BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfred WITZLSTEINER, 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 21/III, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 11.05.2026, Zl. 75.635/0001-allg/2026:
I. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 11.05.2026, Zl. 75.635/0001-allg/2026, wird gemäß § 71 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) unterbrochen.
II. Der Schüler XXXX wird im schulautonomen Gegenstand Spanisch zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe der 8. Klasse der Schulart Oberstufenrealgymnasium zugelassen.
III. Die Bildungsdirektion für Vorarlberg wird gemäß § 71 Abs. 5 SchUG mit der Bildung der Prüfungskommission durch Betrauung eines dazu geeigneten Schulaufsichtsbeamten als Vorsitzenden und der administrativen Durchführung der kommissionellen Prüfung im Rahmen der Amtshilfe ersucht.
IV. Die Bildungsdirektion für Vorarlberg hat den Ort und Termin der kommissionellen Prüfung so rechtzeitig bekannt zu geben, dass dem Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit gegeben ist, die zum Antritt notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.
Begründung:
Die vorhandenen bzw. von den Parteien vorgelegten Unterlagen reichen insgesamt nicht zur Feststellung aus, ob die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung im schulautonomen Gegenstand Spanisch unrichtig oder richtig war.
Dies aus folgenden Gründen:
Die Umstände, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit einer Entscheidung über das Aufsteigen ohne Einfluss, mögen sie auch im schulischen Bereich liegen, insbesondere auf eine Verletzung des § 17 SchUG durch den Lehrer zurückgehen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass in solchen Fällen von fingierten erzielbaren Leistungen auszugehen und über das Aufsteigen des Schülers positiv zu entscheiden wäre (siehe VwGH vom 09.03.1981, 3420/80).
Eine kommissionelle Prüfung ist dann anzusetzen, wenn die der Behörde vorliegenden Unterlagen eine sichere Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer negativen Jahresbeurteilung nicht zulassen. Ein solcher Sachverhalt ist etwa bei massiver Verletzung der für eine mündliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO vorgesehenen Prüfungszeit gegeben (siehe Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 17 zu § 71 SchUG, S. 732).
Es ist von der objektiv erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auszugehen, dass er in den Fällen einer "Unterbrechung" des Verfahrens iS des § 71 Abs 4 SchUG die Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise habe ausschließen wollen (siehe VwGH vom 10.06.1985, 84/10/0272).
Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 71 Abs. 4 SchUG kann auch einem Vorbringen über die Voreingenommenheit von Lehrern Bedeutung insofern zukommen, als den Unterlagen, die durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belastet wären, die Eignung iSd § 71 Abs. 4 SchUG fehlt, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen (siehe VwGH vom 06.05.1996, 95/10/0086).
Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (siehe VwGH vom 23.02.2026, Ra 2025/09/0076).
Im gegenständlichen Fall hat bereits die belangte Behörde festgestellt, dass die durchgeführten Leistungsfeststellungen, die in die Mitarbeitsnote eingeflossen sind, nicht den Anforderungen der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF, entsprachen. Ebenso hat die belangte Behörde festgestellt, dass die am 16.04.2026 durchgeführte mündliche Prüfung weder hinsichtlich des Umfangs der Aufgabenstellung noch hinsichtlich der Themenstellung den Anforderungen an eine mündliche Prüfung im Sinne des § 5 LBVO entsprach.
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zwar zutreffend erkannt, dass die vorhandenen Unterlagen keine tragfähige Grundlage für eine abschließende Beurteilung der Richtigkeit der negativen Jahresbeurteilung bildeten, weshalb sie das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG unterbrochen und eine kommissionelle Prüfung durchgeführt hat. Sie hat jedoch übersehen, dass eine solche kommissionelle Prüfung nicht geeignet war, die bestehenden Zweifel auszuräumen.
Dies insbesondere deshalb, weil eine Voreingenommenheit der Prüferin nicht ausgeschlossen werden kann. Die im Akte inne liegenden Stellungnahmen der Direktorin weisen inhaltlich deutlich darauf hin, dass die ursprüngliche Leistungsbeurteilung nicht bloß an einzelnen formalen Mängeln litt, sondern von grundlegenden Zweifeln an der Objektivität, Rechtskonformität und fachlich-pädagogischen Angemessenheit der Beurteilungspraxis getragen war. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Prüferin sei ihm gegenüber nicht unbefangen gewesen, erscheint dieses Vorbringen vor dem Hintergrund dieser Stellungnahmen jedenfalls nicht als bloße Schutzbehauptung. Vielmehr besteht ein objektiv nachvollziehbarer Anhaltspunkt dafür, dass die neuerliche Prüfungssituation durch die vorangegangene Auseinandersetzung belastet war und eine Reaktion der Prüferin auf die erhobene Kritik nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Hinzu kommt, dass der Vorsitz der Prüfungskommission zwar durch einen Schulaufsichtsbeamten wahrgenommen wurde, dieser jedoch fachfremd war. Damit war zwar eine übergeordnete schulaufsichtliche Kontrolle gewährleistet; zugleich vermag dieser Umstand aber die spezifisch fachbezogenen Zweifel an der Prüfung im Gegenstand Spanisch nicht vollständig zu entkräften. Gerade dort, wo die Beurteilung nicht nur allgemeine pädagogische Standards, sondern auch die fachgerechte Einordnung sprachlicher Leistungen, die zutreffende Orientierung am maßgeblichen Referenzrahmen und die konkrete Bewertung fremdsprachlicher Kompetenzen betrifft, kommt der fachlichen Absicherung besonderes Gewicht zu.
Für das Bundesverwaltungsgericht folgt daraus, dass die vorliegenden Unterlagen weiterhin nicht ausreichen, um verlässlich beurteilen zu können, ob die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im schulautonomen Gegenstand Spanisch richtig oder unrichtig war. Die kommissionelle Prüfung hat die bestehenden Zweifel nicht beseitigt, sondern lässt diese unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände fortbestehen.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Voreingenommenheit der Prüferin, die bereits aufgrund des Akteninhalts nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sind gemäß § 71 Abs. 5 Z 2 letzter Halbsatz andere Lehrkräfte mit der Durchführung der kommissionellen Prüfung zu betrauen, um jeden Anschein einer Befangenheit auszuschließen (vgl. VwGH 15.02.1999, 98/10/0377). Die Durchführung der kommissionellen Prüfung wird daher im Amtshilfeweg der Bildungsdirektion für Vorarlberg übertragen.
Da das SchUG keine (Mindest-)Frist vorsieht, die zwischen der Verständigung von der Durchführung einer kommissionellen Prüfung und dem Prüfungstermin zu liegen hätte, hat ungeachtet dessen die Frist zwischen Bekanntgabe und Prüfungstermin in dem Sinn angemessen zu sein, dass dem Schüler ausreichend Zeit für die notwendigen organisatorischen Vorbereitungen verbleibt (siehe VwGH vom 10.06.1985, 84/10/0272).
Hinweise:
Das Nichtantreten der Schülerin zur kommissionellen Prüfung bewirkt, dass eine allfällige Änderung der Beurteilung der Wiederholungsprüfung nicht stattfindet und diese daher bei „Nicht Genügend“ bleibt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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