IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, RA in 8054 Seiersberg-Pirka, Haushammer Straße 2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (i.d.F. als BF bezeichnet) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unerlaubt in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2016 einen ersten Asylantrag im Bundesgebiet. Dieser wurde nach Ausschöpfung des Instanzenzuges negativ entschieden und eine erste Rückkehrentscheidung erlassen.
Der BF missachtete die ihn treffende Pflicht zur Ausreise und verblieb im Bundesgebiet. Am 11.05.2022 stellte er schließlich seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. als BFA bezeichnet) vom XXXX wurde dieser zweite Antrag ebenfalls abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde ihm nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Zulässigkeit seiner Ausweisung wurde festgestellt und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F als BVwG bezeichnet) am 23.04.2025 als unbegründet abgewiesen. Es liegt somit eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.
Der BF verblieb abermals unerlaubt im Bundesgebiet und stellte am 16.07.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen nach § 56 AsylG 2005 Gründen ein. Das BFA wies den Antrag mit Bescheid vom XXXX ab. Auch gegen diese Entscheidung erhob der BF eine Beschwerde an das BVwG, wo das Beschwerdeverfahren noch anhängig ist.
Mit Bescheid GZ. XXXX , trug das BFA dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG auf, ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen Vertretungsbehörde einzuholen. Dem BF wurde dafür gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Das BFA schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Der Bescheid wurde dem BF am 13.05.2026 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 10.06.2026 eine Beschwerde. Begründend führte er aus, dass keine Ausreiseverpflichtung bestünde. Er habe einen Antrag gemäß § 56 AsylG gestellt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung sei nicht ausgeschlossen worden. Der BF habe rechtzeitig gegen die abweisende Entscheidung eine Beschwerde erhoben und sei das Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen. Die in der Rückkehrentscheidung enthaltene Ausreiseverpflichtung würde daher keine Vollziehbarkeit entfalten. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sei die gegenständliche Anordnung der Behörde unverhältnismäßig. Es würden dazu noch weitere Verletzungen der Ermittlungs- und Begründungspflicht kommen. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Entscheidung beruht auf der unzweifelhaften Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 73 Abs. 31 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026) behalten Entscheidungen die vor dem 12.06.2026 ergangen sind ihre Gültigkeit. Es liegt somit eine seit dem 23.04.2025 rechtskräftige und ausreichend aktuelle Rückkehrentscheidung vor. Konkrete Gründe für die Unanwendbarkeit dieser Rückkehrentscheidung wurden in der Beschwerde nicht dargelegt.
Nach § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- und Bleiberecht.
Bei Anträgen gemäß § 56 AsylG 2005 hat das BFA nach dieser Bestimmung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umzusetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach der Antragstellung eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AsylG 2005 vorzuliegen haben.
Im gegenständlichen Fall wurde bereits vor Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und ist diese rechtskräftig. Das BFA hat den Antrag des BF nach § 56 AsylG 2005 abgewiesen. Es kam in diesem Verfahren zum Schluss, dass hinsichtlich des BF kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages des BF ist aktuell anhängig und kann davon ausgegangen werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht wahrscheinlich ist. Auch in der gegenständlichen Beschwerde hat der BF keine Umstände vorgebracht, die auf einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall hindeuten würden.
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Durchführung einer Abschiebung trifft den BF eine Ausreisepflicht und hat er dieser mangels Aufenthalts- und Bleiberecht nachzukommen.
Im Auftrag, ein Reisedokument zu erwirken, muss eine vorbereitende Handlung zur Schaffung der Möglichkeit einer legalen Ausreise gesehen werden, die vor der zwangsweisen Durchführung der Abschiebung liegt. Das BFA ist angehalten Verfahren rasch und effizient zu führen und trifft den BF nach § 46 Abs 2 FPG eine Mitwirkungspflicht. Die bescheidmäßige Erteilung des Auftrages nach § 46 Abs. 2 und 2b FPG erscheint vor diesem Hintergrund zulässig.
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid vom XXXX die bestehende Ausreise- und Mitwirkungspflicht des BF klar dargelegt. Eine Ausnahme davon wird durch § 58 Abs. 13 AsylG 2005 nicht geschaffen, weshalb der Einwand, die Behörde hätte das anhängige Beschwerdeverfahren in Bezug auf § 56 AsylG nicht erwähnt, ins Leere geht.
Wenn der BF ausführt, dass das BFA das Recht auf Parteiengehör verletzt habe, ist anzumerken, dass er im Rahmen der Beschwerde die Möglichkeit hat, alle Gründe, die eine anderslautende Entscheidung herbeiführen hätten können, darzulegen. Das BFA hat in seinem Bescheid den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt dargelegt. Der BF hatte die Möglichkeit sich in der Beschwerde dazu zu äußern. Der BF hat in der Beschwerde keine derartigen Gründe dargelegt.
Aufgrund der Erledigung der Beschwerde braucht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abgesprochen werden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das VwG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Es ist nicht erkennbar inwieweit eine mündliche Erörterung mit der BF zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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