IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Türkei, vertreten durch Kocher&Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2025, Zahl 1329817802-241385212, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ mit Bescheid vom 07.08.2025 gegen den Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, (I.) eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG, stellte (II.) fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei, erließ (III.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot, stellte (IV.) fest, dass gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, und sprach (V.) aus, dass einer Beschwerde gegen jene Entscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wurde vollumfänglich angefochten.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2025, L516 2319383-1/3Z, wurden bereits die Spruchpunkte IV bis V des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bilden somit die verbliebenen Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides.
1. Sachverhalt
[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister]
1.1 Zum Beschwerdeführer und seinem Aufenthalt in Österreich
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist in der Türkei geboren und aufgewachsen. Er reiste im Oktober 2021 legal mit einem von 09.09.2021 bis 11.08.2022 für die mehrmalige Einreise gültigen Visum D für Polen in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer wollte seine Verwandten besuchen. Seit 11.10.2022 hat er durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet.
Am 24.10.2022 ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin XXXX
Am 12.12.2022 hat das Amt der zuständigen Landesregierung erstmalig eine Niederlassungsbewilligung mit dem gesetzlichen Zweck „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit vom 05.01.2023 bis 05.01.2024 ausgestellt und am 23.01.2024, genehmigt.
Vom 05.01.2023 bis 05.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen NAG-Behörde der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, der nach einem Verlängerungsantrag vom 02.11.2023 bis zum 06.01.2025 verlängert wurde.
Am 30.01.2024 wurde die Ehe einvernehmlich geschieden.
Am 15.02.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen NAG-Behörde einen Zweckänderungsantrag, welcher nach wie vor bei der NAG-Behörde anhängig ist.
Am 01.03.2024 erging seitens der NAG-Behörde das Ersuchen an die zuständige LPD um Überprüfung möglicher Aufenthaltsehe und am 17.10.2024. Das dazu geführte Verfahren wurde nach dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 23.09.2024 von der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 117 (1) FPG eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat in der Türkei ein Kind aus einer vorangegangenen Ehe sowie weitere Familienangehörige. In Österreich hat er Onkel und Tanten.
Der Beschwerdeführer ist aktuell gesund. Er war vom 24.01.2023 bis 25.01.2023 bei einem Imbissstand als „Arbeiter“ angemeldet und ist seit 06.02.2023 bis dato bei einem Gewerbebetrieb als „Arbeiter“ angemeldet. (BFA Bescheid S 7-9)
1.2 Keine Aufenthaltsehe
Die Ehe des Beschwerdeführers mit XXXX war keine Aufenthaltsehe.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung in Klammer angeführt.
2.1 Zum Beschwerdeführer und zu seinem Aufenthalt in Österreich (oben 1.2)
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem vom BFA im angefochtenen Bescheid dargestellten Verfahrensgang (BFA Bescheid S 2) sowie aus den bereits dazu vom BFA getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (BFA Bescheid S 7 ff), die sich insoweit auch mit dem Inhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes decken und daher auch vom Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
2.2 Zum Nicht-Vorliegen einer Aufenthaltsehe (oben 1.2)
Die vom BFA der Erlassung der gegenständlich angefochtenen Rückkehrentscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen, wonach es feststehe, dass am 30.09.2024 eine Anzeige betreffen des Verdachtes auf das Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und -partnerschaften ohne Bereicherung § 117/1 FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt sei und es feststehe, dass der Beschwerdeführer seit spätestens 24.10.2024 die Absicht verfolge, im Rahmen einer Aufenthaltsehe das NAG zu umgehen und sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen (BFA Bescheid Feststellungen S 7 „Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich“ und S 9 „Zum Einreiseverbot“), lassen sich aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht mit den im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen Beweismitteln in Einklang zu bringen und beruhen zum Teil auf aktenwidrige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung.
Entlastender Abschluss-Bericht vom 23.09.2024
2.2.1 Zunächst langte beim BFA am 30.09.2024 keine Anzeige ein, sondern die Polizeiinspektion XXXX übermittelte dem BFA die von der Polizeiinspektion durchgeführte Beschuldigtenvernehmungen des Beschwerdeführers vom 23.09.2024 und der von ihm geschiedenen XXXX sowie den Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion an die Staatsanwaltschaft vom 23.09.2024 (AS 3 ff; 17 ff; 29 ff).
