Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar, Mag. Schindler und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die außerordentliche Revision der Dr. A B, vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Juli 2025, VGW 172/108/9773/2025/E 10, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Disziplinarkommission für Wien; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Österreichische Ärztekammer hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin ist Ärztin für Allgemeinmedizin und in einem Ärztezentrum in Wien 1. beschäftigt.
2 Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Wien (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) vom 19. November 2024 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, sie habe dadurch, dass sie am 7., 19. und 28. März 2024 an einer näher bezeichneten Adresse in 1010 Wien, im Bereich einer Kurzparkzone ihr Fahrzeug mit dem „Arzt im Dienst“ Schild (ohne gültiges Parkpickerl oder Entrichtung einer Abgabe) abgestellt habe, ohne dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 StVO vorgelegen seien, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft beeinträchtigt und damit das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) begangen. Über die Revisionswerberin wurde dafür gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt und ihr nach § 163 Abs. 1 ÄrzteG 1998 der Ersatz der mit 1.100 Euro bestimmten Kosten des Verfahrens auferlegt.
3 Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, das diese mit Erkenntnis vom 18. Februar 2025 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abwies.
4 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 2025, Ra 2025/09/0017, auf das für Näheres verwiesen wird, wurde diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, u.a. weil von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht hätte abgesehen werden dürfen.
5 Mit dem angefochtenen (Ersatz )Erkenntnis vom 24. Juli 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (abermals) als unbegründet ab, verhängte über die Revisionswerberin (nunmehr) gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro und bestätigte den Ausspruch über die Verfahrenskosten.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 Begründend stellte das Verwaltungsgericht über das eingangs Ausgeführte und die Ordinationszeiten des Ärztezentrums hinaus zusammengefasst fest, dass der Revisionswerberin ein (nummernmäßig bestimmtes) „Arzt im Dienst“ Schild ausgegeben worden sei. Sie nutze für die Fahrten zum Arbeitsplatz zwei näher bezeichnete Autos, für die kein „Parkpickerl“ für den ersten Bezirk ausgestellt sei. Sie habe am 7. März 2024 von 10:40 Uhr bis 13:00 Uhr und am 19. März 2024 von 13:23 Uhr bis 13:41 Uhr ihr Kraftfahrzeug im Bereich eines näher adressierten Parkverbots abgestellt. Hinter der Windschutzscheibe habe sich ihr „Arzt im Dienst“ Schild befunden. Am 28. März 2024 habe sie von 13:57 Uhr bis 14:17 Uhr ihr weiteres Kraftfahrzeug an dieser Örtlichkeit auf gleiche Weise abgestellt. In allen drei Fällen habe sie keinen Parkschein gelöst gehabt. Die Revisionswerberin sei zu diesen Zeitpunkten nicht im Sinn des § 24 Abs. 5 StVO im Rahmen einer Hilfeleistung für einen Kranken oder Verletzten im Einsatz gewesen. Sie sei sich ihrer Handlungen bewusst gewesen und habe sich ganz bewusst für diese entschieden. Das Verwaltungsstraferkenntnis vom 28. Februar 2025 wegen Übertretung des § 24 Abs. 5 StVO an den oben genannten Tagen sei infolge einer beim Verwaltungsgericht dagegen anhängigen Beschwerde nicht rechtskräftig. Disziplinarrechtlich sei die Revisionswerberin unbescholten.
7 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter Wiedergabe maßgeblicher Gesetzesbestimmungen aus, dass dem bekämpften Disziplinarerkenntnis der Vorwurf zugrunde liege, die Revisionswerberin habe bei der für sie als Ärztin erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt, zu der sie nach ihren körperlichen und geistigen Verhältnissen befähigt gewesen sei, zumindest erkennen können, dass sie das Fahrzeug mit dem „Arzt im Dienst“ Schild ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 StVO vorschriftswidrig abgestellt, dadurch das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft beeinträchtigt und somit (fahrlässig) das Disziplinarvergehen des § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 verwirklicht habe.
8 Demgegenüber gehe das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Übertretung des § 24 Abs. 5 StVO von vorsätzlichem Handeln der Revisionswerberin aus.
9 Im Hinblick auf § 2 ABGB sei die von der Revisionswerberin behauptete Unkenntnis der einschlägigen Bestimmung der Straßenverkehrsordnung nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden an der Übertretung des § 24 Abs. 5 StVO zu begründen.
