Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch seinen gesetzlicher Vertreter XXXX . gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 23.05.2025, Zl. A/1008-Allg-B/2025, zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Die Beurteilung im Pflichtgegenstand Angewandte Elektrotechnik und Elektronik wird gemäß § 71 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, auf „Befriedigend“ abgeändert.
XXXX ist gemäß § 23 Abs. 1 SchUG zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus den Pflichtgegenständen Mechatronische Technologie und Angewandte Mathematik berechtigt.
Ihm ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung und diese Berechtigung enthält.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
XXXX ist gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.
Die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Mechatronische Technologie und Angewandte Mathematik werden nicht abgeändert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 25.04.2025 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 1EBMa der Fachberufsschule XXXX , dass der Beschwerdeführer die erste Klasse der besuchten Schulart im Schuljahr 2024/25 nicht erfolgreich abgeschlossen habe und zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Die Entscheidung wurde mit den Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Mechatronische Technologie, Angewandte Mathematik sowie Angewandte Elektrotechnik und Elektronik jeweils mit der Note "Nicht genügend" begründet.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen erziehungsberechtigten Vater fristgerecht Widerspruch, der sich nur gegen die negative Beurteilung in Angewandte Elektrotechnik und Elektronik richtete. Begründend wird dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass auf Grund der erbrachten Leistungen dieser Pflichtgegenstand mit „Genügend“ zu beurteilen gewesen wäre. Die negativen Beurteilungen in Mechatronische Technologie und Angewandte Mathematik wurden nicht beanstandet.
Ergänzend wurde angeführt, dass durch die Stattgabe des Widerspruchs der Beschwerdeführer in der Lage sei, in den anderen beiden Fächern zur Wiederholungsprüfung antreten zu können.
3. Zur Klärung der Frage, ob die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Angewandte Elektrotechnik und Elektronik zu Recht bestehe, holte die belangte Behörde auf Grund der von der Schule übermittelten Unterlagen ein pädagogisches Fachgutachten bei der zuständigen Schulaufsicht ein. Zusammenfassend kommt das Gutachten zum Schluss, dass die Beurteilung in Angewandte Elektrotechnik und Elektronik auf ausreichend dokumentierten, über das gesamte Schuljahr erbrachten Leistungen beruhe. Anhaltspunkte für Verfahrensfehler oder eine unzulässige Verweigerung einer Leistungsfeststellung habe es nicht gegeben. Eine nachträgliche Abänderung der Beurteilung wäre somit nicht gerechtfertigt.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben zu den Beweisergebnissen eine Stellungnahme abzugeben.
5. Mit Schreiben vom 19.05.2025 brachte der Vater des Beschwerdeführers vor, zu keinem Zeitpunkt über den Leistungsstand des Beschwerdeführers informiert worden zu sein. Es habe lediglich eine Schulnachricht am 14.03.2025 und eine „schriftliche Mahnung“ am 21.03.2025 gegeben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer durch eine mit "Sehr gut" abgelegte Prüfung im Gegenstand Mathematik eine deutliche Steigerung erkennen lassen. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Leistungen im Pflichtgegenstand Angewandte Elektrotechnik und Elektronik nicht für ein "Genügend" reichen, habe der Beschwerdeführer den Lehrer nach einer Prüfung gefragt, die ihm verwehrt worden sei.
6. Die belangte Behörde holte dazu eine weitere Stellungnahme beim Leiter der Fachberufsschule XXXX , der dazu zusammengefasst ausführte, dass die unterrichtende Person das Frühwarnsystem ordnungsgemäß ausgelöst habe. Positive Noten in einem anderen Gegenstand hätten für die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Angewandte Elektrotechnik und Elektronik keine Auswirkungen. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer auch nie für eine Prüfung angemeldet, um seine Note zu verbessern.
7. Am 23.05.2025 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass das eingeholte Amtssachverständigengutachten der zuständigen Schulaufsicht schlüssig und gut nachvollziehbar sei.
