TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Türkei, vertreten durch Dr. Manfred SCHIFFNER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2026, Zahl 1324914705/251235633, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 18.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellte (V.) fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei, stellte (VII.) fest, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde und erließ (VIII.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot.
Mit Spruchpunkt VI jenes angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen jene Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet ausschließlich der Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides.
1. Sachverhalt
1.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Er begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag zusammengefasst damit, dass er in Sozialen Medien regierungskritische Postings veröffentlicht habe und gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen worden sei.
Das BFA erachtete das Vorbringen zu einer Verfolgung aus Gründen der GFK aus den im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides als nicht glaubhaft (Bescheid, S 129-154). Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung. (AS 703 ff).
1.2 Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. (OZ 2)
2. Beweiswürdigung
2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt, konkret aus den in den Akten befindlichen Niederschriften und aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden konkreten Quellen bzw Aktenseiten (AS) angeführt sind.
2.2 Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Anzuwendende Rechtslage
3.1 Im vorliegenden Falls sind die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 18 BFA VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I BGBl. I 56/2018, somit in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (BGBl. I 39/2026), anzuwenden, da der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde.
Zum gegenständlichen Fall
3.2 In der Beschwerde wird der Beweiswürdigung entgegengetreten, sodass eine ergänzende Beweiswürdigung und damit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.10.2017, Ra 2016/07/0002) zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach LAND aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
3.3 Es wird daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Zum weiteren Verfahren
3.4. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
3.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte für diese Entscheidung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
Zu B) Revision
3.6 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.7 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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