10 Der Revisionswerberin sei Vorsatz vorzuwerfen. Ihr sei „eindeutig bewusst“ gewesen, dass sie durch die Verwendung der Tafel „Arzt im Dienst“ von der Entrichtung der Abgaben in Kurzparkzonen gemäß § 6 lit. d Parkometerabgabenverordnung und von Parkverboten ausgenommen sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts liege „dolus eventualis“ vor. Die Revisionswerberin habe „sowohl wissentlich, als auch willentlich“ gehandelt.
11 Es erscheine dem Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Revisionswerberin zwar die Rechtsfolgen der Verwendung der „Arzt im Dienst“ Tafel bewusst gewesen seien, sie aber keine Kenntnis über die Voraussetzungen für deren Verwendung gehabt haben solle, zumal auf der Internetseite der Ärztekammer ausdrücklich und im Detail über die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen aufgeklärt werde.
12 Im gegenständlichen Fall sei das der Revisionswerberin zur Last gelegte unbefugte Verwenden des „Arzt im Dienst“ Schildes entgegen der Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 5 StVO „absolut geeignet“ das Ansehen der Ärzteschaft gegenüber der Gemeinschaft zu beeinträchtigen, vermittle dieses Verhalten doch den Eindruck, Ärzte stünden über dem Gesetz.
13 Nach § 136 Abs. 7 ÄrzteG 1998 genüge für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB). Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspreche. Dass der Revisionswerberin ein Verhalten entsprechend der im Zusammenhang mit der Verwendung des „Arzt im Dienst“ Schildes erforderlichen objektiven Sorgfaltspflicht nicht zumutbar gewesen wäre, sei nicht hervorgekommen. Es wäre ihr leicht möglich gewesen, sich Kenntnis über die einschlägigen Bestimmungen zu verschaffen, würden auf der Homepage der Ärztekammer Wien doch sogar Informationen zur richtigen Verwendung der Tafel „Arzt im Dienst“ bereitgestellt. Explizit werde dort als missbräuchliche Verwendung das „Abstellen des Fahrzeuges vor der Ordination während der regulären Ordinationszeiten oder vor dem Krankenhaus außerhalb eines dringenden Hilferufs“ sowie das „Auflegen des ‚Arzt im Dienst‘ Schildes um verkehrswidriges Parken zu legitimieren“ genannt.
14 Die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit der Revisionswerberin wertete das Verwaltungsgericht sodann als wesentlichen Milderungsgrund, erschwerend wirke demgegenüber, dass sie das Disziplinarvergehen durch mehrere Tathandlungen verwirklicht und bei den zugrundeliegenden Tathandlungen vorsätzlich und grob schuldhaft gehandelt habe. Die Revisionswerberin sei sich ihrer Handlungen bewusst gewesen und habe sich ganz bewusst für diese entschieden, um sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen, nämlich die Ersparnis der Parkgebühren und einen Parkplatz in bester Innenstadtlage in unmittelbarer Nähe zur Ordination trotz am Abstellort gültigem Parkverbot. Auch „im Nachhinein“ habe sie keinerlei Einsicht gezeigt. Der Eintritt eines tatsächlichen Schadens sei hingegen nicht Voraussetzung für die Verwirklichung eines Disziplinarvergehens. Die gesetzten Handlungen stellten einen „massiven Vertrauensbruch“ gegenüber dem Stand der Ärzteschaft sowie der Öffentlichkeit dar und seien geeignet, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße, dem Gesetz verpflichtete, pflichtgetreue und moralisch einwandfreie Ausübung ihres Berufes zu schädigen. Ein Vorgehen nach § 136 Abs. 8 ÄrzteG 1998 scheide deshalb aus.
15 Aufgrund der dargelegten Gesichtspunkte scheine dem Verwaltungsgericht der von der Disziplinarbehörde erteilte schriftliche Verweis als nicht ausreichend und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen unbedingt erforderlich, sodass ein Vorgehen nach § 139 Abs. 3 ÄrzteG 1998 nicht geboten sei.
16 Ein Verbot der reformatio in peius bestehe in den Disziplinarordnungen der Gesundheitsberufe nicht. Mit 1. Jänner 2014 seien die Verwaltungsgerichte der Länder an die Stelle des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer getreten, wodurch die Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren ersatzlos entfallen seien, und damit auch § 174 Abs. 3 ÄrzteG 1998, der bei Berufung zugunsten des Disziplinarbeschuldigten ein Verschlechterungsverbot normiert habe. Ein solches sei im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in § 42 VwGVG nur für das Verwaltungsstrafverfahren angeordnet, zu welchen Disziplinarsachen nicht zählten.