Die Erziehungsberechtigten seien über die negative Beurteilung des Beschwerdeführers unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden. Das Vorbringen, dass sich die am 21.03.2025 erfolgte Frühwarnung (bloß) auf die Schulnachricht vom 14.03.2025 beziehe, sei nicht nachvollziehbar. Die Möglichkeit, dass in jedem Pflichtgegenstand einer saisonmäßigen oder lehrplanmäßigen Berufsschule eine mündliche Prüfung abgehalten werden kann, könne nicht die alleinige Grundlage für die Beurteilung der Jahresleistung sein.
8. Mit Schreiben vom 04.06.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde und führte darin begründend aus, dass es vor Ablauf des Schuljahres zu keinem Gespräch mit der Schule gekommen sei. Erst nach Erhalt des Jahreszeugnisses habe es Kontakt mit dem unterrichtenden Lehrer und dem Klassenvorstand gegeben. Der Widerspruch habe sich nicht auf die Änderung der Note in Angewandte Elektrotechnik und Elektronik bezogen, sondern lediglich auf die Durchführung der zu Unrecht verwehrten Prüfung. Der Beschwerdeführer würde durch die Entscheidung in seiner beruflichen Ausbildung behindern. Er würde sich bereits intensiv für die „Nachprüfung“ vorbereiten und wolle seinen beruflichen Werdegang fortsetzen.
9. Am 12.06.2025 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
10. Mit hg. Beschluss vom 09.07.2025 wurde das Verfahren unterbrochen und der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Angewandte Elektrotechnik und Elektronik zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe der 1. Klasse der Schulart Berufsschule, Lehrberuf Elektrotechnik: Anlagen- und Betriebstechnik und Mechatronik: Automatisierungstechnik, zugelassen.
11. Diese fand am 25.08.2025 an der Fachberufsschule XXXX statt. Der Beschwerdeführer wurde dabei mit „Befriedigend“ beurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse 1EBMA der Fachberufsschule XXXX . Er wurde in den Pflichtgegenständen Mechatronische Technologie, Angewandte Mathematik und Angewandte Elektrotechnik und Elektronik mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.
Eine Frühwarnung gemäß § 19 Abs. 3a SchUG erfolgte am 21.03.2025.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich inhaltlich nur gegen die Beurteilung im Pflichtgegenstand Angewandte Elektrotechnik und Elektronik.
Die vorhandenen bzw. von den Parteien vorgelegten Unterlagen reichen insgesamt nicht zur Feststellung aus, ob die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand Angewandte Elektrotechnik und Elektronik unrichtig oder richtig war.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2025 wurde die belangte Behörde im Amtshilfeweg mit der Durchführung der kommissionellen Prüfung betraut. Am 25.08.2025 fand im Pflichtgegenstand ‚Angewandte Elektrotechnik und Elektronik‘ eine kommissionelle Prüfung unter dem Vorsitz von HR SQM XXXX , in Anwesenheit des Prüfers XXXX und des Beisitzers XXXX statt. Der Beschwerdeführer wurde mit „Befriedigend“ beurteilt.
Die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Mechatronische Technologie und Angewandte Mathematik wurden nicht beanstandet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellung, dass die Unterlagen insgesamt nicht zur Feststellung ausreichen, ob die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand Angewandte Elektrotechnik und Elektronik unrichtig oder richtig war gründen auf folgenden Erwägungen:
Im Landeslehrplan für den Doppellehrberuf Elektrotechnik und Mechatronik (Hauptmodule: Anlagen- und Betriebstechnik und Automatisierungstechnik oder Anlagen- und Betriebstechnik und Fertigungstechnik oder Elektro- und Gebäudetechnik und Automatisierungstechnik oder Elektro- und Gebäudetechnik und Fertigungstechnik) gemäß Verordnung der Bundesministerin für Bildung vom 4. August 2016, BGBl. II Nr. 211/2016 i.d.F. BGBl. II Nr. 242/2018 und BGBl. II Nr. 349/2020 (https://www.bildung-ktn.gv.at/dam/jcr:183419e2-6e5e-4c33-9db5-19c5e24873d4/Anlagen%2033_88%20Elektrotechnik%20und%20Mechatronik%202016_idF%202020.pdf, abgerufen am 09.07.2025), sind im Pflichtgegenstand Angewandte Elektrotechnik und Elektronik keine Schularbeiten vorgesehen.
