IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 08.04.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 26.01.2025 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch zu nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor.“
Diesem Behindertenpass liegt ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.02.2025 (vidiert am 16.02.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.02.2025 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:
1. Herzinsuffizienz mit erhaltener systolischer Pumpfunktion bei Mitralklappeninsuffizienz und Mitralklappenprolaps sowie Vorhofflimmern, Position 05.05.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
2. Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Polymyalgia rheumatica, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
3. Mitralklappeninsuffizienz bei Mitralklappenprolaps, Position 05.07.06 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4. Chronisch – obstruktive Lungenerkrankung (COPD I-II), Position 06.06.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
5. Chronische Nierenfunktionseinschränkung, Position 05.04.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6. Zustand nach subtotaler Schilddrüsenentfernung, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 70 v.H.
Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel würde nicht vorliegen.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2025 einen Antrag auf „Erweiterung seines Behindertenpasses auf Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und legte neben dem Antrag weitere medizinische Unterlagen und einen Pflegegeldbescheid, wonach der Beschwerdeführer seit 01.09.2025 Pflegegeld der Stufe 1 beziehen würde, vor.
3. Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 04.11.2025 das Pflegegeldgutachten des Beschwerdeführers zu übermitteln. Diesem Ersuchen kam die Pensionsversicherungsanstalt am 07.11.2025 nach.
4. Die belangte Behörde nahm den Antrag zu Anlass, um den Beschwerdeführer zu einer medizinischen Untersuchung am 21.01.2026 einzuladen. Mit Emailnachricht vom 21.11.2026 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, dass er ab 19.01.2026 einen Krankenhausaufenthalt zu absolvieren habe, es sei nicht absehbar, wie lange dieser dauern werde. Es sei ihm in seinem gesundheitlichen Zustand auch aus organisatorischen Gründen und finanziell unmöglich, Termine solcher Art zu bewältigen. Es bestünde die Möglichkeit, dass der Untersuchungstermin im Rahmen eines Hausbesuches im Krankenhaus, wo er sich zu der Zeit aufhalten werde, stattfinden könne. Der Beschwerdeführer schloss dieser Emailnachricht neuerlich einen bereits vorgelegten Untersuchungsbefund des Krankenhauses an.
5. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Anlass, um eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage ein. In deren Sachverständigengutachten vom 21.11.2025 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränken bestehen würden:
1. Herzinsuffizienz, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 50 %
2. Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Polymyalgia rheumatica, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
3. Mitralklappeninsuffizienz bei Mitralklappenprolaps, Position 05.07.06 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4. Chronisch – obstruktive Lungenerkrankung (COPD II), Position 06.06.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
5. Chronische Nierenfunktionseinschränkung, Position 05.04.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6. Zustand nach subtotaler Schilddrüsenentfernung, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
7. Fehlsichtigkeit Visus RA 1,0, LA 0,3, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 70 v.H.
Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel würde nicht vorliegen.
6. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.11.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
8. Der Beschwerdeführer gab mit Emailnachricht vom 08.12.2025 eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass er eine Zusatzeintragung und keine Neufestsetzung seines 70 % Behindertengrades beantragt habe. Aus einem von ihm vorgelegten medizinischen Befund eines Kardiologen würde hervorgehen, dass er an Atemnot aufgrund einer Mitralklappeninsuffizienz leiden würde. Dies würde eine Operation am 19.01.2026 erforderlich machen. Sein Problem sei eine Atemnot und keine Gehbehinderung. Die geringste Belastung sei bei ihm mit erheblichen, teilweise unüberbrückbaren Schwierigkeiten einhergehen. Ohne Einschränkungen würde er 50 Meter bzw. 7-8 Stufen schaffen, jede Ein- bzw. Ausstiegsstelle müsse daher vor der Haustüre liegen. Außerdem sei eine Entwässerungstherapie nicht berücksichtigt, welche ein rasches und oftmaliges Erreichen einer Toilette erfordern würde. Eine zeitnahe Besserung sei nicht absehbar, teilweise würde Hilfe sogar beim Anziehen und der Körperpflege benötigen (Pflegegeld).
9. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin einzuholen. Die medizinische Sachverständige kam in deren Sachverständigengutachten vom 28.01.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2026 zum Ergebnis, dass bei diesem folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Herzinsuffizienz, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 50 %
2. Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Polymyalgia rheumatica, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
3. Mitralklappeninsuffizienz bei Mitralklappenprolaps, Position 05.07.06 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4. Chronisch – obstruktive Lungenerkrankung (COPD II), Position 06.06.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
5. Chronische Nierenfunktionseinschränkung, Position 05.04.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6. Zustand nach subtotaler Schilddrüsenentfernung, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
7. Fehlsichtigkeit Visus RA 1,0, LA 0,3, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 70 v.H.
Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel würde nicht vorliegen.
10. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Emailnachricht vom 11.03.2026 um die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Überlassung eines „Euro-Key“ aufgrund seiner Niereninsuffizienz und Entwässerungstherapie. Er schloss dieser Emailnachricht einen neuen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in seinem Behindertenpass und eine Verständigung seiner Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2026 über die Leistungshöhe und einen ärztlichen Entlassungsbrief vom 2101.2026 an.
11. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 23.03.2026 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass aus der neuen medizinischen Unterlage keine neuen Leiden hervorgehen würden. Sämtliche bekannten Leiden seien entsprechend der EVO nach der geeigneten Positionsnummern eingeschätzt worden. Aus dem neu vorgelegten medizinischen Befund würde sich keine erhebliche Atemnot ableiten lassen. Der bekannte COPD Grad II sei entsprechend eingestuft worden. Des Weiteren würden keine Veränderungen vorliegen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Es würde insbesondere weder eine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, noch eine Herzinsuffizienz mit hochgradiger Dekompensationszeichen, noch eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, oder andere Lungengerüsterkrankungen und Langzeitstofftherapie, oder eine CPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie vorliegen.
12. Der Beschwerdeführer monierte mit Emailnachricht vom 06.04.2026, dass er am 11.03.2026 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt habe. Er habe diesbezüglich noch keine Rückmeldung erhalten. Er habe noch immer kein Ergebnis seiner Untersuchung vom 12.01.2026 erhalten. Nach der OP habe sich bedauerlicherweise sein Gesundheitszustand nicht gebessert. Die Abwicklung seiner Anträge und die Art und Weise der Bearbeitung sei für ihn gesundheitlich als auch materiell äußerst belastend und er empfinde das als schikanös und diskriminierend. Er sehe sich daher veranlasst, eine Sachverhaltsdarstellung an die Behindertenanwaltschaft weiterzuleiten.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen vom 23.03.2026 in Kopie bei.
14. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 22.04.2026 fristgerecht Beschwerde. Er monierte eine zu lange Verfahrensdauer und dass er die Untersuchung am 12.01.2026 und das Gutachten wegen Befangenheit ablehnen würde. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er mit der Rettung und in der Begleitung von zwei Sanitätern (wegen Kollapsgefahr) gebracht worden sei, die Untersuchung sei bereits zum zweiten Mal vom selben Sachverständigen durchgeführt worden und sei nicht lege artis drei Tage vor der Herz-OP durchgeführt worden. Es stelle sich hier die Frage der Sinnhaftigkeit. Ein Sachverständigengutachten, das nach der Aktenlage erstellt worden sei, stelle keine zweite Meinung dar und würde gegen das Prinzip der Objektivität widersprechen. Es werde darin bei Atemnot die Verwendung eines (Spazier-)Stockes bzw. Haltegriffe im öffentlichen Verkehrsmitteln (fachärztlich) empfohlen? Er beantrage daher zeitnah eine Neubeurteilung der Causa durch eine sachliche und fachliche Institution bzw. Fachärzte. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an.
15. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.05.2026 vor, wo dieses am 26.05.2026 einlangte.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.05.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
1. Herzinsuffizienz mit erhaltener systolischer Pumpfunktion bei Mitralklappeninsuffizienz und Mitralklappenprolaps sowie Vorhofflimmern, 50%
2. Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Polymyalgia rheumatica. 40%
3. Mitralklappeninsuffizienz bei Mitralklappenprolaps. 30%
4. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD I-II), 30%
5. chronische Nierenfunktionseinschränkung, 20%
6. Zustand nach subtotaler Schilddrüsenentfernung, 10%
ZE: D2, D3
Derzeitige Beschwerden:
Mitra Clip OP am 15.01.2026 bereits geplant, dies auch im SVGA von 11/2025 so vermerkt.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Torasemid, Spirono Gen., Eliquis, Bisoprolol, Atorvastatin, Thyrex, Skyrizi
Walking Stöcke, Brille, Duschstockerl.
Sozialanamnese:
Pflegegeldstufe 1 – seit September 2025, lebt mit der Gattin.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Pflegegeld der PV, 09/2025, Pflegestufe 1:
Herzschwäche bei höhergradige Mitralklappeninsuffizienz COPD II, Polymyalgia Rheumatica chronische Niereninsuffizienz, Der Patient benötigt Unterstützung für die Haushaltsführung und die Erledigung von Wegen außer Haus. An- und Auskleiden in Teilbereichen und die Ganzkörperpflege sind zu unterstützen.
Befund Landeskrankenhaus XXXX , 01/2026: erfolgreiche Mitra Clip Implantation (1xXTW) am 20.1.26 bei schwerer Mitralklappeninsuffizienz Grad III mit Dyspnoe NYHA 3, Hyperlipidämie, permanentes Vorhofflimmern, Hypothyreose substituiert bei Z. n. Teilresektion vor ca. 10 Jahren, COPD 2, Divertikulitis, Psoriasis
Landeskrankenhaus, XXXX , 31.10.2025: Vorhofflimmern, BNP>1500, Prolaps des AMV mit exzentrischer Mitralinsuffizienz - JET möglicherweise unterschätzt.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: normal. Ernährungszustand: gut genährt. Gewicht: 96,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf frei beweglich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich. Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, Leber und Milz nicht tastbar, Caput: unauffällig.
Obere und untere Extremitäten in der Beweglichkeit eingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel möglich, leichte Atemnot bei Belastung, keine Sauerstofftherapie.
Status Psychicus:
Klar, orientiert, Ductus kohärent.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Herzinsuffizienz
2. Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Polymyalgia rheumatica
3. Mitralklappeninsuffizienz bei Mitralklappenprolaps
4. Chronisch – obstruktive Lungenerkrankung (COPD II
5. Chronische Nierenfunktionseinschränkung
6. Zustand nach subtotaler Schilddrüsenentfernung
7. Fehlsichtigkeit Visus RA 1,0, LA 0,3
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.
Es lässt sich weder ein maßgeblich herabgesetzter Allgemein- oder Ernährungszustand und eine damit einhergehende Mobilitätseinschränkung, noch eine maßgeblich herabgesetzte körperliche Belastbarkeit oder eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten ableiten, die das Zurücklegen zumindest einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und damit die sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen würde.
Es bestehen insbesondere weder eine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, noch eine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, noch eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, oder eine Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, oder eine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie.
Die cardio pumonale Funktionsbreite ist ausreichend für die Belastbarkeit zur Zurücklegung von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Metern in 10 Minuten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.01.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2026 samt ergänzender Stellungnahme vom 23.03.2026 sind schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.12.2025 richtig ausführt, besteht beim ihm keine Gehbehinderung, seine Probleme liegen in der Atemnot aufgrund seiner Herzerkrankung und der COPD II. Die medizinische Sachverständige kommt nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2026 und unter Berücksichtigung der von diesem vorgelegten medizinischen Befunden zum Ergebnis, dass diese vom Beschwerdeführer beschriebene Atemnot nicht jenes Ausmaß erreicht, welches es ihm unmöglich machen würde, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Er ist nicht mit einer Dauersauerstofftherapie versorgt und seine körperliche Belastbarkeit ist – trotz der unbestritten bestehenden Einschränkungen aufgrund seiner Herzerkrankungen – noch so gut, dass es ihm möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Aktuelle medizinische Befunde, welche belegen würden, dass trotz der Mitra Clip Implantation eine Verschlechterung des cardio-pulmunalen Zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im wesentlichen folgende Beschwerdegründe vor:
Die Verfahrensdauer sei zu lange gewesen, weswegen er sich beschwert erachten würde. Dem ist entgegen zu halten, dass in § 73 Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) normiert ist, dass Behörden verpflichtet sind, über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen einen Bescheid zu erlassen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung samt dem Antrag auf Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass langte am 02.11.2025 bei der belangten Behörde ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist endete somit am Anfang April 2026. Die belangte Behörde schloss das Verfahren mit Bescheid vom 08.04.2026, sohin kurz nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ab. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde zwei medizinische Sachverständigengutachten und eine Stellungnahme einer medizinischen Sachverständigen ein. Es ist daher für den erkennenden Senat nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt als beschwert erachtet, weswegen diesem Argument nicht gefolgt werden kann.