17 Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu 36.340 Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmens sei die gegen die Revisionswerberin verhängte Disziplinarmaßnahme des schriftlichen Verweises als nicht ausreichend anzusehen, weil die Revisionswerberin keinerlei Einsicht gezeigt habe und die Übertretungen vorsätzlich erfolgt seien, sodass eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro angemessen erscheine. Im Hinblick auf den möglichen Rahmen einer Geldstrafe sei der Betrag im „absolut niedrigsten Bereich“ angesiedelt. Selbst ausgehend von schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen und falls das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 24 Abs. 5 StVO nicht eingestellt werden sollte, sei die verhängte Strafe immer noch im alleruntersten Bereich angesetzt.
18 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage.
19 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Eine Revisionsbeantwortung wurde in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
20 Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit der Revision zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Anschein der Befangenheit der entscheidenden Richterin, der Gewährung rechtlichen Gehörs, der Durchführung eines Beweisverfahrens mit anschließender Beweiswürdigung, Mängel bei den Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowie beim Spruch des Erkenntnisses, sowie im Zusammenhang mit den für eine Verwirklichung des Disziplinarvergehens erforderlichen Voraussetzungen und der Strafbemessung unter dem Blickwinkel des Verbots der „reformatio in peius“, aus.
21 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
22 Die Revisionswerberin begründet ihre Revision im Zusammenhang mit einer zunächst zu prüfenden möglichen Befangenheit der Richterin des Verwaltungsgerichts damit, dass diese bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung ein Erkenntnis vorbereitet gehabt habe, mit dem die Revisionswerberin zu einer höheren Strafe verurteilt werde, was sich aus dem kurzen Zeitraum zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung sowie der bereits im vollen Wortlaut dem Protokoll angeschlossenen Urteilsbegründung ergebe. Die Richterin habe nach dem Schluss der Verhandlung lediglich eine auf die Verhandlung bezogene Textstelle ergänzt. Im Urteilsentwurf seien bereits Feststellungen ohne Beweisergebnisse und auch eine Beweiswürdigung zur inneren Tatseite enthalten gewesen. Auch aus der einseitig vorgenommenen Beweiswürdigung sowie gravierenden Verfahrensmängeln sei die Befangenheit der Richterin abzuleiten.
23 Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Wesen der Befangenheit grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive besteht. Die Befangenheit von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte ist nach § 7 AVG zu beurteilen, der infolge § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. Nach dem in der Revision angesprochenen Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 6 und 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 3 AVG als befangen zu erklären und ihres Amtes zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen.
24 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinn vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (VwGH 8.10.2025, Ra 2025/11/0007).
25 Eine rasche Entscheidungsfindung lässt nun im Allgemeinen keine Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive erkennen, auch wenn zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins bereits ein schriftlicher Entwurf des anschließend verkündeten Erkenntnisses vorbereitet gewesen sein sollte (so bereits VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0122, Rn. 17).
26 Schon angesichts des in § 29 Abs. 2 VwGVG gegenüber dem Verwaltungsgericht normierten Auftrag, nach einer Verhandlung in Anwesenheit von Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen in der Regel sogleich zu verkünden, ist allein aus dem Umstand, dass vor der Verhandlung allenfalls Erkenntnisentwürfe erstellt und dabei auch bereits vorhandene Beweisergebnisse würdigend miteinbezogen werden, noch keine Befangenheit abzuleiten. Allein daraus kann noch nicht geschlossen werden, dass die Richterin nicht bereit gewesen wäre, aufgrund neuer Beweisergebnisse in der Verhandlung zu anderen Schlüssen zu kommen.
27 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass eine über die im Verwaltungsakt erliegenden schriftlichen Beweise hinausgehende Beweisaufnahme aus Sicht der Richterin vorhersehbarer Weise nicht stattzufinden hatte und auch nicht stattfand. In der mündlichen Verhandlung neu hervorgekommene, weitere Beweisergebnisse wurden in die Urteilsfindung daher nicht einbezogen. Aus der in der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses gebrauchten Wendung, dass die Feststellungen (neben dem Disziplinarakt auch) in den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung gründeten, lässt sich nicht ableiten, dass die Richterin nicht bereit gewesen wäre, weitere Beweisergebnisse etwa aus einer Einvernahme der Revisionswerberin als Partei in ihre Entscheidungsfindung miteinzubeziehen und aufgrund solcher, zu anderen Schlüssen zu kommen.