Dennoch wurde vom Beschwerdeführer am 04.03.2025 eine schriftliche Arbeit verfasst, die als „1. AEE Schularbeit-Elektrotechnik“ betitelt ist. Die Aufgabenstellung umfasst 10 Fragestellungen, die in der Ausarbeitung jeweils mehrere Sätze zur Beantwortung erfordern. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten geht weder auf das falsche, bzw. falsch bezeichnete Prüfungsformat ein, noch wird erörtert, ob es sich bei der Aufgabenstellung um ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet handelt. Somit kann nicht festgestellt werden, ob es sich um einen falsch bezeichneten Test handelt, oder um eine rechtswidrig abgehaltene Schularbeit. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die zeitlichen Vorgaben an einen Test gemäß § 8 Abs. 4 LBVO eingehalten wurden.
Die zweite schriftliche Überprüfung wurde als „2. AEE Lehrstandserhebung- Elektrotechnik“ bezeichnet. Die Aufgabenstellung umfasst 11 Fragestellungen, die in der Ausarbeitung jeweils Berechnungen oder mehrere Sätze zur Beantwortung erfordern. Auch hier ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, ob die Vorgaben an einen Test eingehalten wurden. Wenn im Gutachten kommentarlos ausgeführt wird, dass der Test mit der Note 4 („knapp positiv“) beurteilt wurde, so ist dies aktenwidrig, da die Arbeit gut leserlich mit „4/5“ beurteilt wurde.
Die Beurteilung der kommissionellen Prüfung ergibt sich aus dem Prüfungsprotokoll vom 25.08.2025, das von der im Amtshilfeweg mit der Durchführung der Prüfung betrauten belangten Behörde am 26.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.
Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers war für die verfahrensrelevanten Feststellungen nicht relevant.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Anzuwendende Rechtslage
Gemäß § 19 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF sind die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern von der Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 19 Abs. 3 SchUG, hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrerin oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen.
Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, dies den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dies gilt darüber hinaus für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG darf ein Schüler […] in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist[…].
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 71 Abs. 5 SchUG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
§ 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF lautet auszugsweise:
„Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
[…]
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
[…]“
§ 4 LBVO lautet:
„Mitarbeit der Schüler im Unterricht
§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.“
Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand […] […], in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 LBVO sind Schularbeiten im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 7 Abs. 2 LBVO wird die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr durch den Lehrplan festgelegt.
Gemäß § 8 Abs. 1 LBVO umfassen schriftliche Überprüfungen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
a) Tests,
b) Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.
Gemäß § 8 Abs. 1 LBVO darf die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
Gemäß § 20 LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
3.1.2. Höchstgerichtliche Rechtsprechung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe für viele VwGH vom 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).
Aus § 71 Abs. 4 letzter Satz SchUG folgt, dass unter den im § 71 Abs. 4 SchUG genannten Voraussetzungen in eine Überprüfung der strittigen Beurteilung auch dann einzutreten ist, wenn selbst die Feststellung der Unrichtigkeit der Beurteilung in einem Pflichtgegenstand - infolge einer Beurteilung mit "Nicht genügend" in zwei oder mehr (anderen) Pflichtgegenständen - nicht die Berechtigung zum Aufsteigen vermitteln könnte (siehe VwGH vom 27.11.1995, 94/10/0056).
