IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. DR KONGO, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2026, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Herkunftsstaat DR Kongo gemeinsam mit anderen aufgrund regierungskritischer Aktivitäten verhaftet und über einen längeren Zeitraum in einem Gefängnis angehalten und dort auch misshandelt worden sei, ehe ihm ein Wärter zur Flucht verholfen habe. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2019, Zl. I417 2208738-1/8E rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die DR Kongo festgestellt und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen worden.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung seitdem nicht nach und stellte am 21.05.2026 – nachdem ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte und mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) über ihn die Schubhaft verhängt worden war – den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.05.2026 sowie niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.06.2026 im Wesentlichen damit begründete, dass mittlerweile eine neue Regierung in der DR Kongo im Amt sei, die noch schlimmer sei, als die Vorgängerregierung, und er von Österreich aus durch Publikationen in sozialen Medien die oppositionelle Gruppierung AFC unterstützt habe, weswegen er nunmehr erneut eine staatliche Verfolgung befürchte.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.06.2026 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.05.2026 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea-Bissau zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.06.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, geschieden, Staatsbürger der DR Kongo, Angehöriger der Volksgruppe der Bandundu und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa und hat in der DR Kongo 12 Jahre die Schule besucht und den Beruf des Elektrikers erlernt, welchen er auch ausgeübt hat.
Er hält sich seit (spätestens) 13.09.2015 in Österreich auf.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich vom 13.09.2015 wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2019, Zl. I417 2208738-1/8E rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Es ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags mit Bescheid vom 09.06.2026 eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die notorisch bekannten und dem Amtswissen entsprechenden Länderberichte zur DR Kongo.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I417 2208738-1 bezüglich des rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates fest.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Staatangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie seinem vorangegangenen Asylverfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit (spätestens) 13.09.2015 gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2019, Zl. I417 2208738-1/8E, mit welchem sein erster Antrag vom 13.09.2015 nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Fluchtvorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde.
Zunächst ist hervorzuheben, dass seit der rechtskräftigen Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts annähernd siebeneinhalb Jahre vergangen sind, die der Beschwerdeführer zwischenzeitig länger im Ausland verbracht hat, wodurch unweigerlich von einer fortgeschrittenen Abschwächung der Intensität seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte in der DR Kongo auszugehen ist, was im Hinblick auf seine Rückkehrsituation zu berücksichtigen ist.
Des Weiteren hat sich jedoch auch die politische Lage in der DR Kongo seit der Ausreise des Beschwerdeführers maßgeblich geändert. Seit dem 10.01.2019 regiert nunmehr Félix Tshisekedi das Land, während der Beschwerdeführer im Erstverfahren noch eine Verfolgung durch die Vorgängerregierung unter Joseph Kabila geltend gemacht hatte. Im nunmehrigen Folgeverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, sich durch das Teilen regierungskritischer Inhalte in sozialen Medien öffentlich gegen die aktuelle Regierung in der DR Kongo ausgesprochen zu haben. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde in keiner Weise näher auseinandergesetzt oder weiterführende Ermittlungen hierzu angestellt, wenngleich eine exilpolitische Betätigung im Ausland grundsätzlich einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden kann (vgl. VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290, mwN).
Nicht zuletzt darf vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass sich auch die allgemeine Lage in der DR Kongo in den letzten Jahren – insbesondere jedoch auch in der jüngsten Vergangenheit – maßgeblich geändert hat. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 03.04.2025) zeigte diverse Krisenherde und Spannungen in der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, auf, während etwa auch aktuelle Berichte der EUAA vom 01.07.2025 (https://www.ecoi.net/en/file/local/2126819/2025_07_EUAA_COI_Query_Response_Q13_DRC_Security_Situation_Kinshasa.pdf) oder des RCD vom 17.07.2025 (https://www.ecoi.net/en/file/local/2131458/2025_07_Democratic_Republic_of_the_Congo_DRC_Information_on_efficacy_of_state_protection.pdf) eine infolge der anhaltenden Konflikte in den östlichen Landesteilen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und M23-Rebellen angespannte Sicherheits- und Versorgungslage veranschaulichen. Exemplarisch ist jedoch auch auf die etwa seit Mitte Mai 2026 medial breit kolportierte und durch zahlreiche Berichte internationaler Organisationen (UNHCR, WHO, RKI, UNICEF) gestützte Ebola-Epidemie in der DR Kongo hinzuweisen, welche seitens der belangten Behörde in ihrer Beurteilung gänzlich außer Acht gelassen wurde.
Ohne einer inhaltlichen Entscheidung der belangten Behörde vorzugreifen, ist aus einer Gesamtschau all dieser Umstände letztlich von einer derart maßgeblichen Sachverhaltsänderung seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2019 auszugehen, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Da auf Anträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, die Verfahrensverordnung nicht anzuwenden ist, werden solche Folgeanträge weiterhin wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt, hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2019 eine Sachverhaltsänderung ergeben, welche eine andere Beurteilung in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes zumindest nicht von vornherein ausschließt.
Das Bundesverwaltungsgericht betont in diesem Zusammenhang abermals ausdrücklich, dass damit keineswegs einer Entscheidung über die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes vorgegriffen werden soll, sondern dass seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens lediglich eine derart erhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, welche im fortgesetzten Verfahren einer inhaltlichen Prüfung zuzuführen sein wird.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht.
Der angefochtene Bescheid war dementsprechend zur Gänze zu beheben.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Aufhebung maßgebliche Sachverhalt stand zudem auf Grund der Aktenlage fest.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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