28 Eine unrichtige Beweiswürdigung oder vorliegende Verfahrensmängel vermögen im Regelfall eine Befangenheit nicht zu begründen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn diese Mängel so schwerwiegend wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen (vgl. zum Ganzen VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008, mwN).
29 Weder aus den in der Revision gegen die Beweiswürdigung ins Treffen geführten Argumenten noch aus dem Vorbringen zu allfälligen Verfahrensmängeln lässt sich unabhängig davon, ob diese vorliegen oder nicht der objektive Anschein der Befangenheit der Richterin ableiten.
30 Als wesentlichsten Verfahrensmangel macht die Revisionswerberin geltend, dass die mündliche Verhandlung trotz ihrer ordnungsgemäßen Entschuldigung ohne sie durchgeführt und sie deshalb vom erkennenden Gericht auch nicht als Partei einvernommen worden sei.
31 Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten, das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun (vgl. VwGH 13.2.2024, Ra 2023/02/0247, mwN).
32 Grundsätzlich stellt die Entschuldigung mit „beruflicher Unabkömmlichkeit“ nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung und dementsprechend auch keinen Grund für eine Verlegung der Verhandlung dar (VwGH 25.6.2013, 2012/09/0168, mwN). Eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf daher näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar (VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0027, mwN). Eine berufliche Verhinderung kann somit nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008, mwN).
33 Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 gab die Revisionswerberin in Hinblick auf die Ladung zur Verhandlung am 24. Juli 2025 um 11:00 Uhr gegenüber dem Verwaltungsgericht bekannt, dass Dienstag und Donnerstag ihre fixen Ordinationstage seien. Am 24. Juli 2025 seien Operationsvorbereitungsuntersuchungen vorgesehen, deren Absage für die Patienten weitreichende Folgen hätten. Sollte ihre Teilnahme an der Verhandlung erforderlich sein, werde um Verlegung der Verhandlung an diesem Tag auf einen Zeitpunkt nach 14:00 Uhr ersucht.
34 In der Verhandlung brachte der Vertreter der Revisionswerberin ergänzend vor, dass ein Patient zur Untersuchung an diesem Tag extra aus Innsbruck angereist sei.
35 Das Verwaltungsgericht begründete im angefochtenen Erkenntnis in diesem Zusammenhang die mangelnde Eignung des Vorbringens, einen Rechtfertigungsgrund darzulegen, fallbezogen damit, dass die persönliche Anwesenheit in einer mündlichen Verhandlung „stets“ mit beruflichen Einschränkungen einhergehe und bei einem Arzt in dieser Zeit „naturgemäß“ keine Patienten betreut werden könnten. Dies habe die Revisionswerberin bei Beantragung „ihrer“ mündlichen Verhandlung bewusst sein müssen.
36 Diese Begründung des Verwaltungsgerichts greift nun insoweit zu kurz, stellt diese doch nur darauf ab, dass eine gewöhnliche berufliche Verhinderung keine ausreichende Entschuldigung darstellt. Zwar ist dem Gericht zuzustimmen, dass das zunächst erstattete Vorbringen nicht ausreichend gewesen wäre. Warum dies im konkreten Fall trotz des zusätzlich erstatteten Vorbringens zu einem auswärtigen Patienten, das eher gegen eine einfache Verlegbarkeit bereits vereinbarter Termine spricht (vgl. zu einem solchen Fall etwa abermals VwGH 13.2.2024, Ra 2023/02/0247), ebenso zu sehen wäre, begründete das Verwaltungsgericht nicht.
37 Es stellt nun aber einen Begründungsmangel dar, wenn das Verwaltungsgericht unter Übergehen dieses konkreten Vorbringens und ohne dieses einer näheren Würdigung zu unterziehen davon ausging, dass kein zwingender Grund für die Nichtbefolgung der Ladung bestanden hätte. Das Verwaltungsgericht hat somit das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds für das Nichterscheinen der Revisionswerberin zur Verhandlung verneint, ohne dies schlüssig zu begründen, sodass nach dem Gesagten eine ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung nicht angenommen werden kann (siehe dazu etwa VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137).
38 Zudem ist eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dann durchzuführen, wenn es u.a. um „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Die Parteien haben bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird (vgl. in dieser Sache bereits VwGH 16.6.2025, Ra 2025/09/0017). Für die Beurteilung des Vorliegens eines begründeten Hindernisses an der Teilnahme einer Verhandlung nach § 19 Abs. 3 AVG ist es daher unerheblich, ob die Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
39 Das Verwaltungsgericht belastete sein Erkenntnis infolge der dargelegten fehlenden Begründung mit einem Verfahrensmangel, der im gegebenen Zusammenhang zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führen musste (vgl. auch dazu VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137; 21.3.2022, Ra 2021/09/0234), weshalb auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen war.