Ist eine Leistungsfeststellung aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten Prüfung nicht eindeutig verwertbar, kann daraus nicht automatisch auf die Unrichtigkeit bzw. Richtigkeit der Jahresbeurteilung geschlossen werden. In einem solchen Fall ist die Behörde vielmehr verpflichtet, das Verfahren zu unterbrechen und eine kommissionelle Prüfung anzuordnen (vgl. VwGH vom 09.02.1989, 88/10/0181).
Wurde eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG 1986 angesetzt, so ist entsprechend § 71 Abs. 6 SchUG 1986 der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Schülers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen (siehe VwGH vom 13.03.2023, RA 2022/10/0015).
3.1.3. Für den Gegenständlichen Fall bedeutet das:
3.1.3.1. Ad Spruchpunkt A) 1.
Vorab ist festzuhalten, dass eine Verletzung der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3a SchUG keine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung darstellt (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Jedoch konnte keine zweifelsfreie Feststellung getroffen werden, ob die vorliegenden Leistungsbeurteilungen und die damit ermittelte Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Angewandte Elektrotechnik und Elektronik mit "Nicht genügend" unrichtig oder richtig ist.
Wie oben festgestellt, ergibt sich aus den Unterlagen nicht, ob es sich bei der Aufgabenstellung der am 04.03.2025 verfassten Leistungsfeststellung, die als „1. AEE Schularbeit-Elektrotechnik“ betitelt wurde, um ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet handelt. Somit kann nicht festgestellt werden, ob es sich um einen falsch bezeichneten Test handelt, oder um eine rechtswidrig abgehaltene Schularbeit. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die zeitlichen Vorgaben an einen Test gemäß § 8 Abs. 4 LBVO eingehalten wurden.
Die zweite schriftliche Überprüfung wurde als „2. AEE Lehrstandserhebung- Elektrotechnik“ bezeichnet. Bei dieser wurde der Beschwerdeführer unzweifelhaft und gut leserlich mit „4/5“ beurteilt. Gemäß § 14 LBVO liegt damit eine unzulässige Beurteilung vor.
Gemäß § 14 Abs. 5 leg. cit. sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Unter dem Begriff "überwiegend" ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Bestimmungen nach dem üblichen Sinn des Wortes stets "mehr als 50 Prozent bzw. mehr als die Hälfte" zu verstehen. Nachdem die Leistung mit 50,23% die erforderlichen 50% überschreitet, bleibt für eine Beurteilung mit 4/5 kein Raum. Auch eine „knapp positive“ Entscheidung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Gemäß § 20 Abs. 1 LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Ob einzelne positive Leistungen „nur“ knapp ausgefallen sind, kann sich daher für sich alleine und losgelöst vom Lehrplan nicht zu Lasten des Schülers auswirken.
Nachdem somit eine zweifelsfreie Feststellung, ob die vorliegenden Leistungsbeurteilungen und die damit ermittelte Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Angewandte Elektrotechnik und Elektronik mit "Nicht genügend" unrichtig oder richtig ist, nicht möglich war, war das Verfahren zu unterbrechen und eine kommissionelle Prüfung anzuordnen.
Der Beschwerdeführer trat am 25.08.2025 zur kommissionellen Prüfung an und wurde, wie oben festgestellt, mit „Befriedigend“ beurteilt. Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist diese Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
Da das nunmehr auszustellende Jahreszeugnis nur mehr in den zwei Pflichtgegenständen Mechatronische Technologie und Angewandte Mathematik die Beurteilung „Nicht genügend“ aufweist, ist der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 SchUG berechtigt, in diesen Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung abzulegen.
3.1.3.2. Ad Spruchpunkt A) 2.
Nachdem die nicht beanstandeten Beurteilungen in Mechatronische Technologie und Angewandte Mathematik weiterhin auf „Nicht genügend“ lauten, konnte gemäß § 25 Abs. 1 SchUG keine anderslautende Entscheidung getroffen werden, als dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der besuchten Schulart nicht berechtigt ist. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang abzuweisen.
3.1.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.