewesen sei und ihn mehrmals gefragt habe, woher er die Informationen habe. Es stimme nicht, dass er die Telefonnummer von der mitbeteiligten Partei erhalten habe, und er habe damals versucht der beschwerdeführenden Partei zu erklären, dass er von der mitbeteiligten Partei nur das grundverkehrsbehördliche Schreiben bekommen habe.
Die beschwerdeführende Partei erwiderte darauf in der Stellungnahme vom 23.03.2025, dass sie die Aussage und die Vorgehensweise des Finanzstadtrates zur Erlangung ihrer Telefonnummer nicht nachvollziehen könne, da ihr diese lebensfremd erscheinen würden. Zudem habe der Finanzstadtrat der beschwerdeführenden Partei gegenüber in einem weiteren persönlichen und mit dessen Zustimmung aufgenommenen Gespräch am 31.05.2023 doch zugegeben, die Telefonnummer von der mitbeteiligten Partei erhalten zu haben.
2.2. Damit kann die beschwerdeführende Partei nicht durchdringen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die beschwerdeführende Partei letztlich keine Belege für ihre Behauptung, dass der Finanzstadtrat ihr gesagt habe, ihre Telefonnummer von der mitbeteiligten Partei erhalten zu haben, beibringen konnte. Sowohl im von ihr vorgelegten SMS-Protokoll als auch damit übereinstimmend in der Zeugenvernehmung durch die belangte Behörde sowie durch das Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2026 gab der Finanzstadtrat an, dass die beschwerdeführende Partei ihn missverstanden habe (Verhandlungsprotokoll S. 9) und er die Telefonnummer aus seinem Bekanntenkreis erhalten habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde das aufgenommene Video abgespielt (Verhandlungsprotokoll S. 11) und als Beilage zum Akt genommen. Aus den vorgelegten Beweisen, insbesondere dem abgespielten Video lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Finanzstadtrat tatsächlich die Telefonnummer von der mitbeteiligten Partei erhalten hat.
Die Aussage, dass es sich um ein Missverständnis im ersten Telefonat gehandelt habe und der Zeuge die Telefonnummer aus dem Bekanntenkreis erhalten habe, kann – auch wenn die beschwerdeführende Partei meint, dass ihres Wissens nach kein überschneidender Bekanntenkreis bestehe – nicht als völlig lebensfremd qualifiziert werden und ist jedenfalls nicht unwahrscheinlicher als die Behauptung der beschwerdeführenden Partei.
Auch aus dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten Gesprächsprotokoll vom 31.05.2023 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Das auf Video aufgenommene Gespräch wurde auch in der mündlichen Verhandlung abgespielt. Der Finanzstadtrat antwortet auf den Vorhalt „Sie haben sogar gsagt welche Kanzlei des war“ Folgendes: „jo, notfalls kriag i a strof aber dann steck i des ein aber i moch da jetzt niemanden schwierigkeiten mit dem.“ Die beschwerdeführende Partei leitet aus dem „jo“ ein Eingeständnis des Finanzstadtrats ab, die Telefonnummer von der mitbeteiligten Partei erhalten zu haben. Jedoch kann dies ebenso als bloße Interjektion bzw. Einleitungsfloskel verstanden werden, bzw. ist die Erklärung des Zeugen nachvollziehbar, dass das „jo“ auf die Aussage bezogen war, dass der Zeuge eine Strafe bekommt. Das Gericht konnte nicht davon überzeugt werden, dass das „jo“ ein Schuldeingeständnis bedeutete.
Es liegt somit kein Nachweis und keine überragende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die mitbeteiligte Partei die Telefonnummer der beschwerdeführenden Partei dem Finanzstadtrat bekanntgegeben hätte, weshalb eine entsprechende Feststellung nicht zu treffen war. Es ergibt sich daher kein Zweifel an der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wiewohl die von ihr getroffene negative Feststellung der Nichtweitergabe der Telefonnummer auf eine (auch angesichts der von ihr zitierten Rechtsprechung wohl gemeinte) Nicht-Feststellung abzuändern war (was aber für die rechtliche Beurteilung der Sache nicht weiter von Belang ist, s. dazu sogleich).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtsgrundlagen:
§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
§ 45 AVG – Allgemeine Grundsätze über den Beweis
(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
3.2. In der Sache:
Die beschwerdeführende Partei behauptet in der gegenständlichen Angelegenheit, dass die mitbeteiligte Partei (rechtsgrundlos) ihre Telefonnummer an den genannten Finanzstadtrat weitergegeben habe. Die mitbeteiligte Partei bestreitet das.
Für das Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der Offizialmaxime, wonach die Behörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht – die beweisbedürftigen Tatsachen selbst zu ermitteln hat. Dabei muss grundsätzlich der volle Beweis erbracht werden, d.h. die Behörde hat sich Gewissheit vom Vorliegen einer Tatsache zu verschaffen. Dafür ist nötig aber auch ausreichend, dass eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat. Die Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit reicht hingegen nicht aus. Wenn jedoch die klare Beantwortung einer Sachverhaltsfrage nicht möglich ist, kommt ausnahmsweise auch die Aussage in Betracht, dass etwas nicht festgestellt werden könne („non liquet“). Diesfalls hat die Behörde grundsätzlich vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen. Die Folgen einer solchen non liquet-Situation sind – auch wenn vom bloßen Misslingen eines Nachweises nicht auf das Erwiesensein des Gegenteils geschlossen werden kann – von der Partei zu tragen, die aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (s. zu alledem auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.3.2023, rdb.at], Rn. 2 f, mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei die Telefonnummer an den genannten Finanzstadtrat weitergab, sodass eine derartige non liquet-Situation vorliegt, welche zu Lasten der beschwerdeführenden Partei geht, welche aus dieser Behauptung ein Recht – nämlich jenes auf Datenschutz – ableiten möchte.
Die gegenständliche Bescheidbeschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier maßgebliche Frage der Beweis(last)regeln wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits beantwortet (vgl. dazu die im obgenannten AVG-Kommentar enthaltenen Nachweise).
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