40 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass das pflichtwidrige Verwenden des „Arzt im Dienst“-Schildes durchaus geeignet sein kann, eine Standespflichtverletzung darzustellen (vgl. die Nachweise bei Lamprecht , JMG 2023, 369; Pabel/Zahrl in Stöger/Zahrl , ÄrzteG § 136, Rz 5). Ferner wird die disziplinäre Verfolgung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen Verwaltungsstraftatbestand bildet (§ 136 Abs 5 ÄrzteG 1998). Im vorliegenden Fall sind jedoch auch die Ausführungen zur subjektiven Tatseite im angefochtenen Erkenntnis in sich widersprüchlich und insgesamt nicht nachvollziehbar.
41 Während die Disziplinarbehörde von (jedenfalls) fahrlässiger Begehung eines Disziplinarvergehens ausging, führte das Verwaltungsgericht aus, dass es von „dolus eventualis“ ausgehe, und anschließend, dass die Revisionswerberin sowohl wissentlich als auch willentlich gehandelt habe. An anderer Stelle des Erkenntnisses finden sich jedoch Ausführungen zu einer fahrlässigen Begehung. Die Begründung erweist sich damit insoweit widersprüchlich und es bleibt unklar, von welcher Schuldform das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Standespflichtverletzung ausging.
42 Die zunächst getroffenen Ausführungen zur Vorsatzform widersprechen einander insoweit, als der Eventualvorsatz ein ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden bedeutet (§ 5 Abs. 1 StGB), während wissentliches Handeln voraussetzt, dass der Täter den Umstand oder Erfolg nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (§ 5 Abs. 3 StGB); bei absichtlichem Handeln kommt es dem Täter gerade darauf an, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen (Abs. 2 leg. cit.).
43 Wenn das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Erwägungen in diesem Zusammenhang auf einen im Akt erliegenden Vermerk über ein Telefonat eines Polizeibeamten mit der Revisionswerberin rekurriert, ist die Beweiswürdigung hiezu deshalb nicht vollständig, weil ausschließlich darauf abgestellt wird, dass die Revisionswerberin danach gesagt habe, dass ihr bewusst gewesen sei, dass sie bei Verwendung des „Arzt im Dienst“ Schildes keine Parkometerabgabe zu entrichten habe. Der Aktenlage zufolge sagte sie bei diesem Telefonat aber auch, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass die ihr vorgeworfene Handlung eine missbräuchliche Verwendung der Tafel darstelle. Diesen Aussagenteil würdigte das Verwaltungsgericht nicht. Ebenso unterblieb eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der Aussage der Revisionswerberin vor der Disziplinarkommission, wonach ihr der § 24 Abs. 5 StVO „nicht wirklich“ ein Begriff sei, sie sich aber vielleicht bei Abholung des Schildes damit auseinandergesetzt habe, was sie jetzt nicht mehr wisse.
44 Allein aus dem Wissen um eine Gebührenbefreiung bei Verwendung der Tafel lässt sich jedoch nicht jedenfalls ableiten, dass auch die Voraussetzungen für eine korrekte Verwendung des „Arzt im Dienst“ Schildes aktuell bewusst waren. Der vom Verwaltungsgericht hiezu zur Begründung herangezogene Umstand, dass die Voraussetzungen für die korrekte Verwendung des Schildes auf der Homepage der Ärztekammer nachzulesen seien und es für die Revisionswerberin leicht möglich gewesen wäre, sich Kenntnis über die einschlägigen Bestimmungen zu verschaffen, tragen den festgestellten Vorsatz nicht, noch weniger eine Wissentlichkeit. Diese Ausführungen sprächen vielmehr für ein bereits von der Disziplinarbehörde angenommenes, und nach § 137 Abs. 6 ÄrzteG 1998 für eine Strafbarkeit genügendes fahrlässiges Verhalten.
45 Beweisergebnisse, dass die Revisionswerberin um die Unerlaubtheit der Verwendung der Tafel in dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sinn positiv Kenntnis hatte, sind aus den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht zu erkennen und werden im angefochtenen Erkenntnis auch nicht aufgezeigt.
46 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
47 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Februar 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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