Die Gruppenleiterin der Polizeiinspektion, welche beide Beschuldigtenvernehmungen durchführte, kommt in ihrem Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft zu folgendem Ergebnis (Abschluss-Bericht 23.09.2024 S 3 (AS 33) [wörtliche Wiedergabe, Hervorhebung nicht im Original]):
„Es kann von Seiten der erhebenden Beamtin festgehalten werden, dass zum damaligen Zeitpunkt keinerlei verhärtende Verdachtsmomente bezüglich einer möglichen Aufenthaltsehe aufgefallen wäre. Die beiden Beschuldigten und die Angaben bei den Vernehmungen waren schlüssig und nachvollziehbar. Die Ehe der beiden Beschuldigten ist offensichtlich aufgrund der Kinder von XXXX in die Brüche gegangen.“
Dieses Beweisergebnis spricht somit gegen eine Aufenthaltsehe. Das BFA hat sich jedoch damit nicht auseinandergesetzt.
Feststellungen und Beweiswürdigung des BFA nicht nachvollziehbar
2.2.2 Die Beweiswürdigung des BFA zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots gestaltet sich auszugsweise wörtlich zunächst wie folgt (BFA Bescheid S 206 ff):
„Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den unter B) angeführten Beweismitteln.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den unter B) angeführten Beweismitteln.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:
Die Feststellungen zum Eingehen einer Aufenthaltsehe und einer damit verbundenen Umgehung des NAG ergeben sich aus den Beschuldigteneinvernahmen und aus den Berichten der LPD.
Ihre eigenen Angaben in Ihrer Beschuldigteneinvernahme am 23.09.2024 divergieren in vielen Punkten zu den Angaben Ihrer Ex-Gattin in ihrer Beschuldigteneinvernahme am 22.04.2024.
Ihr rasches Handeln sowie die Tatsache, dass Sie beide voneinander keinerlei Details oder Gemeinsamkeiten oder Unternehmungen nennen konnten, welche auf eine tiefgreifende und glaubhafte Liebesbeziehung hindeuten würden, untermauern die begründete Annahme einer von Ihnen geschlossenen Aufenthaltsehe zum Zwecke der Umgehung des NAG und somit die Annahme einer von Ihrer Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Betreffend die Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
[…]
Die hier wörtlich wiedergegebene Beweiswürdigung des BFA zu seinen Feststellungen „Zum Aufenthalt in Österreich“, wonach es feststehe, dass am 30.09.2024 eine Anzeige betreffen des Verdachtes auf das Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und -partnerschaften ohne Bereicherung § 117/1 FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt sei und es feststehe, dass der Beschwerdeführer seit spätestens 24.10.2024 die Absicht verfolge, im Rahmen einer Aufenthaltsehe das NAG zu umgehen und sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen begründet das BFA (BFA Bescheid S 7, 9) erschöpft sich in der Ausführung „Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den unter B) angeführten Beweismitteln.“
Die in dieser Form vorgenommene Beweiswürdigung ist ohne Begründungswert. Sie ist zudem unzutreffend, wie beispielsweise der zuvor dargestellte entlastende Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion vom 23.09.2024 zeigt.
Auch die vom BFA getroffenen Feststellung zu einer seit spätestens 24.10.2024 bestehenden Absicht des Beschwerdeführers, im Rahmen einer Aufenthaltsehe das NAG zu umgehen und sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen findet kein Tatsachensubstrat in den im Verwaltungsverfahrensakt befindlichen Beweismitteln. Zum Zeitpunkt 24.10.2024 verfügte der Beschwerdeführer bereits über einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“, die Ehe war bereits seit 30.01.2024 und der Zweckänderungsantrag wurde am 15.02.2024 gestellt.