Als weiteren Punkt moniert der Beschwerdeführer, dass die befasste medizinische Sachverständige befangen sei. Worin deren Befangenheit im Detail bestehen würde, führte der Beschwerdeführer nicht aus, außer, dass diese bereits im Vorverfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt habe.
Dem ist entgegen zu halten, dass es sich der von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen um eine Amtssachverständige handelt, welche zudem als gerichtliche und allgemein beeidete Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin tätig ist. Die medizinische Sachverständige ist daher ex lege zur Objektivität verpflichtet und ihr einziges Ziel im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist es, die Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers anhand der von diesem vorgelegten medizinischen Befunde und nach dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung richtig nach den Positionen der Anlage der EVO einzuschätzen. Nichts Anderes hat die medizinische Sachverständige im gegenständlichen Verfahren gemacht. Das Ergebnis des medizinischen Sachverständigenbeweises mag zwar für den Beschwerdeführer nicht seinen Erwartungen entsprochen haben, dies bedingt jedoch noch keine Befangenheit der medizinischen Sachverständigen. Sohin geht auch dieses Argument des Beschwerdeführers ins Leere.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Untersuchung mit der Rettung und in Begleitung von zwei Sanitätern zur Untersuchung angereist sei, ist für die Beurteilung der Frage, ob diesem die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, oder nicht, nicht von Relevanz.
Im Rahmen von Begutachtungsverfahren nach dem Bundesbehindertengesetz ist es allein schon aufgrund des hohen Anfalles an Anträgen notwendig, dass Amtssachverständige aus dem jeweiligen Fachbereich herangezogen werden. Es ist durchaus üblich, dass eine oder ein medizinische:r Sachevrständige:r im Rahmen von Antragsverfahren einer Partei im Laufe der Jahre mehrfach beigezogen werden. Inhaltliche Fehler oder Unschlüssigkeit im medizinischen Sachverständigengutachten zeigte der Beschwerdeführer nicht auf.
Dazu ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an, welche jedenfalls besteht, weswegen auch diesem Argument des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann.
Der Umstand, dass die Begutachtung drei Tage vor einer geplanten Operation durchgeführt wurde, ist ein Faktum, der Beschwerdeführer führt jedoch nicht aus, inwieweit aufgrund dieses Umstandes das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar sei, zumal dieser Umstand auch im medizinischen Sachverständigengutachten angemerkt wurde und zudem in der ergänzenden Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen vom 23.03.2026 zur Ergebnis der Operation auch Stellung genommen wurde, dies auch im Hinblick auf die Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Sohin kann auch diesem Argument des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Die cardio pumonale Funktionsbreite ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens trotz der unbestritten bestehenden Herzerkrankungen ausreichend für die Belastbarkeit zur Zurücklegung von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 m in 10 Minuten.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 28.01.2026 samt ergänzender Stellungnahme vom 23.03.2026 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 28.01.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2026 samt ergänzender Stellungnahme vom 23.03.2026, und werden dieses Sachverständigengutachten und die genannte Stellungnahme in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2026 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 50/2025 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
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Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
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Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
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Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
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Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.01.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2026, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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