Soweit das BFA im Rahmen dieser Beweiswürdigung zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots ausführte, dass sich die Feststellungen zum Eingehen einer Aufenthaltsehe und einer damit verbundenen Umgehung des NAG aus den Beschuldigteneinvernahmen und aus den Berichten der LPD ergeben, widerspricht dies dem Inhalt der Beschuldigtenvernehmungen und dem bereits oben zitierten Ergebnis des Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion vom 23.09.2024. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers gab in ihrer Beschuldigtenvernehmung auch insbesondere an, dass sie nicht zu jener Ehe genötigt worden sei, sie auch keine finanziellen Zuwendungen oder Versprechen für das Eingehen der Ehe erhalten habe und sie sich wirklich geliebt hätten, sie sich jedoch aufgrund der Probleme mit den Kindern der Ex-Frau dazu entschlossen hätten, sich zu trennen. (Beschuldigtenvernehmung Ex-Frau 22.04.2024 (AS 17 ff))
Soweit das BFA im Rahmen dieser Beweiswürdigung zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots des Weiteren ausführte, dass die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschuldigteneinvernahme am 23.09.2024 in vielen Punkten zu den Angaben seiner Ex-Gattin in ihrer Beschuldigteneinvernahme am 22.04.2024. divergieren würden (BFA Bescheid S 207), unterlässt es das BFA dabei, dies anhand konkreter Beispiele nachvollziehbar darzulegen (zu diesem Erfordernis vgl VfGH 21.09.2017, E786/2017)
Lediglich disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Begründung des Einreiseverbotes findet sich ein einziger Satz des BFA, wonach „nicht einmal die Antworten betreffend den Heiratsantrag, den Trauzeugen, etc.“ übereinstimmen würden. (BFA Bescheid S 220) Diesbezüglich hat das BFA jedoch auch an dieser Stelle nicht konkret und nicht nachvollziehbar dargelegt, worin das BFA eine mangelnde Übereinstimmung und die ausschlaggebende Wesentlichkeit einer solchen Unstimmigkeit für eine schlüssige Beurteilung, dass eine Aufenthaltsehe vorliegen würde, erkannte. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Beschuldigtenvernehmung an, dass sein Trauzeuge ein Onkel gewesen sei, die Ex-Frau gab an, dass ein Cousin des Beschwerdeführers dessen Trauzeuge gewesen sei (Beschuldigtenvernehmung 23.09.2024 (AS 11) und 22.04.2024 (AS 25). Die Beschwerde verwies berechtigt darauf, dass in der türkischen Kultur das Wort Onkel aus Respekt unabhängig von tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnissen oft auch generell für ältere Menschen verwendet wird. (vgl zB Ö1 27.10.2026, „Onkel, Tanten und die türkische Sprache“ auch https://oe1.orf.at/programm/20231027/738949/Onkel-Tanten-und-die-tuerkische-Sprache [abgerufen 16.06.2026])
Zum Heiratsantrag gab der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung an, dass er in einem Park in XXXX einen Heiratsantrag gemacht habe, die Ex-Frau gab an, dass sie in einem Park in XXXX gemeinsam beschlossen hätten zu heiraten. (Beschuldigtenvernehmung 23.09.2024 (AS 11) und 22.04.2024 (AS 25). Auch hier kann kein relevanter Unterschied in den Aussagen erkannt werden, zumal einerseits die Wahrnehmung in zwischenmenschlichen Beziehungen unterschiedlich ausfallen und auch artikuliert werden kann und zum anderen ein Antrag und dessen Annahme zwei korrespondierende Willenserklärungen darstellen und einen gemeinsamen Entschluss ergeben.
2.2.3 Nach der soeben dargestellten Beweiswürdigung findet sich im angefochtenen Bescheid eine weitere Beweiswürdigung, die sich auszugsweise wörtlich wie folgt gestaltet: (BFA Bescheid S 208 ff):
„Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den unter B) angeführten Beweismitteln.
Dass Sie seit spätestens August 2024 die Absicht einer Aufenthaltsehe im Bundesgebiet verfolgen, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin in der Zeugeneinvernahme am 24.10.2024.
Dass Sie die Absicht verfolgen, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen, ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrer Einvernahme am 24.10.2024.
Dass Sie Ihre Heirats- und Niederlassungsabsichten am 09.10.2024 gegenüber der LPD Steiermark, SPK Leoben, verschwiegen haben, ergibt sich aus der Mitteilung des SPK Leoben vom 29.10.2024.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:
Die Feststellungen zur eingegangenen Aufenthaltsehe und einer damit verbundenen Umgehung des NAG ergeben sich aus dem Abschlussbericht der PI Hauptbanhofs vom 30.09.2024.
Ihr rasches Handeln sowie die Tatsache, dass Sie beide voneinander keinerlei Details oder Gemeinsamkeiten, Merkmale oder Unternehmungen nennen konnten, welche auf eine tiefgreifende und glaubhafte Liebesbeziehung hindeuten würden, untermauern die begründete Annahme einer von Ihnen beabsichtigten Aufenthaltsehe zum Zwecke der Umgehung des NAG und somit die Annahme einer von Ihrer Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Betreffend die Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
[…]“
Diese Ausführungen der zweiten Beweiswürdigung des BFA sind nicht nachvollziehbar und im Wesentlichen aktenwidrig. So findet sich im Verwaltungsverfahrensakt keine Zeugeneinvernahme einer Zeugin vom 24.10.2024, auf welche jedoch das BFA Bezug nimmt (BFA Bescheid S 208). Das BFA legt auch nicht dar, wie es zu der Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer „seit spätestens August 2024“ die Absicht einer Aufenthaltsehe im Bundesgebiet verfolge. Tatsächlich war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits geschieden.
Auch für die weitere Ausführung des BFA, wonach sich aus der eigenen Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 24.10.2024 ergebe, dass er die Absicht verfolge, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen (BFA Bescheid S 208), finden sich keine Anhaltspunkte und Beweismittel in dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt. Wiederholt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 24.10.2024 bereits geschieden war.
Das gleiche ist für die Ausführung des BFA festzustellen, wonach der Beschwerdeführer seine Heirats- und Niederlassungsabsichten am 09.10.2024 gegenüber der XXXX , verschwiegen habe und sich diese aus der Mitteilung des SPK Leoben vom 29.10.2024 ergebe (BFA Bescheid S 208): Für diese Ausführung des BFA finden sich keine Anhaltspunkte und Beweismittel in dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt. Auch zum Zeitpunkt 09.10.2024 war der Beschwerdeführer bereits geschieden.
Schließlich ist festzuhalten, dass sich auch kein Abschluss-Bericht vom 30.09.2024 im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindet, mit dem das BFA jedoch seine Feststellung zu einer vom Beschwerdeführer eingegangenen Aufenthaltsehe begründete (BFA Bescheid S 208). Tatsächlich wurde in dem im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen Abschlussbericht der Polizeiinspektion vom 23.09.2024 von der erhebenden Beamtin ausdrücklich festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt keinerlei verhärtende Verdachtsmomente bezüglich einer möglichen Aufenthaltsehe aufgefallen wäre und die beiden Beschuldigten und die Angaben bei den Vernehmungen schlüssig und nachvollziehbar waren und die Ehe der beiden Beschuldigten offensichtlich aufgrund der Kinder von XXXX in die Brüche gegangen ist. (Abschluss-Bericht 23.09.2024 S 3 (AS 33)
Keine sonstigen nachvollziehbaren Hinweise auf eine Aufenthaltsehe
2.2.4 Das BFA hat den Beschwerdeführer und seine Ex-Frau nicht selbst einvernommen, jedoch dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 06.03.2025 über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme den Verdacht der Aufenthaltsehe schriftlich vorgehalten. Das BFA gab dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme und die Zustellung erfolgte am 11.03.2025 (BFA Verwaltungsverfahrensakt AS 165).
Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid bei der Darstellung des Verfahrensganges festhielt, dass die Stellungnahme dazu verspätet eingelangt sei (BFA Bescheid S 5), erweist sich dies als unrichtig. Bereits am 13.03.2025 antwortete der Beschwerdeführer dem BFA per E-Mail und beantwortete die vom BFA im Schreiben vom 06.03.2025 gestellten Fragen. (AS 177) Am 07.05.2025 und 25.04.2025 erfolgten lediglich ergänzende Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. (AS 179 ff; 191 ff)
Auch damit ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe.
Ergebnis
2.2.5 Aus den soeben dargestellten Gründen war in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente die Feststellung zu treffen, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit XXXX keine Aufenthaltsehe war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides (§ 52 Abs 4 FPG; § 11 NAG; §§ 46 und 53 FPG)
3.1 Das BFA stützte die Erlassung der Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 4 Z 1 in der Fassung BGBl 110/2019 in Verbindung mit § 11 Abs 2 Z 1 NAG. (BFA Bescheid S 212)
Seit 12.06.2026 ist § 52 Abs 4 in der Fassung BGBl anzuwenden, wodurch sich jedoch – soweit für den vorliegenden Fall relevant – keine Änderung ergibt. § 11 NAG, auf den § 52 Abs 4 Z 1 Bezug nimmt, blieb unverändert.
3.2 Das BFA begründete die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes damit, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und sein Aufenthalt Bundesgebiet aufgrund seines Gesamtverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Jedoch ergibt sich aus dem heute festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der vorgenommenen Beweiswürdigung (siehe insb oben Pkt 1.2 und 2.2), dass die Ehe des Beschwerdeführers mit XXXX entgegen der Ansicht des BFA keine Aufenthaltsehe war. Eine andere Aufenthaltsehe hat das BFA nicht angenommen und dafür liegen auch keine Hinweise vor.
Ausgehend davon erweist sich die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unzulässig.
3.3 Da somit die vom BFA angenommenen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vorliegen, wird Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos aufgehoben.
3.4 Nach dem soeben dargestellten Ergebnis liegen nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abschiebung und der Erlassung eines Einreiseverbotes vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos behoben werden.
3.5 Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2025, L516 2319383-1/3Z, wurden bereits die Spruchpunkte IV bis V des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
Mit der vorliegenden Entscheidung vom heutigen Tag ist somit der gesamte angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.6 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Revision
3.7 Die Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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